[§. 369]. Die Fälle sind nicht eben so selten, wo die zottige Haut des Magens sich von dem drunter liegenden dritten Zellgewebe und der Nervenhaut losgegeben hat[255] (ja wohl, wo Stellen der innern Haut in Eiterung übergegangen,[256] der Magen durchbohrt,[257] und durchlöchert, auch wohl brandig war)[258] aus ganz andern Ursachen, als nach empfangenem Gifte. (Andre Unterscheidungszeichen zwischen Vergiftung und natürlichen Krankheiten halten eben so wenig Stich.)[259]
[§. 370]. Dagegen findet man Beispiele von Arsenikvergiftungen, wo die innere Haut des Speisekanals nicht angefressen oder abgelöst war,[260] ja sogar welche, wo nicht einmal Entzündungsspuren zu sehen waren.[261]
[§. 371]. Wie schwer (ich mögte sagen unmöglich) es sei, aus den Symptomen und der gefundnen äussern oder innern Körperbeschaffenheit, Vergiftung von natürlichen Todesfällen zu unterscheiden, sahen eine[262] Menge Schriftsteller ein.
[§. 372]. Wenn dies nun alles trüglich ist, was bleiben uns wohl noch für gewisse Merkmale empfangenen (äzzenden) Giftes (Arseniks) übrig. Soll etwa das eigne Geständnis des Thäters[263] die Sache aufs Reine bringen, und den Richter von der geschehenen That dergestalt zur Ueberzeugung bringen, daß es nun leicht sei, die strenge Todesstrafe, den Inhalt der römischen und peinlichen Gesezze ohne weiteres Bedenken zu volziehen?
[§. 373]. Aber welche Menge von Ursachen kan dies zweideutige Geständnis bewirken! Dies sahen die Gesetzgeber und Rechtsgelehrten, wie von einem höhern Hauche beseelt, ein, und sprechen demnach diesem Geständnisse bei Abwesenheit des Korpus Delikti fast alle Beweiskraft ab. „Wo keine andre Ueberzeugung von begangner That als das blose Geständnis des Angeschuldigten vorhanden ist, da kan lezterer aus dem blosen Geständnisse nicht verurtheilt werden“[264] „Dem Verhafteten kan die Lebensstrafe nicht zuerkant werden, wenn nicht ausser seinem Geständnisse noch das Korpus Delicti vorhanden ist“[265] „Niemand kan durch Bekentnis ein Verbrechen machen, wo keins ist.“[266] „Niemand wird durch bloses Geständnis, jemand Gift gegeben zu haben, zum Verbrecher, wenn das wirkliche Gift nicht gefunden wird.“[267] „Ohne Korpus Delicti kan keine Todesstrafe statt finden, die Umstände mögen auch noch so gravirend seyn.“[268]
[§. 374]. Wie findet man aber das Korpus Delikti, wo sind die wahren Kenzeichen des Thatbestands (indicia corporis delicti) einer (Arsenik-) Vergiftung, wenn die genanten so schlüpfrig und trüglich sind? Ich werde diese Frage unten beantworten, wenn ich zuvor von dem wichtigsten und zuverlässigsten aller Thatzeichen der Auffindung des (Arseniks) Giftes gehandelt haben werde. Jezt erinnere ich noch, das wenn auch die stärksten der genannten Zeichen weiter keinen Nuzzen (wie doch das Gegentheil unten bewiesen werden soll) beim Criminalprozesse hätten, doch auf ihnen die Vermuthung einer geschehenen Vergiftung beruhe, ohne die kein solches Verbrechen je zur Untersuchung kommen würde.