Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.

Die Errichtung eines Bienenstocks durch die Volkskasse nach Maßgabe des Volksvertrags erfolgt, wie schon am Schlusse des vorigen Kapitels erwähnt, auf Grund von Bestimmungen, welche für alle Bienenstöcke dieselben sind und auf welche sowohl die Vorstände als sämtliche Bienen verpflichtet werden; dieselben enthalten die Bedingungen, unter welchen das gemeinsame Arbeiten in dem Bienenstock stattfindet, und die Beziehungen der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich; die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildet einen Vertrag, geschlossen zwischen den jeweiligen Mitgliedern des Bienenstocks als Nutznießer und der Volkskasse als Eigentümerin desselben. Dieser Vertrag heißt »Arbeitsvertrag der Bienenstöcke«.

Er enthält zunächst dieselbe Definition des Bienenstocks, welche auch im Volksvertrag enthalten ist (siehe Kapitel 2) und deshalb hier nicht wiederholt wird. Es geht daraus hervor, daß der Bienenstock die natürliche Vereinigung eines Produktionszentrums für einzelne Waren mit einem Konsumzentrum für alle Arten von Waren ist und gleichzeitig ein Zentrum vollständiger wirtschaftlicher Versorgung seiner Bienen und deren Angehörigen von der Geburt an bis zum Tode und in allen Lebenslagen. Der Bienenstock erfüllt diese Aufgabe mit ganz einfachen, natürlichen Mitteln und im wesentlichen selbständig. Die Intervention der Volkskasse findet nur in wenigen Dingen statt, und nur in solchen, welche die gemeinsamen Interessen aller Bienenstöcke betreffen. Das Arbeitsprodukt des Bienenstocks ist das Resultat einer dreifachen Tätigkeit: dem Beschaffen der Materialien, dem Verarbeiten derselben und der Verteilung der fertigen Ware; das Erträgnis dieses Arbeitsprodukts ist Eigentum aller derjenigen, welche in einer der genannten drei Richtungen daran arbeiteten, gleichgültig in welcher Eigenschaft. Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke enthält alle Bestimmungen über die Organisation einer solchen Gemeinschaft.

Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke.

Der Bienenstock ist ein Selbstbetrieb; die Bienen teilen sich in die Arbeit und in die Erträgnisse; sie sind alle Teilhaber des Geschäftes; sie haben die uneingeschränkte Nutznießung und Verwaltung desselben; sie leiten ihr Geschäft selbst durch eine Anzahl von Vertrauensleuten, welche sie aus ihrer Mitte unter den Beamten, Meistern und Arbeitern erwählen, und welche zusammen mit den von der Volkskasse ernannten Vorständen und mit dem Bienenstockarzt den Vorstandsausschuß des Bienenstocks bilden, welcher seine Sitzungen nach Bedarf abhält; der Delegierte der Volkskasse wohnt dessen Sitzungen beratend bei.

Dieser Ausschuß verfaßt die Arbeitsordnung des Bienenstocks, stellt die Bienen an, schließt mit ihnen die Dienstverträge, entscheidet über alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten des Bienenstocks und kontrolliert die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Vorstandsausschuß hat auch nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags bei Streitigkeiten Vermittlungsversuche zu machen, bzw. seinen Schiedsspruch abzugeben. Die gewählten Mitglieder des Vorstandsausschusses beziehen für ihre Tätigkeit ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen. Der Vorstand ist der Vollstrecker der Beschlüsse des Ausschusses und der Vertreter der Bienenstöcke nach außen im Sinne des Handelsgesetzes.

In einer jährlichen Versammlung aller Bienen des Stockes gibt der Ausschuß Rechenschaft über seine Tätigkeit; jede Biene hat dort das Recht der freien Diskussion aller Geschäftsvorgänge und das Recht, durch die Wahl der Ausschußmitglieder ihrer Ansicht Geltung zu verschaffen; auch das Recht, in den Ausschuß gewählt zu werden, wenn sie das Vertrauen der übrigen Bienen genießt. Bei außergewöhnlichen Ereignissen können auch außerordentliche Versammlungen einberufen werden.

Finanzen der Bienenstöcke.

Ferner behandelt der Arbeitsvertrag die Finanzen der Bienenstöcke.

Das Anlage- und Betriebskapital derselben wird beschafft durch Aufnahme einer verzinslichen, in 50 Jahresraten aus den Einnahmen rückzahlbaren Anleihe, für deren Kapital und Zinsen die Volkskasse unter allen Umständen haftet.