2. Teil.
Finanzen der Volkskasse.
§ 3. Vermögen der Volkskasse.
Dasselbe besteht aus:
- dem Stammfonds;
- dem Anteilfonds;
- dem Eigentumsrecht an sämtlichen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken.
§ 4. Stammfonds.
Dessen Einnahmen bestehen aus:
- den Beiträgen der Brüder (§ 26);
- den für Kapitalhaftungen von den Bienenstöcken bezahlten Prämien (§ 35 b);
- den Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) und andern aus den geschäftlichen Abwicklungen entstehenden Einnahmen;
- zufälligen Einnahmen, Stiftungen u. dgl.;
- den Erträgnissen der mit den Geldern des Stammfonds gemachten Kapitalanlagen.
Die Ausgaben des Stammfonds bestehen aus den ihn betreffenden Verwaltungskosten und aus sämtlichen für die Zwecke des § 2, mit Ausnahme von Ziffer 4 und 6, entstehenden Ausgaben, sowie aus zufälligen Verlusten.
Die Haftungsverpflichtungen der Volkskasse dürfen nur so hoch sein, daß sie durch den Stammfonds eine hinreichend gesicherte Deckung finden. Weist der Stammfonds dauernde, beträchtliche Überschüsse über den Wert solcher Verpflichtungen auf, so sollen dieselben zu solchen gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, welche allen Brüdern zugute kommen. Entsprechend den rein wirtschaftlichen Zwecken der Volkskasse dürfen hierbei niemals gesonderte konfessionelle oder politische Interessen unterstützt werden.