Neuntes Kapitel.
Legalitäten der gerichtlichen Untersuchung der Vergiftungen.

[§. 312].

Ob dies Werk gleich keine Anleitung zur gerichtlichen Obdukzion überhaupt seyn soll, so wird man mir doch verzeihen, wenn ich hier die Hauptpunkte der Legalität einer Leichenöfnung (doch, wo sichs ziemt, stets in Rücksicht der Arsenik- oder doch der Vergiftungen überhaupt) mit einigen Worten berühre, da ich sehe, daß noch mancher Arzt hievon nicht unterrichtet ist, und deshalb bei wichtigen Fällen zuweilen nach aller Mühe rechtschafner Untersuchung und Bescheinigung, blos weil nicht nach dem Buchstaben der Gesezze verfahren war, Vorwürfe, Schmähung und Verwerfung seiner Aussprüche vom Vertheidiger des Inquisiten erfahren mus. Man kan diese Vorerinnerungen als Einleitung zur eigentlichen gerichtlichen Ausmittelung ansehn.

[§. 313]. Um dieser kränkenden Beschimpfung zu entgehn, zugleich auch, um sich in Stand zu sezzen, dem Richter das gemessenste und gründlichste Gutachten in die Hände geben zu können, welches vorzüglich bei Vergiftungsbescheinigungen von so äuserster Wichtigkeit und Schwierigkeit ist, merke man folgende Erfordernisse und bringe sie zu seiner Sicherheit in Ausübung.

[§. 314]. Der vom kompetenten Richter gehörig requirirte[176] Arzt mus promovirt[177] seyn, oder doch das höhere Examen[178] überstanden haben. Sein Doktoreid reicht schwerlich[179] zu solchen Untersuchungen hin; es mus deshalb der Arzt entweder ausdrüklich zu der vorkommenden Leichenöfnung vereidet[180] werden, oder er hat schon überhaupt einen Physikatseid abgelegt, der ihn zu jeder gerichtlichen Besichtigung im Lande tüchtig macht,[181] oder, welches am sichersten, er ist Physikus des Sprengels, wo die Oefnung vorfält,[182] in welchem Falle er durchaus von wiederholter Vereidigung auf einzelne Fälle frei ist,[183] wo Lethalität in Untersuchung kömt.

[§. 315]. Eine ähnliche Legalität wird vom Wundarzte verlangt, der die Sekzion verrichten hilft; er mus vom Richter verlangt, und entweder schon gerichtlicher Wundarzt seyn, oder zur gegenwärtigen Handlung verpflichtet werden,[184] mit Voraussezzung, daß er zur chirurgischen Praxis schon vorher bestätigt war.

[§. 316]. Ohne den Arzt kan die Leichenöfnung nicht,[185] wohl aber ohne den Wundarzt vom legalen Arzte allein[186] verrichtet werden. Es können mehrere Aerzte und Wundärzte dazu genommen werden.

[§. 317]. Die Oefnung mus in Beiseyn des Richters[187] des Gerichtschreibers auch wohl mehrerer Gerichtspersonen[188] sobald wie möglich[189] und an einem geräumigen, hellen[190] Orte volzogen werden, da das Urtheil des Arztes blos aus sinnlich begriffenen und sinnlich vorgefundenen Umständen fliessen darf.[191]

[§. 318]. Der Arzt zeigt die vorkommenden Widernatürlichkeiten dem in dieser Absicht anwesenden Richter, und dem Gerichtsschreiber (wie den übrigen Anwesenden) namentlich an, damit lezterer jedes Einzelne sogleich zu Registratur bringen könne. Der Arzt selbst verzeichnet sich selbst von Zeit zu Zeit alles Vorkommende stehenden Fuses.[192]