Sollte Wert darauf gelegt werden, daß der unter 2 genannte Beamte ein richterlicher sei, so würde ich bei der jetzt vorgeschlagenen Fassung keine Bedenken erheben, wenn das Wort »richterlich« ausdrücklich beigefügt wird.

Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.

Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen im südwestafrikanischen Schutzgebiet.

Vom 23. Juli 1903.

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) und der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896 wird hiermit für den Bereich des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika verfügt, was folgt:

§ 1. Verbindlichkeiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit Nichteingeborenen erlöschen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist der Gläubiger bei der nach dieser Verfügung zuständigen Behörde Klage erhoben hat.

Abgesehen hiervon findet eine Unterbrechung oder Hemmung des Laufes dieser Frist nicht statt.

Die Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, sobald der Gläubiger den Rechtsstreit einschließlich der Zwangsvollstreckung innerhalb einer ihm zu stellenden Frist fortzusetzen unterläßt.

Die Frist ist von der Behörde, bei der der Rechtsstreit schwebt, unter der Androhung zu stellen, daß ihre Versäumnis das Erlöschen des Anspruchs zur Folge haben werde.