Die Einleger können ihre Einlagen unter den durch besonderes Statut festgesetzten Bedingungen aus diesem Fonds entnehmen. Für die Verbindlichkeiten des Sparkassenfonds haftet die Volkskasse.

§ 8. Gewinne der Volkskasse.

Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb. Das Vermögen derselben dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen ist daher ausgeschlossen. Dagegen sollen alle Geschäftsspesen grundsätzlich nicht von der Volkskasse, sondern von denjenigen getragen werden, welche jeweils daraus Nutzen ziehen.

Es geschieht das bei den Anteil- und Sparkassenfonds dadurch, daß die aufgelaufenen Spesen dem Fonds verrechnet werden, beim Stammfonds dadurch, daß die Spesen den einzelnen verrechnet werden, wie z. B. in Form von Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) oder in Form einer kleinen Bezahlung für jeden neuen Brüderschein (§ 28) usw.

§ 9. Jahresabrechnung.

Die Abschlußrechnung aller Fonds für jedes Kalenderjahr wird von der Regierungskommission geprüft und bei Richtigbefund bestätigt. Sie wird in den zu diesem Zwecke bestimmten Blättern veröffentlicht.

3. Teil.
Verwaltung und Leitung der Volkskasse.

A. Volksrat.
§ 10. Bestellung des Volksrats.