[§. 492]. Der gerichtliche Arzt soll dem Richter zum Dolmetscher der Gewisheit und Gröse der begangenen Vergiftung (eines getreuen Resultats der ihm an die Hand gegebnen Umstände mit dem Objekte der innerhalb der Sphäre seines Amtes gelegenen Untersuchung kombinirt) dienen; die Strafe dafür abzuwägen, ist des leztern Sache.

[§. 493]. Daß ein noch so gut überdachter und ausgearbeiteter Sekzionsbericht oft nicht denselben Anspruch thun kan, als ein nach der Hand eingeholtes Urtheil von einer medizinischen Fakultät, beruht gröstentheils darauf, daß man der lezteren die nach der Hand gefertigten Inquisizionalakten und mancherlei Deposizionen zur Einsicht zugleich zu überschicken pflegt, ein Umstand von der grösten Wichtigkeit.

[§. 494]. Das Urtheil über Lethalität kan in diesem Falle nun erst den Umständen genau angemessen werden, ein Vorzug, der von einem bald nach der oft schnellen Leichenöfnung (wo noch nichts Erhebliches von Aussagen am Tage liegt) verlangten Oefnungsscheine nicht zu verlangen ist. Findet der Richter zur Erlangung eines bestimtern Urtheils für zwekmäsig, die Fakultät mit allen dahin gehörigen Umständen zu versehen, warum nicht auch den Arzt? Soll dieser alwissender seyn?

[§. 495]. Hiermit will ich nicht sagen, daß die Leichenöfnung verschoben werden solle, die baldige schleunige Sekzion ist aus vielen Gründen dienlich, erforderlich, nothwendig; auch das Visum repertum hierüber kan der Richter in kurzem verlangen; aber mit dem Lethalitätsurtheile solte er den Arzt billig so lange verschonen, bis die von lezterm erheischten Data durch Verhöre ausgemittelt und ihm mitgetheilt worden sind.

[§. 496]. Die zwei verschiednen Theile des gewöhnlichen Sekzionsberichts, 1) die Erzählung des Gefundenen und 2) das Urtheil über die Tödlichkeit sind himmelweit von einander verschieden. Den erstern hat der Richter, so bald wie möglich, zur Ueberführung des Angeschuldigten mit dem Korpus Delikti nöthig; aber lezteres braucht er blos kurz vor der Strafbestimmung (dann ist es ihm unentbehrlich) die anfänglich immer noch im weiten Felde ist.

[§. 497]. Deshalb rathe ich jedem Arzte, wenigstens bei Vergiftungen, wenn ihm der Sekzionsbericht schnell, ohne vorherige hinlängliche Informazion über die ihm zu wissen nöthigen Umstände, abgefodert wird, blos den ersten Theil, das eigentliche Visum repertum einzureichen und durchaus mit seinem Urtheile an sich zu halten, bis die erforderlichen Deposizionen ihm mitgetheilt worden[310] sind. Jenes kan, nächst ihm, der gerichtliche Wundarzt (bei chemischen Untersuchungen auch wohl der Apotheker) mit unterschreiben, vor das leztere aber mus er allein mit seines Namens Unterschrift stehen.

[§. 498]. Wird nichts Gewisses an Umständen durch den Criminalprozes ausfindig gemacht, so kan der Richter nicht verlangen durch das schriftliche Urtheil des Arztes weit genauer und bestimter informirt zu werden, als aus den Deposizionen hervorgeht.

[§. 499]. Ist man aber dem Thäter bei der Leichenöfnung noch nicht auf die Spur gekommen, was brauchts vor der Hand für ein Lethalitätsurtheil? es ist unnüzze, und in diesem Falle bei Vergiftungen gröstentheils unmöglich. Blos gerichtliche Unterhandlungen auf den Thatbestand (Korpus Delikti) gestüzt, bringen die Stufen der Inquisizion hervor.

[§. 500]. Ich mus bekennen, daß ich keinen Leisten vorschlagen weis, nach welchem die Tödlichkeitsgrade der Arsenikvergiftung gemodelt werden könten, die unendliche Verschiedenheit der Einflus habenden Umstände machen ein solches Projekt unmöglich.