1. Unter ihren Brüdern die Errichtung von Bienenstöcken zu veranlassen, zu unterstützen und zu fördern und möglichst zahlreiche Brüder zu Bienen, d. h. zu Mitgliedern von Bienenstöcken, zu machen.

Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines Gewinns folgende Zwecke haben:

  1. Ihre gesamten Erträgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in möglichst vollkommener Weise zu befriedigen.
  2. Durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von Lebensannehmlichkeit gehört, möglichst vollständig zu sorgen.
  3. Durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten (Gesundheit, physische und geistige Fähigkeiten, Lebensdauer) und sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen.
  4. Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.

2. Unter allen Umständen für das Kapital und den Zins der Anleihen zu haften, welche die Bienenstöcke mit Ermächtigung der Volkskasse aufnehmen.

3. Für die, zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten Normaleinkommen sowie für die Krankheits- und Unfallszuschüsse, zu welchen auch die Anteile für Invalidität infolge von Unfällen im Dienste rechnen, unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeits-Einstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken, zu haften, auch wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks hierzu nicht ausreichen.

4. Die Auslagen der Bienenstöcke für die den Bienen vom vollendeten 65. Lebensjahre (Seniorenalter) an ausbezahlten Seniorenanteile sowie für Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und für die Erziehung von Doppelwaisen zu ersetzen und zwar aus einem für alle Bienenstöcke gemeinsamen Anteilfonds, welcher aus den Erträgnissen der Bienenstöcke erhalten wird.

5. Denjenigen Brüdern, welche noch nicht Bienen sind, folgende Rechte zu verleihen, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten:

  1. in den Bienenstöcken Bienen zu werden;
  2. von den Bienenstöcken Waren und Leistungen zu Bienenpreisen zu erhalten.
    Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.
  3. Lieferungen und Arbeiten für Bienenstöcke auszuführen;
  4. überhaupt alle Rechte und Vorteile, welche durch das Bestehen des Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden sind oder sein werden.

6. Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke in einem besonderen Sparkassenfonds zu verwalten und denselben den vollen, abzüglich der Spesen sich daraus ergebenden Zinsertrag auszuzahlen.

7. Etwaige über ihre Verpflichtungen hinausgehende Kapitalien zu sonstigen gemeinnützigen Zwecken für die Brüder und Bienenstöcke, zur Hebung ihrer wirtschaftlichen Wohlfahrt und Unabhängigkeit und zur Pflege der Künste und Wissenschaften zugunsten der Allgemeinheit zu verwenden.