Die Brüder müssen ihren Brüderbeitrag mindestens für die letztverflossenen 12 Monate ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet haben, um im Vollbesitz der Brüderrechte zu sein. Man kann daher vom 16. Jahre ab Brüderbeiträge leisten und mit dem 17. Jahre Bruder werden.

Auch die Rechte der Brüder sind im Volksvertrag genau aufgezählt. Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das Eintreten der Gesamtheit für jeden einzelnen. Im besonderen haben die Brüder folgende Rechte: Auf Grund der Wahlordnung die Volksräte zu wählen; neue Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht; in vorhandenen Bienenstöcken als Bienen angestellt zu werden, soweit dies möglich ist und soweit sie ihren Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet haben und die sonstigen im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke genannten Bedingungen hierzu erfüllen; von den Bienenstöcken Waren und Leistungen zu Bienenpreisen für sich und ihre unter 17 Jahre alten Angehörigen zu erhalten, bzw. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen; die Volkskasse als Sparkasse für ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich daraus ergebenden Zinsertrages; endlich in Streitfällen kostenfreien Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse zu erlangen.

Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine freiwillige, die Nichterfüllung bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem Volksvertrag und Verzicht auf die Brüderrechte. In diesem Falle wird der Brüderschein eingezogen, worüber der Volksvertrag präzise Bestimmungen enthält, namentlich um Irrtümer und Benachteiligungen zu vermeiden. Insbesondere darf die Einziehung nur bei Ausübung eines Brüderrechtes stattfinden, also niemals für eine Handlung im Privatleben an sich. Wenn die Pflicht der Ehrenhaftigkeit selbstverständlich als eine ganz allgemeine aufzufassen ist, so kommt doch in Sachen der Brüderscheine allein das Verhältnis zum Volksvertrag in Betracht. Hierdurch ist Denunziation, Beaufsichtigung des Privatlebens etc. ausgeschlossen. Etwa doch vorkommende Übergriffe oder Irrtümer können durch die vorgesehenen Rekurse gutgemacht werden. Rechte, welche bis zum Tage der Einziehung erworben waren, können unter keinen Umständen entzogen werden; die Brüderrechte können auch jederzeit wieder erworben werden durch 12 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung des Brüderscheins.

Ein Strafrecht der Volkskasse gegenüber den Brüdern existiert nicht; daher enthält der Paragraph über die Einziehung der Brüderscheine keine Aufzählung von Vergehen und Abstufung von Strafen, sondern nur allgemein Erfüllung oder Nichterfüllung der Brüderpflichten. Mit der Ehrenhaftigkeit ist kein Kompromiß möglich; man gehört daher zur Volkskasse oder nicht; Zwischendinge sind unmöglich. Sollte trotz dieser Einfachheit manchmal ein Zweifel vorkommen, so ist derselbe stets zugunsten des betreffenden Bruders auszulegen; außerdem ist der Weg zum Wiedereintritt immer offen und wird so leicht als möglich gemacht. Die Einziehung des Brüderscheins ist lediglich das äußere Merkmal für die Auflösung des Vertragsverhältnisses, aber keine Strafe.

Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken.

Endlich enthält der Volksvertrag Bestimmungen über die Errichtung von Bienenstöcken, die Form der betreffenden Anträge, die Art der Prüfung und Genehmigung bzw. Ablehnung derselben, die Ernennung des Vorstandes der zu errichtenden Bienenstöcke und die Aufstellung der Errichtungsurkunde derselben.

Selbstverständlich steht der Volkskasse selbst die Initiative zur Errichtung von Bienenstöcken zu, aber auch die Brüder haben das Recht, Anträge dazu zu stellen. Dieses Antragsrecht bezweckt, der Volkskasse aus allen Teilen des Landes her, aus den daran am meisten interessierten Kreisen, Anregungen zu industriellen Unternehmungen zu geben. Um jedoch von vornherein unreife Vorschläge zu vermeiden, haben nur solche Mitglieder der Volkskasse das Antragsrecht, welche mindestens 5 Jahre lang ihre Brüdertreue bewährt und dadurch schon Erfahrungen in Volkskassen-Angelegenheiten gesammelt haben. Es handelt sich dabei nicht darum, bei den Organen der Volkskasse aufs Geratewohl einen solchen Antrag zu stellen, vielmehr muß derselbe von den Antragstellern in jeder Beziehung gründlich erwogen und begründet sein; zu diesem Zweck erhalten die Antragsteller Formulare, welche eine Anzahl von Fragen stellen, aus deren wahrheitsgetreuer Beantwortung ein Urteil möglich ist über die Persönlichkeit der Antragsteller selbst und deren Fähigkeiten, sowie über die Art des beabsichtigten Betriebes, dessen finanzielle und technische Grundlagen, die Wahl des Ortes und die Chancen, die er bietet, die Möglichkeit der Beschaffung des Personals usw. Fragen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Antragsteller dürfen dabei nicht gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag haben die Antragsteller für die Kosten des Verfahrens eine, allerdings verhältnismäßig geringe, Geldsumme zu deponieren, welche zu dem Kapital des zu errichtenden Bienenstocks im Verhältnis steht, und welche ihnen bei Errichtung des Bienenstocks zurückvergütet wird, bei Nichterrichtung desselben jedoch der Volkskasse verbleibt. Nur durch dieses Mittel ist es möglich zu verhindern, daß bei der Volkskasse ungenügend vorbereitete oder unüberlegte Anträge gestellt werden, durch welche derselben unnütze Arbeiten und Kosten erwachsen.

Die so vorbereiteten Anträge werden durch die Organe der Volkskasse sorgfältig geprüft unter Zuziehung der Antragsteller und hierauf entweder unter Angabe der Gründe abgelehnt oder definitiv genehmigt. Im letzteren Falle ernennt die Volkskasse die Vorstände des zu errichtenden Bienenstocks meist aus dem Kreise der Antragsteller selbst und schließt mit ihnen die Dienstverträge ab; die so ernannten Vorstände haben hierauf durch ihre Unterschrift die Errichtungsurkunde des neuen Bienenstocks anzuerkennen. Diese enthält die Verpflichtung auf den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke (siehe nächstes Kapitel) sowie auf diejenigen Bestimmungen, welche für den betreffenden Bienenstock speziell vereinbart sind, also über die Höhe des Anleihekapitals, die Aufstellung der Bilanzen u. dgl. Hierauf gehen die Vorstände in ganz ähnlicher Weise vor wie etwa die Direktoren einer neu errichteten Aktiengesellschaft; sie bauen ihre Werkstätten, richten dieselben ein, stellen ihr Personal an und setzen ihren Betrieb in Gang. Der Unterschied gegen andere Betriebsformen ist beim Bienenstock der, daß außer dem technischen oder produktiven Betrieb von vornherein ein Tauschlager für die wichtigsten Lebensbedürfnisse und die Gesamtheit der nötigen sozialen Einrichtungen für die Bienen mit zu errichten ist.

Kapitel 3.
Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag.

Die Grundbegriffe der Bienenstöcke wurden in Kapitel 1 aus den natürlichen Bedingungen gemeinsamer Produktion abgeleitet. Zum vollen Verständnis derselben ist eine nähere Erläuterung ihrer Organisation erforderlich.