Hat der Eingeborene keine Mittel zum Anschaffen von Kleidern, so soll er, wie in früheren Zeiten, mit einem Lendenschurz gehen, hat er keine Mittel zum Anschaffen von Kaffee und Tabak, so soll er sich mit Milch und Feldkost begnügen. Hat derselbe dagegen diese Mittel, so liegt es allerdings im Interesse unserer Kolonisationsarbeit, wenn er sie auf das Anschaffen europäischer Bedarfsartikel verwendet. Hier den richtigen Mittelweg zu finden, muß der Händler lernen. Er muß dem zahlungsunfähigen Eingeborenen überhaupt den Kredit versagen, dem zahlungsfähigen dagegen nur in denjenigen Fällen Kredit geben, in denen dieser seine Gegenwerte aus irgend einem Grunde zufällig nicht zur Stelle hat. Man kann den eingeborenen Käufer nicht mit einem Weißen vergleichen. Der letztere arbeitet und hat Verdienst. Er kann daher vielleicht in einigen Wochen die Mittel zum Kaufen besitzen, die ihm heute fehlen. Auch kann er mit Befriedigung seiner Bedürfnisse nicht lange warten. Der Eingeborene dagegen kann dies. Der Weiße braucht daher den Kredit. Der auf seiner Werft untätig sitzende Eingeborene wird auch nach Ablauf von Wochen oder Monaten nicht mehr Mittel besitzen als zur Zeit des Kaufes. Ein solcher Eingeborener muß daher gezwungen werden, seine Bedürfnisse so lange zu vertagen, bis er die Mittel zu deren Befriedigung besitzt, oder aber seine Wünsche ganz aufzugeben. Dann wird unser Handel mit den Eingeborenen auf gesunde Grundlage gestellt sein, und der Kaufmann, der sich gegenwärtig häufig mit totem Kapital, d. h. Land belasten muß, wird seine Mittel flüssig halten. Dieses Ziel zu erreichen, war der Zweck der Kreditverordnung.
Ich erhebe nicht den Anspruch, mit meiner vorgelegten Kreditverordnung den allein gangbaren Weg gefunden zu haben. Ich bin daher gern bereit, mich den jetzt vorgelegten Kommissionsbeschlüssen so weit wie nur angängig zu nähern. Im Anschluß an dieselben gestatte ich mir daher folgende Vorschläge:
1. Für den an Eingeborene gegebenen Kredit soll die Verjährungsfrist ein halbes Jahr betragen. Um den Behörden eine nachträgliche Kontrolle zu ermöglichen, hat der Verkäufer dem Käufer sofort eine Rechnung auszustellen.
2. Zur Befriedigung von Schulden einzelner darf Stammesvermögen überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Die Worte »mit Genehmigung des Gouverneurs« bitte ich zu streichen, da dieselben eine ganze Flut von Reklamationen zur Folge haben würden. Es ist besser, gleich reinen Tisch zu schaffen, dann weiß jeder, woran er ist.
3. Bei den geringen Beständen der Eingeborenen an persönlichen Habseligkeiten können Lebensmittel und Proviant überhaupt vom Pfänden ausgenommen werden. Muttervieh dagegen in einer Höhe, die nur an Ort und Stelle festgestellt werden kann.
4. Rechtsgeschäfte, die zur Umgehung dieser Vorschriften abgeschlossen werden, sind ungültig. Auch hier bitte ich im Interesse der Klarheit die Worte »eventuell sind solche Geschäfte, wenn sie zur Abtretung oder Sicherung bestehender Forderungen abgeschlossen werden, nur mit Genehmigung des Gouverneurs gültig« zu streichen. Denn diese würden nur wieder Tür und Tor zur Umgehung der ganzen Verordnung öffnen.
Wenn der Ausschuß darin einig war, »daß die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten nach Rechtsgrundsätzen erfolgen müsse, nicht nach wirtschaftlichen oder politischen Erwägungen, eine Abneigung gegen eine streng juristische Rechtsprechung sei nicht zu billigen, zumal der Eingeborene ein ausgeprägtes Gefühl für Recht besitze«, so kann ich auf Grund meiner an Ort und Stelle gesammelten persönlichen Erfahrungen dieser Auffassung nicht beitreten. Wohl besitzt der Eingeborene ein gewisses Rechtsgefühl, aber nur in seinem Sinne, nicht im Sinne der deutschen Zivilprozeßordnung. Für Gerichtsbeschlüsse mit nachfolgender Pfändung durch einen Polizisten — Gerichtsvollzieher wird es für absehbare Zeit in Südwestafrika noch nicht geben — hat der Eingeborene kein Verständnis, wohl aber für die vermittelnde Tätigkeit seines ihm persönlich bekannten Verwaltungsbeamten, mit dem er auch in seinen sonstigen ihn betreffenden Angelegenheiten vielfach zu verhandeln hat. So gut wie der Herr Reichskanzler seine Gründe hatte, seinerzeit die Strafrechtspflege gegen die Eingeborenen nicht den Richtern, sondern dem Verwaltungsbeamten zu übertragen, so gut hatte ich meine Gründe zu dieser Maßnahme auch in bezug auf das Zivilprozeßverfahren. Vor allem muß so gut wie im Strafrecht, so auch im Zivilrecht die höchste Instanz für die Eingeborenen der Gouverneur bleiben. Denn letzterer trägt die Verantwortung für die Ruhe und Sicherheit in seiner Kolonie, während der Richter mit dieser Verantwortung nichts zu tun hat. Gerichtsbeschlüsse, deren Durchführung auf politische Bedenken stößt, werden die Verwaltungsbehörden eingedenk ihrer Verantwortlichkeit nicht durchführen, beziehungsweise der Gouverneur wird gezwungen sein, die Ausführung zu untersagen. Und über politische Bedenken kommen wir bei der hier vorliegenden Materie in Südwestafrika noch lange nicht hinweg. Es folgt dies schon aus der Art unserer Besitzergreifung mittels Schutzverträgen.
Endlich spricht auch noch die einer Behörde, namentlich dem wirtschaftlich Schwächeren gegenüber, obliegende Pflicht ausgleichender Gerechtigkeit für meinen Vorschlag. Der dem Eingeborenen schon an sich überlegene Weiße pflegt vor dem Richter auch noch mit einem Rechtsanwalt zu erscheinen. Einer solch rechtskundigen Partei steht der erstere hilflos gegenüber. Der Richter dagegen kann sich der Pflicht, den Ausführungen der gesetzeskundigen Partei zu folgen, nur schwer entschlagen. Rechnen wir hierzu noch die Schwierigkeit, die Forderungen des Weißen in bezug auf ihre Richtigkeit zu prüfen, so liegt die Befürchtung nahe, daß wir auf diesem Wege den Versuchen zur Ausbeutung der Eingeborenen durch weniger gewissenhafte Weiße Tür und Tor öffnen würden. Die Staatsgewalt würde dann vor die Wahl gestellt sein, entweder Gerichtsbeschlüssen die Unterstützung zu versagen, oder aber die Gefahren politischer Schwierigkeiten zugunsten derartiger Weißer mit in den Kauf zu nehmen. Ich schlage daher für diese Verordnung an Stelle der Kommissionsbeschlüsse folgenden Inhalt vor:
1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen entscheiden die Bezirksamtmänner, die diese Befugnis an die Distriktschefs übertragen können.
2. Bei einem Wertobjekt von über 300 Mark ist die Berufung an den Gouverneur zulässig, der entweder selbst oder durch einen von ihm zu beauftragenden Beamten entscheidet.