volumus, ut siquid in Vriberc vel inmontibus judicandum sit vel tractandum, quod hoc fiat coram Advocato et illis viginti quatuor burgensibus nostris de Vriberc. –

Friedrich erweiterte aber nachher dies Privilegium und verstattete dem Rath zu Freiberg zu richten, nicht blos was dem Bergwerk, sondern auch Ihm und der Stadt zum Nutzen gereichen würde.)

[55] Nach der damaligen Strafe für den Menschenraub. s. Freiberger Stadtrecht, Cap. 5 und 22.

Sachsenspiegel. Band 2. Art. 13.

Sächs. Weichbildrecht. Art. 112.

jedoch wahrscheinlich ohne Haltung von Acten hierüber, mithin auch ohne eine vorher stattgefundene Defension.

s. Schreiter a. a. O. pag. 176. ff.

[56] Die Hauptquelle dieser Begebenheit ist das Kurfürstliche, schon angeführte Manifest. – Zu den ältern von Häberlein in seiner Reichshistorie. Th. 6. pag. 333. not. f. angeführten Geschichtsschreiber sind:

Kammermeister l. c. Adpend. ad Annales Vet. Cell. ap. Mencken. Th. 2. pag. 428. und Ursinus in Chron. Thuring. pag. 1332.

(der aber verschiedene Irrthümer enthält) beizufügen. Manches Einzelne der Erzählung findet man erst in spätern Geschichtsschreibern, besonders beim Albinus a. a. O. pag. 267. ff.