[§. 300]. bis [306]. deren sich die mit Arsenik beschäftigten Arbeiter selbst, und deren sich die Natur zu ihrem Vortheile bedient.
[§. 307]. Verwahrung der Hautlöcher,
[§. 308]. die nassen Pochwerke, statt des troknen Pochens mit Handkraft.
[§. 309]. Tüchtige Schlotten bei Arsenikrösten,
[§. 310]. Luftzug beim Farbereiben arsenikalischer Droquen,
[§. 311]. Verwahrung beim Fegen der Arsenikfänge.
Dritter Theil.
Gerichtliche Ausmittelung.
Neuntes Kapitel.
Legalitäten der gerichtlichen Untersuchung der Vergiftungen.
[§. 312]., [313]. Nöthigkeit der Kentnis der Legalität der Obdukzionen überhaupt.