§ 10. Zur Durchführung ihrer polizeilichen Aufgaben ist den Bezirkshauptleuten und Distriktschefs eine Polizeitruppe beigegeben. Dieselbe besteht aus Weißen und Eingeborenen. Die ersteren werden, soweit es nicht gelingt, Mannschaften des Beurlaubtenstandes hierfür zu gewinnen, der Schutztruppe entnommen und auf Ansuchen des Gouverneurs durch den Truppenkommandeur zur Zivilverwaltung des Schutzgebietes abkommandiert. Zu den Vorgesetzten in der Schutztruppe bleiben diese Mannschaften in dem durch die allgemeinen Kriegsgesetze bestimmten Unterordnungsverhältnis. Behufs baldtunlichsten Antritts gegen dieselben verfügter Strafen ist, wo erforderlich, eine Vereinbarung mit dem zuständigen Zivilverwaltungsbeamten herbeizuführen. Auch ist vor Verhängung der Strafe tunlichst die Ansicht desselben über die allgemeine dienstliche Führung des betreffenden Mannes zu hören. Mannschaften des Beurlaubtenstandes werben die Bezirkshauptleute direkt an und melden lediglich die betreffenden Namen dem Gouvernement. Behufs Herbeiführung einer gewissen Gleichmäßigkeit wird jedoch der ungefähre Inhalt der mit diesen Leuten abzuschließenden Kontrakte seitens der letztgenannten Behörde vorgeschrieben. Die Eingeborenen werden sowohl von den Bezirkshauptleuten wie von den Distriktschefs direkt angeworben. (Vgl. Instruktion betr. Einstellung, Bestrafung usw. eingeborener Soldaten und Polizisten vom 30. Juni 1899, J. Nr. 1606.) Die Zahl sowohl der weißen wie der farbigen Polizisten wird durch besondere Verfügung des Gouverneurs festgesetzt. In Beziehung auf letztere gilt als Grundsatz, daß sie, soweit die Etatsmittel reichen, bis zur Hälfte der Anzahl der weißen Mannschaften betragen darf.
§ 11. In bezug auf Bewaffnung und Bekleidung der Polizeitruppe, desgleichen in bezug auf deren Ausrüstung mit Reit-, Zugtieren und Fahrzeugen ist der Truppenkommandeur zuständig und verantwortlich. Der bezügliche Schriftwechsel mit den Distriktsverwaltungen geht indessen gleichfalls durch die Hände der Bezirkshauptmannschaften (§ 9). Als Grundsatz gilt, daß jeder Bezirkshauptmannschaft und jedem Distriktskommando je ein Wagen oder eine Karre mit den nötigen Zugtieren nebst eingeborenem Personal zusteht. Ferner ist, soweit der Etat reicht, zu erstreben, daß die Bezirkshauptleute und Distriktschefs mit je 3, jeder weiße Polizist mit je 2 und jeder eingeborene Polizist mit 1 Pferde ausgestattet wird.
Verhalten zu Weißen und Eingeborenen.
§ 12. Mit dem Kapitän sowie den Missionaren und sonstigen angesehenen Weißen ihres Bezirks haben die Bezirkshauptleute, die Distrikts- und Stationschefs fortlaufend gute persönliche Beziehungen zu unterhalten.
§ 13. Falls in dem Bereich einer Bezirkshauptmannschaft eine Feldkompagnie garnisoniert, so hat, abgesehen von Windhuk, der Bezirkshauptmann das Recht, dieselbe zu politischen Zwecken zu requirieren. Dieser Requisition ist seitens des Kompagniechefs, sofern zwingende militärische Gründe nicht entgegenstehen, Folge zu geben. Im übrigen ist der Kompagniechef in seinen militärischen Maßnahmen dem Bezirkshauptmann gegenüber selbständig. In ihren Schriftwechsel mit den vorgesetzten Behörden, soweit solcher vom politischen, militärischen und wirtschaftlichen Standpunkte aus wichtig erscheint, haben sich Bezirkshauptmann und Kompagniechef gegenseitig Einsicht zu gewähren.
§ 14. Falls der Kompagniechef zugleich die Geschäfte des Bezirkshauptmanns wahrnimmt, gelten für ihn die Bestimmungen des § 13 sinngemäß. Im übrigen ist auch in diesem Falle die Trennung zwischen Feld- und Polizeitruppe beizubehalten. In den militärischen Angelegenheiten bleibt der Kompagniechef dem Kommando der Feldtruppe (stellvertr. Truppenkommando) unterstellt, als Bezirkshauptmann dagegen dem Gouvernement. Demgemäß hat derselbe auch zu berichten. Die Disziplinarstrafgewalt sowie die gerichtsherrlichen Befugnisse des Kompagniechefs regeln die bezüglichen Allerhöchsten Verordnungen vom 26. Juli 1896 (vgl. auch Verfügung des Gouvernements vom 3. Juni 1897, Nr. 773 M. B.).
§ 15. Die Zahl der eingeborenen Soldaten kann auch bei den Feldkompagnien, soweit der Etat dies gestattet, die Hälfte der Anzahl der weißen Mannschaften erreichen. Bezüglich der Grundsätze für deren Anwerbung und Behandlung wird auf die obengenannte Instruktion vom 30. Juni 1899 sowie auf die Verfügung des Gouvernements vom 27. Juli 1896, Nr. 1255 C. B., verwiesen. Die Zahl der Pferde beträgt — soweit die Etatsmittel reichen — für jeden Offizier 3, für jeden Reiter 1 pro Kopf, außerdem pro Kompagnie und Batterie je 3 Wagen und 1 Karre nebst Gespann. Die Pferde wie auch diejenigen der Polizeidistrikte (§ 11) sind während der Sterbezeit auf Sterbeposten zu verbringen. Ausgenommen hiervon sind die unbedingt nötigen Gebrauchspferde, denen indessen während dieser Zeit tunlichst Stallfütterung zuteil werden muß. In den von der Sterbe besonders heimgesuchten Bezirken usw. treten während der Sterbezeit an Stelle der Pferde tunlichst Reitochsen und Maulesel. Für richtige Durchführung dieser Bestimmung sind die betreffenden Befehlshaber persönlich verantwortlich.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
§ 16. Für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes fungieren die Distriktsverwaltungen als Meldeämter, während die Kontrolle selbst durch den Truppenkommandeur ausgeübt wird. Diejenigen Bezirkshauptmannschaften, in welchen Feldkompagnien stehen, bilden indessen einen Kontrollbezirk für sich, in welchem der Kompagniechef im Auftrage des Truppenkommandeurs über die Wehrpflichtigen gemäß Allerhöchster Verordnung vom 30. März 1897 nebst Zusatzbestimmungen des Gouvernements die Kontrolle ausübt. Im Falle des Ausbruchs kriegerischer Unruhen in größerem Maßstabe in seinem oder in der Nähe seines Bezirks zieht der Kompagniechef die Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes seines Bezirks ein und wartet — falls die Umstände ihm kein anderes Verhalten vorschreiben — nach Meldung des Veranlaßten in seiner Garnison weitere Befehle ab. Daß die für Einkleidung, Bewaffnung usw. der beurlaubten Mannschaften erforderlichen Vorräte vorhanden sind, dafür trägt der Kompagniechef die Verantwortung. Die Regelung des Proviantwesens behält sich das Gouvernement vor, doch hat auch der (stellvertretende) Truppenkommandeur die Pflicht, rechtzeitig auf einen etwaigen Fehlbetrag bei einer Feldkompagnie aufmerksam zu machen.