Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb, sondern ausschließlich für die geschilderten gemeinnützigen Zwecke; Gewinne oder Überschüsse sind daher nicht vorhanden. Dagegen darf die Volkskasse auch keine Spesen selbst tragen und muß sich dieselben grundsätzlich ersetzen lassen.
Verwaltung und Leitung der Volkskasse.
Der Volksvertrag enthält ferner Bestimmungen über die Verwaltung und Leitung der Volkskasse. Die Verwaltung geschieht durch einen Ausschuß von Vertrauensleuten, welcher unter den besten und tüchtigsten, schon in reiferem Alter stehenden und erfahrenen Bienen, nach einer bestimmten Wahlordnung, von der Gesamtheit der über 25 Jahre alten Brüder auf je 5 Jahre gewählt wird. Daß dieser Ausschuß aus Bienen, d. i. Mitgliedern von Bienenstöcken bestehen muß, ist selbstverständlich, da sie nur als solche die nötigen Erfahrungen für ihr Amt gesammelt haben können.
Die Gesamtheit dieses Ausschusses heißt der Volksrat. Die Zahl der Mitglieder desselben richtet sich nach der Zahl der dem Volksvertrag angehörenden Brüder und beträgt eines für jede halbe Million, darf jedoch unter eine gewisse Mindestzahl, etwa 9, nicht heruntergehen. Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der Brüder; er entscheidet in regelmäßig stattfindenden Tagungen über alle die Ausführung des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse betreffenden Angelegenheiten, über die bestmögliche Verwertung und Anlage ihres Vermögens, über die Wahl von Beamten der Volkskasse und die Errichtung von Bienenstöcken und hat bei eventuellen Differenzen in Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke durch kostenlosen Schiedsspruch unter Ausschluß der Gerichte zu entscheiden, jedoch stets erst nach vorhergegangenem Vermittlungsversuche. Der Volksrat hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die Brüder zu beschließen; alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechts wegen öffentlich.
Der Volksrat hat auch die Befugnis, von seinem Eigentumsrecht Gebrauch zu machen und einen Bienenstock aufzulösen, jedoch nur unter gewissen, voraus bestimmten Verhältnissen, z. B. wenn ein Bienenstock mehrere Jahre hindurch mit starken Verlusten arbeitet und damit selbst beweist, daß sein Dasein keine Berechtigung hat, oder wenn ein Bienenstock die eingegangenen Vertragsbedingungen nicht einhält oder durch Streiks und Gewaltmittel Sondervorteile erreichen will. Die Beschlüsse der Volksräte, mit Ausnahme der Wahlen und Bestellung von Beamten, werden unter Angabe der Namen und der einzelnen Abstimmungen veröffentlicht. Die Volksräte bleiben während ihrer Tagungen im vollen Bezug ihrer Einkommen aus ihren Bienenstöcken und beziehen von der Volkskasse eine Entschädigung für ihre Mühewaltung. Es ist denselben verboten, Orden und Titel anzunehmen, um in ihrer ungemein wichtigen und großen Aufgabe der Verwaltung der Volkskasse unbeeinflußt zu bleiben.
Die eigentliche Leitung der Geschäfte der Volkskasse, d. h. die Ausführung der Beschlüsse des Volksrats, geschieht durch das Direktorium, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden Anzahl und von diesem zu erwählenden Direktoren besteht. Das Direktorium ist auch der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach außen.
Da ein direkter geschäftlicher Verkehr zwischen den einzelnen Volksräten und Direktoren undurchführbar ist, so erwählen die Volksräte aus ihrer Mitte, als ihren ständigen Bevollmächtigten und Vermittler zwischen dem Volksrat und dem Direktorium einen höchsten Beamten, den Präsidenten der Volkskasse, welcher die Beschlüsse des Volksrates ausfertigt und deren Durchführung veranlaßt und überwacht, welcher ferner in Ausführung der Beschlüsse des Volksrats die Beamten der Volkskasse ernennt oder entläßt und sie auf den Volksvertrag verpflichtet, welcher ferner im Namen der Volkskasse Verträge abschließt und nach Bedarf außerordentliche Tagungen des Volksrates einberuft. Nur ein Volksrat, welcher schon 5 Jahre lang als solcher tätig war, kann zum Präsidenten gewählt werden, niemals aber zweimal hintereinander; diese Bestimmung sichert einerseits die nötige Erfahrung, anderseits die nötige periodische Auffrischung für dieses wichtige Amt der Volkskasse.
Da die Volkskasse ihren Wirkungskreis über das ganze Land erstreckt, so muß sie in den einzelnen Bezirken desselben und bei den einzelnen Bienenstöcken durch Bevollmächtigte, die Delegierten der Volkskasse, vertreten sein. Diese vermitteln zwischen den Brüdern und Bienenstöcken ihres Bezirks und der Volkskasse und berichten laufend an letztere über ihre Geschäfte; sie wohnen den Vorstandssitzungen der ihnen zugewiesenen Bienenstöcke beratend bei und haben das Recht, Anträge zu stellen; sie nehmen in deren Bücher und Akten, Betriebe und Einrichtungen, überhaupt in ihre Geschäftsführung Einsicht und unterstützen deren Vorstand mit Rat und Tat; sie nehmen ferner die Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung neuer Bienenstöcke entgegen und begutachten dieselben bei der Volkskasse; sie vertreten in allen Lagen das Interesse der Gesamtheit der Brüder gegen alle etwaigen Sonderinteressen und haben zu bestimmten Tagen und Stunden die sich meldenden Bienen und Brüder persönlich zu empfangen, deren Wünsche und Anträge zu hören, zu prüfen und ihnen die geeignete Folge zu geben. Sie sind auch die natürlichen Vermittler bei Differenzen zwischen den Bienenstöcken und Brüdern und haben, im Falle ihre Vermittlung mißlingt, den Schiedsspruch der im Volksvertrag vorgesehenen Instanzen herbeizuführen.
Die Delegierten selbst sind wieder unterstützt teils durch bezahlte Beamten, teils durch freiwillige Ortsvertreter. Die Brüder und Bienen haben die Pflicht, derartige kleine Ämter, welche zur Förderung der gemeinsamen Zwecke dienen, unentgeltlich zu übernehmen und in ihren Kreisen hierfür zu wirken.