§ 28. Stipendienfonds.
Der Stipendienfonds des Bienenstocks dient für solche Zwecke, welche im Arbeitsvertrag nicht speziell vorgesehen sind, insbesondere für folgende:
Ermöglichung höherer Studien für besonders hervorragende Leute, Studienreisen und Ausstellungsreisen für Ausbildung in speziellen Fragen oder Branchen, Unterstützungen bei ungewöhnlich schweren Umständen, zur Erhöhung von Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteilen in den Übergangszeiten, solange die Dienstzeiten noch nicht lange genug sind, um zu genügend hohen Anteilen zu berechtigen, Unterstützung solcher Kranker oder Erholungsbedürftiger, welche besonders lange, kostspielige oder auswärtige Kuren gebrauchen, Beteiligung an Ferienkolonien, eventuell Beteiligung an gemeinnützigen Bestrebungen, welche nicht direkt mit der Volkskasse und den Bienenstöcken zusammenhängen.
Über die Verwendung des Stipendienfonds beschließt der Vorstandsausschuß des Bienenstocks. Entsprechend den rein wirtschaftlichen Zwecken des Bienenstocks dürfen hierbei niemals gesonderte konfessionelle oder politische Interessen unterstützt werden.
7. Teil.
Übergangsbestimmungen.
§ 29.
Da der gegenwärtige Text des Arbeitsvertrages voraussetzt, daß sowohl die Volkskasse als eine größere Anzahl von Bienenstöcken mit ihrer gesamten Organisation schon bestehen, so sind für den Anfang, solange das noch nicht der Fall ist, besondere Übergangsbestimmungen erforderlich, welche sich auf die ersten Maßnahmen zur Herbeiführung dieser Organisationen selbst bis zu ihrem völligen Funktionieren beziehen.
Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie werden sich u. a. beziehen auf den Anstellungsmodus der ersten Bienen, bevor die Beiträge während der vorgeschriebenen Anzahl Monate geleistet werden konnten u. dgl.