Die Abrechnung des Geschäftsjahres des Bienenstocks geschieht nach denselben Grundsätzen wie in einem Geschäfte, in welchem eine Anzahl Teilhaber, ohne fremde Hilfe beizuziehen, sich in die Arbeit teilen. Die Teilhaber ziehen von ihren Bruttoeinnahmen zunächst die Geschäftsunkosten aller Art ab, zu welchen selbstverständlich vorläufige Akonto Entnahmen zur Bestreitung ihrer laufenden Lebensbedürfnisse nicht gehören; sie bringen ferner in Abzug etwaige Rückzahlungen, welche sie laut eingegangener Schuldverpflichtungen für entliehenes Kapital zu leisten haben, sowie die vereinbarten Zinsen für solche Anleihen; endlich bringen sie in Abzug Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und gewisse Reserven für alle Fälle der Zukunft, Neuanschaffungen u. dgl. Der Rest ist das Erträgnis des Geschäftes, welches unter die Teilhaber nach den unter ihnen bestehenden Vereinbarungen verteilt wird, selbstverständlich unter Abzug der im Laufe des Jahres von jedem einzelnen für seine laufenden Bedürfnisse im voraus entnommenen Beträge.

Derselbe Rechnungsmodus wird im Arbeitsvertrag auch für den Bienenstock festgelegt, welcher sich von dem eben beschriebenen Geschäft nur dadurch unterscheidet, daß die Teilhaber zahlreicher sind.

Nach Abzug der laufenden Geschäftsunkosten und der Beträge für Zinsen und zurückzuzahlende Kapitalien sowie nach vorsichtigen Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und Rücklagen sowie einen Abzug für Dotierung eines Stipendienfonds für allgemeine Zwecke gehört das gesamte Erträgnis den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit. Auch sie entnehmen hiervon schon im Laufe des Jahres entsprechende Beträge voraus, welche der Ordnung halber von vornherein vereinbart sind und Normaleinkommen heißen, weil sie zur Bestreitung ihrer laufenden, normalen Lebensbedürfnisse dienen; im Laufe des Jahres werden auch die vereinbarten Zuschüsse für Krankheiten und Unfälle entnommen.

Der nunmehr verbleibende Rest, das Resterträgnis, gelangt unter den Bienen zur Verteilung. Aber ebenso wie die Bienen als vorsichtige Geschäftsleute ihren Betrieb durch genügende Rücklagen gegen Überraschungen und unvorhergesehene Schicksalsschläge schützen, werden sie auch als sparsame und vorsorgliche Privatleute durch entsprechende Rücklagen für ihr Alter, etwaige Invalidität sowie für ihre eventuellen Witwen und Waisen sorgen. Deshalb bestimmt der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke, daß die Hälfte des Resterträgnisses für diese Fälle zurückzulegen und bei der Volkskasse in einen allen Bienenstöcken gemeinsamen Anteilfonds zur Verwahrung und Anlage zu hinterlegen ist. Die Volkskasse zahlt dann daraus die Senioren-, Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile aus, wenn die Zeit dazu gekommen ist. Die zweite Hälfte des Resterträgnisses wird an die Bienen als Ergänzungseinkommen ausbezahlt und kann getrost und mit gutem Gewissen von denselben zur Verbesserung ihres materiellen Daseins und ihrer Lebensannehmlichkeit verwendet werden.

Die Verteilung des Ergänzungseinkommens findet genau in dem Verhältnis der Normaleinkommen statt; denn letztere werden zwischen dem Vorstandsausschuß und den Bienen nach ihren Fähigkeiten, ihrem Verhalten und ihren Leistungen frei vereinbart und bilden den Maßstab für den Nutzen, den sie dem Bienenstock leisten. Ihrer Leistung entsprechend sind die Bienen am Gesamterträgnis beteiligt; dieser proportional ist nicht nur das Normal- und Ergänzungseinkommen, sondern auch der Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteil und jedes Einkommen überhaupt aus dem Bienenstock, welchen Namen es haben möge.

Für den Fall, daß die Erträgnisse des Bienenstocks zur Verteilung von Ergänzungseinkommen nicht ausreichen, entfallen dieselben selbstverständlich; sollten dieselben jedoch auch zur Auszahlung der vereinbarten Normaleinkommen sowie der Krankheits- und Unfallszuschüsse nicht ausreichen, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiks, die Differenz, sowie sie ja auch für Kapital und Zins der Anleihe unbedingt haftet, falls der beinahe undenkbare Fall eintreten sollte, daß die Bruttoeinnahmen auch hierfür nicht ausreichen.

Trotzdem die Volkskasse Eigentümerin des Bienenstocks ist, verlangt dieselbe aus ihm keinen Gewinn und kann auch keinen erhalten, da das Gesamterträgnis den Bienen gehört. Da die Volkskasse aber grundsätzlich ihren Stammfonds nicht durch Spesen angreifen darf, so muß sie die mit ihrer Mühewaltung verbundenen Kosten decken und zwar in Form einer kleinen Prämie, welche sich nach der Höhe des Anleihekapitals des Bienenstocks richtet und zu den laufenden Geschäftsunkosten des letzteren rechnet.

Auf diesen Grundlagen stellt der Vorstandsausschuß des Bienenstocks alljährlich die Jahresabrechnung fest und rechnet mit den Bienen und der Volkskasse darüber ab.

Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.

Die sozialen Einrichtungen sind nicht freiwillig, sondern für jeden Bienenstock obligatorisch, und zwar in dem Umfange, wie sie von den Bienen und Brüdern beansprucht werden; deshalb enthält der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke hierüber bestimmte Vorschriften.