Der unmittelbare Schluß durch Opposition erfolgt demgemäß nach folgenden Regeln:

1. Aus der Wahrheit eines Urteils folgt die Unwahrheit seines kontradiktorischen Gegenteils.

2. Aus der Unwahrheit eines Urteils die Wahrheit seines kontradiktorischen Gegenteils.

3. Aus der Wahrheit eines Urteils die Unwahrheit des konträr entgegengesetzten.

4. Aus der Unwahrheit eines Urteils die Wahrheit des entsprechenden subkonträren.

§ 47. Die modale Konsequenz.

Die modale Konsequenz besteht darin, daß die sogenannte Modalität der Urteile verändert wird; dann folgt:

1. Aus der Gültigkeit des apodiktischen Urteils die des entsprechenden assertorischen und des problematischen, und aus der Gültigkeit des assertorischen die des problematischen Urteils. Z. B.: die Summe der Winkel eines Dreiecks beträgt notwendig und deshalb immer auch tatsächlich zwei Rechte.

2. Aus der Ungültigkeit des problematischen Urteils die des assertorischen und apodiktischen, und aus der des assertorischen die des apodiktischen Urteils. Ist die Vermutung unrichtig, daß A B ist, so ist es auch tatsächlich nicht so und muß nicht so sein.