Anhang zur Instruktion für die Bezirkshauptleute und Distriktschefs vom 18. Februar 1899 (in Druckexemplaren an sämtliche Dienststellen versendet).

Anlage 2.

Auszug aus einer Rundverfügung vom 5. April 1900, M. B., wie folgt:

Da es infolge der geringen Anzahl der Beamten des Schutzgebietes nicht zu vermeiden ist, daß der diesseitige Verwaltungs-, Polizei- und Zolldienst durch die Schutztruppe mitbesorgt und daher auch eine gewisse Anzahl von Offizieren zum Verwaltungsdienste abkommandiert werden muß, war es erforderlich, zwischen diesen und den Zivilverwaltungsbeamten in bezug auf das gegenseitige amtliche Verhältnis eine bestimmte Regelung zu schaffen. Eine solche ist mit § 9 der Instruktion vom 18. Februar v. Js. versucht worden. Dieser Paragraph ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Stellen der Bezirkshauptleute und Distriktschefs sowohl durch Offiziere wie durch Beamte wahrgenommen werden können. Wenn bis jetzt beide Stellungen in überwiegender Anzahl in militärischen Händen gewesen sind, so kann dies durchaus nicht als feststehende Regel gelten.

usw. usw.

Will man das Schutzgebiet nicht in eine unendliche Menge selbständiger Kreise zersplittern, ein Modus, welcher die Verwaltung desselben unendlich erschweren würde, so ist nicht zu vermeiden, daß eine gewisse Anzahl Kreise (Distrikte) zu einem größeren Kreise (Bezirkshauptmannschaft) vereinigt wird. An die Spitze des letzteren müssen selbstredend die älteren der zur Verfügung stehenden Verwaltungsbeamten, gleichviel ob Zivil- oder Militärpersonen, treten. Das meist höhere Lebensalter der Assessoren und sonstiger hierzu geeigneter Zivilbeamten bringt es daher mit sich, daß diesen sowie den Hauptleuten der Schutztruppe in der Regel die Verwaltung der Bezirkshauptmannschaften zufällt, während den im jüngeren Lebensalter stehenden Oberleutnants und Leutnants der Truppe die Distriktschefsposten überlassen bleiben. Indessen ist dies durchaus keine feststehende Regel und muß vielmehr von Fall zu Fall stets von neuem entschieden werden.

usw.

(L. S.) gez. Leutwein.

Anlage 2.