Vorstehendes ersuche ich in geeigneter Weise sowohl den Händlern wie auch den Kapitänen und deren Leuten bekanntzugeben. Beide sind dringend zu warnen, und zwar die ersteren vor leichtsinnigem Kreditgeben, die letzteren vor leichtsinnigem Kreditnehmen. Den ersteren ist außerdem klarzumachen, daß die Kaiserliche Regierung nicht in der Lage sei, fortgesetzt für sie die Stelle eines Gerichtsexekutors zu übernehmen, noch auch dem gewaltsamen Ruin der Eingeborenen zuzusehen. Indessen auch die Kaufleute werden bei der nunmehr geschaffenen Sachlage ihre Rechnung finden, wenn sie es verstehen, sich unter Hinweis auf die neue Verordnung auf Kredit drängende Eingeborene vom Leibe zu halten.

Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.

Windhuk, den 4. Februar 1901.

Nachdem seit meiner mit Bericht vom 22. Februar 1899 eingereichten Bekanntmachung desselben Datums[165] zwei Jahre verstrichen sind, ist die den Kaufleuten gegebene Frist, ihren den Eingeborenen gewährten Kredit einzuschränken, für genügend zu erachten. Tatsächlich sind auch die besonnen und solide geleiteten Geschäfte der in der Bekanntmachung ausgesprochenen Warnung nachgekommen. Dagegen sind gerade in der letzten Zeit seitens der lokalen Verwaltungsbehörden vielfache Klagen laut geworden, daß die Kreditgewährung an Eingeborene neuerdings bei solchen Kaufleuten wieder zunehme, die ohne eine gesunde Geschäftsgrundlage nur darauf ausgehen, durch gewissenlose Ausbeutung der Eingeborenen sich mühelos zu bereichern, ja daß sogar Geschäfte im Vertrauen darauf, daß die suspendierte Verordnung vom 1. Januar 1899 nicht mehr in Kraft gesetzt werden würde, neu aufgetan würden. Ich halte daher den Zeitpunkt für gekommen, die Klaglosigkeit der mit Eingeborenen geschlossenen Kreditgeschäfte allgemein einzuführen und beehre mich, den anliegenden Entwurf mit der gehorsamen Bitte zu überreichen, entweder selbst eine dementsprechende Verordnung für das hiesige Schutzgebiet zu erlassen oder mich zu ihrem Erlasse besonders zu ermächtigen.

Im einzelnen sei mir gestattet, zur Rechtfertigung der Abweichungen des Entwurfes von der Verordnung vom 1. Januar 1899 folgendes anzuführen: Die Ausnahme zugunsten der Frachtfahrer (§ 1) hat sich als notwendig erwiesen. Bei den infolge des ungünstigen Geländes dem Transport sich entgegenstellenden Schwierigkeiten ist die Dauer einer Reise im voraus schwer zu berechnen. Der Frachtfahrer kann daher unverschuldeterweise in die Lage kommen, daß die zur Beendigung seines Transportes notwendigen Mittel vor der Zeit aufgebraucht sind. Ihm die Möglichkeit zum Ersatze zu gewähren, liegt im Interesse des Verkehrs. Als Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens erlaube ich mir den 1. Januar 1902 vorzuschlagen.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Leutwein.

An das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung, Berlin.

Entwurf.

Verordnung,
betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des südwestafrikanischen Schutzgebiets in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.