§ 5. Anteilfonds.

Dessen Einnahmen bestehen aus den im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke (§ 35) festgestellten Beiträgen der Bienenstöcke, aus den Erträgnissen der mit denselben gemachten Kapitalanlagen und aus solchen zufälligen Einnahmen, welche ausdrücklich diesem Fonds entstammen oder dafür bestimmt sind.

Dessen Ausgaben bestehen aus den ihn betreffenden Verwaltungskosten und aus den nach § 2 Ziff. 4 entspringenden Ausgaben für Anteile und Erziehung.

Weist der Anteilfonds in einem Jahre ein Defizit auf, so werden vom darauffolgenden Jahre ab die Anteilsätze für alle Berechtigten in allen Bienenstöcken gleichmäßig prozentual herabgesetzt, so lange, bis das Defizit ausgeglichen ist.

Weist der Anteilfonds dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so sollen dieselben verwendet werden: in erster Linie zur langsamen, gleichmäßigen Herabsetzung des Seniorenalters (§ 2 Ziff. 4), in zweiter Linie für solche gemeinnützige Zwecke, welche allen Bienenstöcken bzw. Bienen gleichmäßig zugute kommen, jedoch niemals zur Unterstützung gesonderter konfessioneller oder politischer Interessen.

§ 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken.

Die Volkskasse behält unter allen Umständen das Eigentumsrecht an allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken; während die jeweils in demselben angestellten Bienen das Nutzungsrecht haben und zwar unter den Bedingungen eines besonderen Vertrags, welcher Arbeitsvertrag der Bienenstöcke heißt und einen integrierenden Bestandteil des Volksvertrags bildet.

§ 7. Sparkassenfonds.

Neben dem Fonds ihres eigenen Vermögens verwaltet die Volkskasse in einem besonderen Sparkassenfonds die ihr zu diesem Zwecke übergebenen Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke. Die aus dieser Verwaltung resultierenden Erträgnisse werden den Einlegern – abzüglich der Spesen – in voller Höhe als Zinsen ausbezahlt.