Die Konzessionsgesellschaften.

Fragen wir nun, in welcher Weise das alte Vaterland die im Schutzgebiet vorgefundenen Werte zu erschließen versucht hat, so müssen wir leider die Konzessionsgesellschaften an die Spitze setzen. Denn diese haben vermöge ihres großen Besitzes im Schutzgebiet, nicht zum wenigsten aber durch ihre Macht in der Heimat seiner wirtschaftlichen Erschließung ihren Stempel aufgedrückt. Aber nicht einzelne Personen haben diese wenig erfreuliche Erscheinung etwa verschuldet, sondern, wie ich noch des näheren darlegen werde, die Gesamtheit des deutschen Vaterlandes und Volkes. Vor dem Aufstand befanden sich etwa 40 vH. des ganzen Schutzgebietes in den Händen der Gesellschaften, gegen etwa 20 vH. in denjenigen der Regierung.[106] Allerdings muß von dem Landbesitz der Gesellschaften[107] der ganze Küstenstrich, als zu Besiedlungszwecken ungeeignet, abgestrichen werden, so daß der verbleibende Rest höchstens ein Viertel des nutzbaren Grund und Bodens des Schutzgebietes betragen mag, immerhin noch genug, um den Gang der Entwicklung des letzteren wesentlich zu beeinflussen. Mögen indessen die Konzessionsgesellschaften in den Kolonien Geschäfte aller Art betreiben, sie sollen und müssen uns mit ihrem Kapital willkommen sein. Nur von einem Geschäft sollen sie die Hände lassen, und dies ist die Siedlungstätigkeit. Denn letztere bringt, wenn richtig betrieben, nichts ein, und die Aktionäre einer Gesellschaft wollen naturgemäß für ihre eingeschossenen Kapitalien Dividende sehen. Die Landgesellschaften stehen daher nur vor der Wahl, entweder auf einen Gewinn zu verzichten, oder diesen bei den einwandernden Ansiedlern zu suchen, d. h. das Besiedlungsgeschäft unrichtig zu betreiben und so die Einwanderung zu verlangsamen.

Vor diesem Dilemma steht der Staat nicht. Für ihn genügt es, wenn aus dem Einwanderer sich mit der Zeit ein tüchtiger Steuerzahler entwickelt. Er kann daher die Besiedlungstätigkeit nicht nur mit den leichtesten Bedingungen für den Ansiedler verknüpfen, sondern auch diesem noch weitgehende Unterstützung gewähren. Wenn der Staat nur in bezug auf Auswahl der Ansiedler Vorsicht beobachtet, dann verbürgen ihm deren Tatkraft und Fleiß in absehbarer Zeit seinen Gewinnanteil. Darum muß in jungen Kolonien die Siedlungstätigkeit ausschließlich dem Staate vorbehalten bleiben, zumal in einem Lande, dessen Boden nicht reich genug ist, um neben dem Eigentümer auch noch Verwaltung und Aktionäre einer heimatlichen Gesellschaft in Nahrung zu setzen.

Aber auch die Verleihung von Bergwerksgerechtsamen an Gesellschaften hat sich nicht als vorteilhaft erwiesen. Dem eigentlichen Bergbau muß das Prospektieren vorausgehen, d. h. die Tätigkeit des einzelnen zum Zweck des Aufsuchens und Findens mineralhaltiger Stellen. Erst wenn solche gefunden sind, kann behufs deren Ausbeutung das große Kapital einsetzen, und zwar des Risikos wegen zweckmäßig das genossenschaftliche Kapital. Wir haben die Sache umgekehrt gemacht, wir haben zuerst das Großkapital herangezogen und diesem die Minenrechte weiter Länderstrecken überlassen. Ursprünglich lag dem wohl der Gedanke zugrunde, daß die Gesellschaften selbst das Prospektieren und dann den Abbau betreiben könnten. Dies würde jedoch unzweckmäßig sein. Wo noch gar keine Anzeichen von Mineralfunden vorhanden sind, wird eine Anzahl auf weitem Raum zerstreuter Mineralsucher mehr erreichen als eine geschlossene größere Expedition. Diejenigen Minengesellschaften, die einsahen, daß zur Verwertung ihrer Rechte etwas geschehen müsse, machten es daher wie die Regierung, d. h., sie traten die Schürfberechtigung an einzelne ab, nur zu etwas höheren Preisen. Einige aber taten gar nichts und ließen auch andere nichts tun. Für ihre Gebiete hieß es: »Über allen Wipfeln ist Ruh.« Hieraus ergibt sich, daß ebenso die Entwicklung des Bergbaues in den Händen der Regierung besser aufgehoben gewesen sein würde. Auch in dem weiteren Stadium seiner Tätigkeit macht sich das Dasein der Gesellschaften dem Bergbauer insofern wenig angenehm bemerkbar, als er sich einer doppelten Besteuerung ausgesetzt sieht, und zwar seitens der Gesellschaften wie seitens der Regierung. Zuweilen werden auch Untergesellschaften gegründet, die an die Muttergesellschaften eine Abfindungssumme zu entrichten haben. Kurz, auch die Verleihung der Minenrechte an große Privatgesellschaften hat kein anderes Ergebnis gehabt, als einen hemmenden Faktor in die Entwicklung des Schutzgebietes zu bringen.

Daß wir auf eine derart schiefe Bahn gelangt sind, dafür darf man jedoch, wie schon gesagt, nicht einzelnen Personen die Schuld beimessen, am allerwenigsten aber der Regierung. Einerseits hat diese bei Besitzergreifung des Schutzgebietes, wie im Kapitel VIII dargelegt, die Mehrzahl der Konzessionen bereits vorgefunden, anderseits stammt deren Bestätigung wie auch die Verleihung reiner Regierungskonzessionen aus einer Zeit, wo in ganz Deutschland niemand viel für die Kolonien übrig hatte und niemand für sie Lasten übernehmen wollte. Bestand doch sogar bis 1892 eine deutsche Regierungsgewalt in Südwestafrika im Grunde nur auf dem Papier, und für das Schutzgebiet drohte zu jener Zeit allgemeine Stagnation. Der damalige Kolonialdirektor versuchte infolgedessen — es sei mir der Ausdruck gestattet — wieder »Leben in die Bude« zu bringen. Er griff zu diesem Zweck auf das Ideal zurück, das dem Fürsten Bismarck vorgeschwebt hatte: »Der Kaufmann muß voran, Regierung und Schutztruppe erst nachfolgen«, und schob kaufmännische Gesellschaften in den Vordergrund mit dem Bedeuten, sich zu helfen, so gut sie könnten. Die Konzessionen kosteten mithin dazumal dem Staate nichts als einige Federstriche, waren aber dafür um so reichlicher ausgestattet. Für die Gesellschaften dagegen bedeuteten sie bei geringen eigenen Anlagekosten einen Wechsel auf die Zukunft, den bei gegebener Zeit zu präsentieren sie sich vorbehalten konnten. Bestand doch der größte Teil des Anlagekapitals bei fast allen in sogenannten Gründeraktien, für die keinerlei Barzahlung zu leisten gewesen war. Der Kaufmann Lüderitz und dessen Rechtsnachfolgerin, die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, die als einzige Ausnahme ihre Konzessionen sofort auszunutzen versuchten, hatten dagegen nur ein gründliches Fiasko zu verzeichnen. Als dann das Reich, durch den Gang der Ereignisse gezwungen, eine wirkliche Herrschaft im Schutzgebiete aufrichtete, entdeckte man erst, daß für die Regierung nur Pflichten übrig geblieben, die Rechte aber an die Privatgesellschaften übergegangen seien. Und nun begann in dieser Sache eine rückläufige Bewegung. Nicht nur wurden keine Konzessionen mehr verliehen, man fing auch an, die alten in ihren Befugnissen, soweit es die nun einmal bestehenden Verträge zuließen, zurückzuschrauben.

Auch bei diesem Versuch, einer wenig glücklichen Entwicklung der Dinge Einhalt zu tun, fand die Regierung in der öffentlichen Meinung zunächst wenig Unterstützung. Denn letztere war damals — 1896 — in kolonialen Fragen aus ihrer Lethargie noch nicht erwacht. Einflußreich waren dagegen die Verfechter der Gesellschaften in den kolonialfreundlichen Kreisen wie in der Presse, sie hatten das Wort sowohl im Kolonialrat wie im Vorstande der sonst nur ideale Zwecke verfolgenden Deutschen Kolonial-Gesellschaft. Angriffe und Feindschaft waren daher die Folge, mit denen namentlich meine Person beehrt wurde. Auf der andern Seite aber ist anzuerkennen, daß auch die Gesellschaften viel Freude an ihren Konzessionen nicht erlebt haben, weil sie solche eben nicht erleben konnten. Einen nennenswerten Gewinn hat noch keine erzielt, manche dagegen Verluste zu verzeichnen. Jede gebotene Gelegenheit, mit Anstand aus einer verlorenen Sache wieder herauszukommen, sollten sie daher mit Vergnügen ergreifen.

Diese Gelegenheit scheint nun zur Zeit gegeben. Denn neuerdings haben die Gegner der Konzessionsgesellschaften eine wesentliche Unterstützung in der öffentlichen Meinung gefunden. Den ersten Anstoß im Kampfe gegen das Konzessionswesen in der Presse und in Versammlungen hat bereits das Jahr 1899 gebracht. In diesem Jahre tauchte es unter dem damaligen Leiter der Kolonialverwaltung gegen alles Erwarten plötzlich wieder aus der Versenkung empor und gelangte in Kamerun zu neuer Blüte. Ich meine die Gründung der Nord- und Süd-Kamerun-Gesellschaft und das Aufbäumen der öffentlichen Meinung gegen diese »Verschenkung Kameruns« mit dem Ergebnis, daß der damalige Leiter der Kolonialverwaltung zurücktrat. Was bis jetzt über die Erfolge der beiden Kamerun-Gesellschaften in die Öffentlichkeit gedrungen ist, bestätigt im übrigen lediglich die in Südwestafrika gemachten Erfahrungen. Die Erfolge scheinen gleich Null, und die Konzessionsinhaber haben bis jetzt weder zur Entwicklung des Schutzgebietes Besonderes beizutragen vermocht, noch an ihrem Besitz viel Freude erlebt. Mit dem Verschenken von Rechten innerhalb von Landgebieten, die an Umfang ganzen Königreichen gleichkommen, entwickelt man Kolonien eben nicht. Außerdem vermag eine kaufmännische Zentralleitung Gebiete von solchem Umfange gar nicht zu beherrschen, und die Gründung von kleinen Untergesellschaften, um eine Dezentralisation herbeizuführen, kann die Kolonialregierung besser direkt vornehmen. Dies war aber auch das letzte Aufflackern des Konzessionswesens.

Wie bereits im Kapitel VIII dargelegt, sind aus den mit den Eingeborenen abgeschlossenen und seitens der Regierung nachträglich bestätigten Verträgen folgende Gesellschaften entstanden:

1. Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika.