[§. 300]. bis [306]. deren sich die mit Arsenik beschäftigten Arbeiter selbst, und deren sich die Natur zu ihrem Vortheile bedient.

[§. 307]. Verwahrung der Hautlöcher,

[§. 308]. die nassen Pochwerke, statt des troknen Pochens mit Handkraft.

[§. 309]. Tüchtige Schlotten bei Arsenikrösten,

[§. 310]. Luftzug beim Farbereiben arsenikalischer Droquen,

[§. 311]. Verwahrung beim Fegen der Arsenikfänge.

Dritter Theil.
Gerichtliche Ausmittelung.

Neuntes Kapitel.

Legalitäten der gerichtlichen Untersuchung der Vergiftungen.

[§. 312]., [313]. Nöthigkeit der Kentnis der Legalität der Obdukzionen überhaupt.