Er hat das Recht, Beschlüsse von Bienenstöcken, welche den Grundsätzen des Solidarismus, dem Volksvertrag oder dem Arbeitsvertrag der Bienenstöcke zuwiderlaufen, aufzuheben.
Der Volksrat entscheidet in Zweifelsfällen über die Höhe der Bienenpreise, d. i. der Produktionspreise, im Sinne des Solidarismus.
Der Volksrat hat das Recht einen Bienenstock aufzulösen wenn während zweier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre desselben die Deckungen für Fehlbeträge aus dem Stammfonds (§ 4) der Volkskasse zwei Zehntel des noch nicht zurückgezahlten Anleihekapitals überschreiten, oder wenn ein Bienenstock Bestimmungen des Volksvertrags oder des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke nicht anerkennt, oder durch Streiks und Gewaltmittel sich Sondervorteile zu verschaffen sucht.
Der Volksrat entscheidet über Anträge, welche seine eigenen Mitglieder, der Präsident, das Direktorium, die Bienenstöcke und die Brüder an ihn richten.
Der Volksrat entscheidet in erster und letzter Instanz durch Schiedsspruch, unter Ausschluß der Gerichte, auf Antrag des einen Teils, über Differenzen der Brüder, Bienen oder Bienenstöcke mit dem Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse, sowie über Differenzen der Bienenstöcke unter sich, letzteres aber erst nachdem die Angelegenheit dem Vorstandsausschuß eines unparteiischen von der Volkskasse zu ernennenden Bienenstocks zur Vermittlung vorgelegt wurde und diese Vermittlung mißlang.
Die Schiedssprüche des Volksrats sind kostenfrei und beziehen sich nur auf Begründung des Rechts und Unrechts sowie auf Bestimmung der Höhe des vom Unterliegenden dem Obsiegenden etwa zugefügten und diesem zu bezahlenden Schadens. Er kann keine Strafen verfügen.
Der Volksrat entscheidet alle Auslegungsfragen des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke und hat die Initiative und Entscheidung über Änderungen desselben, letzteres jedoch niemals mit rückwirkender Kraft.
Der Volksrat beschließt über den Abschluß von Verträgen mit andern Volkskassen.