Die Verwaltung der Volkskasse geschieht durch den Volksrat, welcher durch diejenigen Brüder, die das 25. Jahr vollendet haben, auf Grund einer besonderen Wahlordnung[26] aus dem Kreise der mindestens 30 Jahre alten Bienen durch allgemeine, direkte Wahlen auf je 5 Kalenderjahre gewählt wird.
Die Zahl der Volksräte beträgt einen für jede volle halbe Million Brüder, mindestens aber 9.
§ 11. Kompetenzen des Volksrats.
Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der Brüder und an keine Instruktionen gebunden. Er prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er bestimmt selbst seine Geschäftsordnung.
Der Volksrat entscheidet über alle die Auslegung und Ausführung des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse betreffenden Angelegenheiten und die bestmögliche Verwertung und Anlage des Vermögens der letzteren.
Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Volkskasse mit absoluter Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte und verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag.
Er erwählt aus dem Kreise der Brüder und Bienen folgende Beamte der Volkskasse und bestimmt deren Einkommen, deren Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen:
- Die Direktoren der Volkskasse und unter diesen den vorsitzenden Direktor und dessen Stellvertreter (§ 20);
- die Delegierten der Volkskasse (§ 23);
- alle sonstigen Beamten, soweit er nicht dem Präsidenten der Volkskasse Vollmacht gibt, dieselben selbständig zu ernennen.
Der Volksrat beschließt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Direktoriums oder auf Antrag der Brüder über die Errichtung von Bienenstöcken und die Ernennung von deren Vorständen.
Er prüft die Arbeitsordnungen der Bienenstöcke daraufhin, ob sie nichts den Grundsätzen des Solidarismus, dem Volksvertrag und dem Arbeitsvertrag der Bienenstöcke Zuwiderlaufendes enthalten und beschließt über deren Genehmigung.