Im Jahre tausend dreihundert sieben und vierzig hat unsere gute Königinn Johanna erlaubet, in Avignon ein B — — — zu erbauen. Sie will nicht, daß alle galanten Weibsleute sich in der Stadt ausbreiten; sondern sie befiehlt, sich in dem Hause verschlossen in halten, und, um kennbar zu seyn, auf

der linken Achsel ein rothes Nestel zu tragen.

2.

Item: Wenn einem Mädchen eine Schwachheit zustieß, und sie sich mehrere erlauben will, so soll der erste Gerichtsdiener sie, unter dem Arme bei dem Schlage der Trommel mit dem rothen Nestel auf der Achsel, durch die Stadt führen, und sie zu den übrigen in das Haus einquartiren; Er soll ihr verbieten, sich außer dem Hause in der Stadt sehen zu lassen, unter der Strafe, daß sie das erstemal heimlich gepeitscht, das zweitemal öffentlich gepeitscht, und auf den Schub gegeben werden würde.

3.

Unsere gute Königinn befiehlt, das Haus soll in der Gasse der gebrochenen Brücke, nahe am Kloster der Augustinerbrüder

bis zum steinernen Thore erbauet werden, und an der nämlichen Seite eine Thüre haben, wo Jedermann hindurchgehen, die man aber doch mit einem Schlüssel versperren, könne, damit die Jugend die Mädchen nicht zu besuchen vermöge, außer mit der Erlaubniß der Äbtissinn, oder Vorsteherinn, die alle Jahre durch die Bürgermeister ernennt werden soll. Sie soll die Jugend ermahnen, kein Aufsehens zu machen, und die Mädchen nicht zu kränken. Sonst würde sie, bei der mindesten Klage, die sich gegen sie erheben würde, mit dem Schritte aus dem Haufe, durch den Gerichtsdiener in Verhaft geführet werden.

4.

Die Königinn will, daß alle Sonnabende die Superiorinn, und ein von den Bürgermeistern abgeschickter Barbier alle Mädchen, die sich in dem B — — — befinden

werden, visitiren soll; und findet sich eine darunter, für welche dieß Metier verdrüßliche Folgen gehabt hat; so soll diese von den andern abgesondert, sie soll in einem abgelegenen Orte eingewohnt werden, damit Niemand zu ihr könne, und man bei der Jugend gewisse Zufälle verhüte.