Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar 1896 wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebiets folgendes bestimmt:

§ 1. Gegen Eingeborene sich richtende Forderungen, die vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab dadurch entstanden sind, daß an Eingeborene Waren auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar.

Keine Anwendung findet diese Bestimmung auf Forderungen, die dadurch entstanden sind, daß Nahrungsmittel — mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken — oder daß Frachtfahrern zum Zwecke des Frachtfahrens notwendige Gegenstände auf Kredit verabfolgt worden sind.

§ 2. Die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen, insoweit letztere Beklagte sind, wird den Bezirkshauptleuten übertragen. Diese sind berechtigt, ihre Befugnisse den Distriktschefs ihres Bezirks zu übertragen.

Zu den Verhandlungen soll ein Eingeborener (Kapitän oder Großmann) als Beisitzer zugezogen werden.

§ 3. Wenn der Wert des Streitgegenstandes 500 Mark übersteigt, ist jede Partei berechtigt, binnen einem Monate, nachdem ihr die Entscheidung bekannt gegeben ist, Berufung einzulegen. Zuständig in zweiter Instanz ist der Gouverneur oder der von ihm beauftragte Beamte.

§ 4. Die Verordnung tritt am ....... in Kraft.[166]

Zu den Kommissionsbeschlüssen des Kolonialrats.

Berlin, den 8. März 1903.

Ein an solide und zahlungsfähige Eingeborene gegebener Kredit führt durchaus nicht zu Unzuträglichkeiten, nur der an zahlungsunfähige Eingeborene in leichtfertiger Weise, oft auch geradezu mit Zwang gegebene Kredit. Zu den leichtsinnigen Schuldenmachern unter den Eingeborenen gehört z. B. in erster Linie der Oberhäuptling der Hereros Samuel Maharero, mit einem Teil seiner Großleute.