1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;
  2. Elementarschulen, da, wo die vorhandenen Schulen nicht ausreichen oder zu weit entfernt sind;
  3. Lehrlingswerkstätten in Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren Kurse nur in den Tagesstunden stattfinden;
  4. Haushaltungsschulen für Mädchen in Verbindung mit den Heimen für ledige weibliche Bienen;
  5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr schulpflichtige Mädchen;
  6. Vortragszyklen für Erwachsene;
  7. eine Bibliothek guter Bücher;
  8. einen Gesellschaftssaal für zwanglose Zusammenkünfte und gesellige Veranstaltungen aller Art, wie Musik, Gesang, Vorträge, Spiele usw.

Alle diese Einrichtungen stehen den Bienen und ihren Familienangehörigen kostenlos zur Verfügung; selbstverständlich sind dieselben frei, davon Gebrauch zu machen oder nicht.

Von besonderer Wichtigkeit ist aber die im Arbeitsvertrag festgesetzte Verpflichtung der Bienenstöcke, ihre gesamten sozialen Einrichtungen auch den Brüdern, also den bloßen Mitgliedern der Volkskasse, gegen Legitimation durch ihren Brüderschein zur Benutzung zu überlassen, und zwar unter denselben Bedingungen wie den Bienen selbst.

Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.

Der Arbeitsvertrag bestimmt, daß jeder Bienenstock ein Lager seiner eigenen Produkte und der laufenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus andern Bienenstöcken zu halten und den Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben hat. Durch diese Lager tauschen die Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig gegen Verrechnung zu Bienenpreisen aus: sie heißen daher Tauschlager. Für solche Waren, welche nicht unmittelbar zu liefern sind, ist statt des Tauschlagers ein Musterlager zu halten, nach dessen Mustern bestellt wird.

Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose Absatzstelle ihrer Waren zu dienen, und diese Gegenseitigkeit der Leistungen und Unterstützungen findet überhaupt im weitesten Sinne für Vertretungen, Auskünfte, Geldoperationen usw. statt, so daß jeder Bienenstock als Filiale der andern fungiert, selbstverständlich gegen Ersatz der Spesen.

Diese Verpflichtung hat der Bienenstock auch der Volkskasse gegenüber; er hat insbesondere dem Delegierten der Volkskasse die erforderlichen Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen Delegierten haben, so teilen sie sich in diese Kosten.

Selbstverständlich ist die Bestimmung, daß ein Bienenstock Waren und Arbeiten nur an Bienenstöcke und Brüder liefern oder nur von solchen beziehen darf, und daß in Bienenstöcken nur Bienen beschäftigt werden dürfen unter Ausschluß der Heimarbeit.

Pflichten und Rechte der Bienen.