Rundschreiben an sämtliche Bezirkshauptmannschaften.
Windhuk, den 31. Dezember 1898.
Mittels Verfügung vom 27. August d. J. Nr. 5837 und vom 29. Oktober d. J. Nr. 7917 habe ich das Verfahren in bezug auf Einklagung alter Schulden gegen Eingeborene von seiten weißer Händler zu regeln gesucht. Einzelne seitdem vorgekommene besondere Fälle haben mich nunmehr veranlaßt, die bezüglichen Bestimmungen der Schutzverträge zum Vergleich heranzuziehen. Es ergab sich, daß durch die letzteren die einschlägigen Verhältnisse in ganz verschiedener Weise geregelt sind, nach ihnen sollen »Streitigkeiten« zwischen Weißen und Eingeborenen — meist ist hinzugefügt »krimineller und ziviler Natur« — wie folgt, geregelt werden:
1. Durch »den von Sr. Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns«: In den Verträgen mit Bethanien und den Herero-Kapitänen von Okahandja und Omaruru.
2. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer: In den Verträgen mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager und von Bersaba.
3. Durch das Kaiserliche Gericht mit Beisitzern des Kapitäns: In dem Vertrage mit Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.
4. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer: In dem Vertrage mit dem Kapitän von Gochas.
Schließlich ist in einem Vertrage, und zwar in demjenigen mit dem Kapitän von Hoachanas, festgesetzt, daß die Regelung dieser Sache »später« erfolgen soll.
Inzwischen ist durch Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22. April 1896 das Gerichtsverfahren in bezug auf die Eingeborenen, soweit dasselbe »krimineller Natur« ist, für das ganze Schutzgebiet einheitlich geregelt. Es erübrigt daher nur noch die einheitliche Regelung auch in Beziehung auf das zivilrechtliche Verfahren. Daß solches für das Schutzgebiet gleichfalls einheitlich geschehen muß, läßt sich auf die Dauer nicht mehr abweisen.
Wie bereits in meiner Verfügung vom 27. August d. J. ausgeführt, haben sich in neuerer Zeit die Fälle, in denen weiße Händler sehr alte Schulden gegen Eingeborene eingeklagt haben, in auffallender Weise gemehrt. Und zwar richten sich diese Einklagungen in der Regel nicht gegen den einzelnen eingeborenen Schuldner, sondern gegen dessen ganzen Stamm, mit dem Ziel, durch Landkonzessionen eine Begleichung der Schuld zu erwerben. Bis jetzt sind das Gouvernement sowie die übrigen Verwaltungsbehörden des Schutzgebiets hierbei vermittelnd eingetreten und haben in der Regel einen Ausgleich zwischen beiden Teilen zu erzielen vermocht. Die Folge war indessen, daß Landstrecken von besorgniserregender Höhe allmählich in die Hände der Storebesitzer übergegangen sind und nicht der wirtschaftlichen Entwicklung des Schutzgebiets dienen, sondern zu Spekulationszwecken geworden sind. Dieser Zustand erscheint um so unhaltbarer, als nach so langer Zeit die Richtigkeit der betreffenden Schuldforderungen sich schwer kontrollieren läßt und die in solchen Dingen wenig bewanderten Eingeborenen sich leicht übervorteilen lassen. Ferner vermag die Gewißheit, bei der Regierung stets hilfreiche Hand zu finden, zum leichtsinnigen Gewähren neuen Kredits an die in dieser Beziehung unverständigen Kindern gleichenden Eingeborenen zu verleiten. Die Folge würde der Fortgang des Prozesses des Übergangs des Landes in tote Hand sein. In absehbarer Zeit müßte aber auch der Fall eintreten, daß die Eingeborenen-Reservate nicht mehr genügten, woraus sich für die Regierung schwere Unzuträglichkeiten ergeben würden.
Zur Verhinderung der Gewährung neuer Kredite habe ich daher die beifolgende Verordnung erlassen, die ich in dem dortseitigen Bezirk in Kraft zu setzen bitte. Was dagegen die Einklagung alter Schulden betrifft, so verjähren nach den Grundsätzen des Preußischen Landrechts, insbesondere nach § 1 des Gesetzes wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen vom 31. März 1838 alle Forderungen von Kaufleuten nach zwei Jahren in der Weise, daß der Beklagte den Einwand der Verjährung erheben kann und alsdann die Forderung nicht mehr klagbar ist. Nach diesem Grundsatze ist künftig auch im Schutzgebiete zu verfahren und zutreffendenfalls der eingeborene Beklagte zu belehren.
Bei Eingehung neuer Verbindlichkeiten hat der betreffende Gläubiger stets nur einen Anspruch gegen denjenigen Eingeborenen, der diese Verbindlichkeiten übernommen hat. Ist dieser, wie solches bei den einzelnen Eingeborenen wohl die Regel, ohne Vermögen, so kann der Kapitän deswegen nicht in Anspruch genommen und dazu angehalten werden, mit dem Stammesvermögen für den Schuldner einzutreten.