Das Recht auf Arbeit für alle in seine Betriebe aufgenommenen Brüder, welche ihre solidaristische Pflicht erfüllen.
II. Volksvertrag.
1. Teil.
Grundlage und Zweck des Volksvertrags.
§ 1. Grundlagen.
Auf der Grundlage des Solidarismus wird gegenwärtiger Vertrag unter denjenigen Personen, welche demselben freiwillig beitreten, geschlossen.
Diese Personen werden im einzelnen je nach ihrem Geschlecht Bruder oder Schwester, in ihrer Gesamtheit aber ohne Unterscheidung Brüder genannt. Die Dauer dieses Vertrags ist nicht beschränkt.
§ 2. Zweck.
Die Brüder errichten unter sich die Deutsche Volkskasse, deren Tätigkeitsgebiet das Deutsche Reich und deren Sitz X ist.
Dieselbe ist eine der behördlichen Aufsicht unterstellte Sparkasse, welche unter Ausschluß der Erzielung eines Gewinns folgenden gemeinnützigen Zwecken dient: