5.
Item: So sich ein Mädchen fände, das schwanger würde, da soll die Vorsteherinn wachen, daß sie ihre Frucht nicht abtreibe; auch soll sie die Bürgermeister davon berichten, damit sie das Kind versorgen.
6.
Item: Die Vorsteherinn soll am Charfreitag, und Charsamstag, wie auch an dem glorreichen heiligen Ostertag Niemanden den Eintritt in das Haus gestatten, bei
Strafe der Kassazion, und öffentlichen Stäupung.
7.
Item: Die Königinn will, daß die Mädchen alle unter einander ohne Zänkereien und ohne Eifersucht leben; daß sie sich nichts entwenden, und sich nicht raufen, sondern sich wie Schwestern lieben sollen. So eine Klage entsteht, so hat die Vorsteherinn sie unter sich zu vergleichen, und sie sollen schuldig seyn, auf ihren Ausspruch sich zu beruhigen.
8.
Item: So ein Mädchen einen Diebstahl begangen hat, da soll die Vorsteherinn sie das Gestohlene in Güte zurückgeben heißen. Sollte sich die Diebinn der Zurückgabe weigern, so wird sie das erstemal von einem Gerichtsdiener auf einem Zimmer, im
Rückfalle aber durch den Scharfrichter in der ganzen Stadt gestäupet werden.