Windhuk, den 2. Januar 1899.
Der Kolonial-Abteilung lege ich beifolgend eine vorläufige Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit gegen die Eingeborenen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, gehorsamst vor. Die Gründe, die zu derselben geführt haben, gehen aus dem in Abschrift gleichfalls mitfolgenden bezüglichen Anschreiben an die Bezirkshauptmannschaften hervor. Sie sind äußerst dringender Natur, und glaube ich daher, mit Erlaß dieser Verordnung nicht zögern zu dürfen.
Ich verkenne nicht, daß sich an der Zuständigkeit des Gouverneurs zum Erlaß einer derartigen Verordnung Zweifel erheben lassen, da mit Rücksicht auf die Allerhöchste Verordnung vom 25. Februar 1896 (Kolonialgesetzgebung Seite 213) lediglich der Herr Reichskanzler direkt hierzu befugt erscheint. Indessen sind ähnliche Verordnungen auch bereits für Ost-Afrika und die Marshall-Inseln erlassen, die ersteren veröffentlicht in der Sammlung der Kolonialgesetzgebung Band II, Seite 40 und 41, die letzteren in Band I, Seite 625 und 626. Mit Rücksicht hierauf sowie auch auf das zustimmende Gutachten des hiesigen Kaiserlichen Richters glaubte ich mich wenigstens vorläufig zur Erlassung fraglicher Verordnung für zuständig, und bitte für sie nachträglich um hohe Genehmigung.
Im übrigen aber ist, wenn wir in der angeregten Sache ruhig weiter zusehen, gewiß Gefahr im Verzuge. Die Eingeborenen verhalten sich gerade in bezug auf das Schuldenmachen sowie in bezug auf Verschleuderung des Stammesvermögens wie unmündige Kinder. Aber auf der anderen Seite sind auch die Händler nicht immer als böswillige Kreditgeber anzusehen. Dieselben sind vielmehr häufig nicht in der Lage, sich dem Drängen der Eingeborenen auf Kredit zu entziehen. In dieser Richtung wird daher die Verordnung beiden Teilen zu Hilfe kommen. Dagegen gibt es aber gewiß auch Händler, die lediglich in der Sucht, Geschäfte zu machen, den Eingeborenen in der leichtsinnigsten Weise Kredit gewähren, darauf bauend, daß behufs Eintreibung der hierdurch entstandenen Schulden die Regierung schließlich doch hilfreiche Hand reichen müsse. Erwägt man nun, zu welch ungeheuren Preisen die Händler ihre Waren gerade an die Eingeborenen abzusetzen pflegen, so läßt sich ermessen, wie rasch es mit dem Stammesvermögen der Eingeborenen zu Ende gehen muß, und welche Menge von Land sich schließlich in den Händen der großen Firmen vereinigen muß. Denn als wirkliches Vermögen besitzt der einzelne Eingeborene lediglich seinen zur Zeit durch die Rinderpest hart mitgenommenen Viehbestand, während als gemeinsames Stammesvermögen nur Land zu gelten vermag. Während — abgesehen von den Namas — die Eingeborenen den Viehbestand ängstlich festhalten, sehen sie dem Übergang des Landes in die Hände ihrer Gläubiger stumpfsinnig zu, nicht ahnend, daß der Bestand des Viehes von demjenigen der Weide mit abhängig ist. Sind dieselben indessen dereinst wieder in ihrem Viehbesitz erstarkt, dann werden sie Hilfe bei der Regierung suchen oder — was bei den Hereros bestimmt zu erwarten ist — mit ihren Viehherden einfach die abgetretenen Farmen überschwemmen, was dann auf der anderen Seite wieder Klagen der Weißen bei der Regierung zur Folge haben wird.
Was insbesondere die Einklagung alter Schulden betrifft, so ist es geradezu unglaublich, welcher Mißbrauch mit dieser Sache getrieben wird. Es werden Schulden eingeklagt, die bereits 10 bis 15 Jahre zurückdatieren. Da ist es denn ganz unmöglich, deren Richtigkeit zu kontrollieren; während die Eingeborenen zwar auch Genaueres nicht mehr wissen, aber ehrlich genug sind, nicht in Abrede zu stellen, daß sie in der fraglichen Zeit mit dem betreffenden Händler überhaupt Geschäfte gemacht hätten. Um nur ein Beispiel zu erwähnen, so wurde das jetzige Stationshaus in Bethanien seinerzeit seitens des dortigen Kapitäns einem englischen Händler für 6000 Mark zum Verkauf angeboten. Sofort hatte der letztere zur Deckung des Kaufpreises eine alte Schuld von gleicher Höhe zur Hand. Als dann die Regierung den Kaufpreis für zu niedrig erklärte und denselben auf 20000 Mark festsetzte, präsentierte der Händler umgehend eine weitere alte Schuldforderung von 14000 Mark. Ferner werden jetzt nach dem Tode des Kapitäns Manasse von Omaruru seitens der dortigen Händler alte Schulden des letzteren angemeldet und Bauplätze für dieselben verlangt. Sonach liegt die Gefahr vor, daß die noch kommenden weißen Ansiedler ihre Baugrundstücke daselbst nicht direkt von den Eingeborenen, sondern zu unverhältnismäßigen Preisen von den Storebesitzern werden kaufen müssen. Der gleiche Prozeß scheint sich in Okahandja zu vollziehen, nachdem die Gewißheit besteht, daß genannter Platz durch die Eisenbahn berührt werden wird.
Endlich sei noch erwähnt, daß es hier Firmen gibt, die schon 100000 ha Land besitzen. Eine derselben bietet im »Windhuker Anzeiger« bereits Farmen zum Verkauf aus. Solche Verhältnisse fördern gewiß nicht die wirtschaftliche Entwicklung des Schutzgebiets.
Wenn ich schließlich beantrage, daß auch die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, insoweit Eingeborene die Beklagten sind, den Händen des Kaiserlichen Richters entzogen und den Verwaltungsbehörden überwiesen werden, so habe ich hierfür triftige Gründe. Ein Richter, der nicht zugleich Verwaltungsbeamter ist, besitzt naturgemäß die Neigung, lediglich nach seinen heimischen Rechtsgrundsätzen zu urteilen, während, soweit Eingeborene mitbeteiligt sind, bei Rechtsstreitigkeiten auch wirtschaftliche bzw. politische Erwägungen eine Rolle zu spielen haben. Und in bezug auf letztere sind die Verwaltungsbehörden mehr kompetent sowie auch mehr geneigt, denselben Rechnung zu tragen, da etwaige unliebsame Folgen mit auf sie zurückfallen.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Leutwein.