Zur Erreichung des Zwecks der Errichtung möglichst vieler Bienenstöcke vereinbaren im Volksvertrag die Brüder, regelmäßige Beiträge in eine gemeinsame Sparkasse, »Deutsche Volkskasse« oder kurzweg »Volkskasse« genannt, einzuzahlen, die angesammelten Gelder möglichst günstig anzulegen und so ein unangreifbares großes Kapital, Stammfonds genannt, zu bilden. Dasselbe wird unter Ausschluß jeder Gewinnerzielung nur zu folgenden gemeinnützigen Zwecken verwendet:

  1. für das Kapital und den Zins der Anleihen zu haften, welche von den einzelnen Brüdergruppen zur Errichtung von Bienenstöcken aufgenommen werden, und zwar unter allen Umständen, da nur dann das nötige Vertrauen bestehen kann, den Bienenstöcken größere Kapitalien zu überlassen. Zur Erhöhung des allseitigen Vertrauens wird diese Volkskasse einer behördlichen oder staatlichen Aufsicht unterstellt;
  2. für die zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten Normaleinkommen sowie Krankheits- und Unfallszuschüsse zu haften, selbst wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks hierzu nicht ausreichen. Diese Haftung ist nur aufgehoben im Falle von Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiks, da deren Wirkungen so verheerend sind, daß der Bestand der Volkskasse gefährdet wäre, wenn sie auch hierfür haften wollte.

Außerdem errichtet die Volkskasse aus einem Teil der Erträgnisse aller Bienenstöcke einen gemeinsamen »Anteilfonds«, aus welchem den Bienen Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und vom 65. Lebensjahre ab Alters- oder Seniorenanteile ausbezahlt werden.

Die auf diesen Grundlagen errichteten Bienenstöcke übernehmen im Volksvertrag die Gegenverpflichtung, ihre Produkte den Brüdern zu »Bienenpreisen« zu liefern.

Unter Bienenpreis ist nicht bloß der Produktionspreis allein verstanden, sondern der Preis, welcher entsteht aus der Beschaffung der Materialien, der Herstellung der Ware und der Verbringung derselben in den Verkehr, d. h. aus den gesamten Betriebskosten des Bienenstocks; es ist der wirkliche, natürliche Selbstkostenpreis.

Ferner übernehmen die Bienenstöcke die Verpflichtung, den Brüdern alle Lieferungen und Arbeiten für die Bienenstöcke zu übertragen und dieselben in den Genuß aller Rechte und Vorteile zu setzen, welche durch das Bestehen des Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden sind oder sein werden, um deren wirtschaftliche Wohlfahrt und Unabhängigkeit zu heben.

Endlich verpflichtet sich die Volkskasse, in einem besonderen Sparkassenfonds die Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke zu verwalten und denselben den vollen sich daraus ergebenden Zinsertrag auszuzahlen, selbstverständlich abzüglich der Spesen.

Finanzen der Volkskasse.

Der Volksvertrag enthält demnach Bestimmungen über die Finanzen der Volkskasse, über den Stammfonds, den Anteilfonds, den Sparkassenfonds und die Jahresabrechnung sowie über die Prüfung derselben durch die Organe des Staates. Die Volkskasse behält unter allen Umständen das Eigentumsrecht an allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken, während die in denselben jeweils angestellten Bienen das Nutzungsrecht haben, und zwar unter den Bedingungen eines besonderen Vertrags, welcher Arbeitsvertrag der Bienenstöcke heißt und einen Teil des Volksvertrags bildet.[2] Auch sind Bestimmungen vorhanden über die Verwendung freier Kapitalien zu gemeinnützigen Zwecken. Gesonderte konfessionelle oder politische Interessen dürfen dabei nicht unterstützt werden, aus dem einfachen Grunde, weil die Volkskasse lediglich zu rein wirtschaftlichen Zwecken gebildet ist und ihre Mittel nur für solche verwenden darf.