Verordnung,
betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebiets einschließlich der Bastards in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebiets verordnet, was folgt:

§ 1. Forderungen gegen Eingeborene, die von dem Tage der Verkündung dieser Verordnung ab dadurch entstanden sind, daß an dieselben Waren auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar. Ausgenommen hiervon sind nur Forderungen, die dadurch entstanden sind, daß in Fällen eines nachweislich dringenden Bedürfnisses Nahrungsmittel (außer alkoholhaltigen Getränken) auf Kredit verabfolgt worden sind.

§ 2. Die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen, insoweit letztere Beklagte sind, wird den Verwaltungsbehörden des Schutzgebiets übertragen.

Zuständig sind die Bezirkshauptleute, welche die ihnen zustehenden Befugnisse an die Distriktschefs ihres Bezirks übertragen können.

Zu den Verhandlungen ist in Gemäßheit der abgeschlossenen Schutzverträge und in sinngemäßer Anwendung des § 13 der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (»Kolonial-Blatt« 1896 Seite 241 ff.) stets ein Eingeborener als Beisitzer hinzuzuziehen.

§ 3. Insoweit bei Verkündigung dieser Verordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit Eingeborenen bei den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten anhängig sind, werden sie noch von diesen erledigt.

§ 4. Diese Verordnung tritt überall mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Windhuk, den 1. Januar 1899.

Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.