Erwerbung von Landeskenntnissen.
§ 17. Die in einem Bezirk stehenden Angehörigen der Truppe wie Polizisten haben sich fortgesetzt über dessen Wege-, Wasser- und Weideverhältnisse zu orientieren. In allen unter deutscher Verwaltung stehenden Bezirken muß die Feldtruppe operieren können, ohne sich außerhalb der Truppe und Polizei stehender Führer bedienen zu müssen. In jedem Bureau, einschließlich derjenigen der Polizeistationen, müssen stets genaue Wege- usw. Karten des betreffenden Verwaltungsbezirks zu finden sein.
Allgemeines.
§ 18. Die Bezirkshauptmannschaften haben das Recht, diese Instruktion, wo erforderlich, für die Distriktsverwaltungen vom lokalen Standpunkte aus zu ergänzen, desgleichen das Kommando der Feldtruppe (stellvertr. Truppenkommando) für die detachierten Feldkompagnien. Mit ihr sind alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der bisherige Entwurf dieser Instruktion vom 18. Februar 1899, die Instruktion für die 3. Feldkompagnie vom 29. August 1897 sowie sämtliche noch vorhandenen Instruktionen für die bisherigen Distriktskommandos aufgehoben. Einzig ausgenommen hiervon ist die Instruktion für den Distrikt Gobabis, welcher in Ansehung der dort vorliegenden besonderen Verhältnisse bis auf weiteres noch Militärdistrikt bleibt und dem Gouvernement (Truppenkommando) direkt untersteht.
Windhuk, den 1. Mai 1900.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.
Anhang.
Als solcher gilt zu vorstehender Instruktion:
Anlage 1.