[§. 319]. Ausser der äusserlichen Besichtigung müssen alle drei Haupthölen des Körpers[193] (Unterleib, Brust, Kopf) geöfnet werden. Alles ausser und in dem Körper vorfindliche Korpus Delikti mus gemessen, gewogen, aufgehoben, und chemisch, womöglich im Beiseyn des Richters,[194] und etwa eines andern Kunstverständigen (eines geschikten Apothekers) genau untersucht werden.

[§. 320]. Ein Theil des gefundnen, angeblichen Giftes soll den Akten, zur anderweitigen Erkentnis einer Fakultät, oder eines medizinischen Kollegiums, beigefügt werden, sobald der Arzt selbst nicht zu entscheiden wagt.

[§. 321]. Zur genauern Bestimmung des Urtheils müssen die Angehörige und Umstehenden vom Arzte[195] oder, wie mich besser dünkt, (auf Veranlassung des Arztes) vom Richter[196] um alle Umstände befragt werden, die auf Berichtigung des Korpus Delikti und die Lethalität der Vergiftung Einflus haben können, oder der Richter theilt ihm selbst die verlangten Nachrichten mit, ohne die er keinen gründlichen Bescheid von sich geben kan.[197]

[§. 322]. Der Sekzionsbericht[198] enthält, von wem die Medizinalpersonen requirirt worden; Tag, Stunde der Untersuchung; namentliche Anführung der gerichtlichen (und andrer merkwürdigen) Personen, in deren Beiseyn, Gasse, Haus, Stelle, wo sie geschehen;

[§. 323]. Namen, Herkunft, Stand, Alter, Gröse, Gestalt, Geschlecht, Gemüthsart und Temperament, vorgängige Leibesbeschwerden des Verstorbenen;

[§. 324]. Umstände bei der Entstehung der verdächtigen tödlichen Krankheit, die Zufälle bis an den Tod, die dabei gebrauchten Hülfsmittel von wem, auf welche Weise, mit welchem Erfolg sie gereicht worden; Tag, Stunde seines Hinschieds;

[§. 325]. Benennung und beschriebne Beschaffenheit der um den Leichnam oder in seiner Wohnung vorgefundnen Mittel und zweideutigen (untersuchten) Dinge;

[§. 326]. Lage, wo und wie der Körper von ihnen angetroffen worden;

[§. 327]. Kleider, Bedeckungen desselben, wie sie beschaffen, was sich an und in denselben Bemerkenswerthes gefunden; Entkleidung;