§ 5. Sofern dem Bezirkshauptmann ein dauernder Stellvertreter nicht beigegeben oder letzterer abwesend ist, hat derselbe bei vorübergehender Abwesenheit von seinem Amtssitze, aus der Zahl der vorhandenen Beamten und Offiziere einen Vertreter zu bestellen. Diese Vertretung ist dem nächsten dienstältesten Beamten oder Offizier zu übertragen. Falls der Bezirkshauptmann seinen Bezirk ganz verläßt, ernennt den Vertreter der Gouverneur, dessen Entscheidung rechtzeitig einzuholen ist.
Ausübung der Polizeigewalt.
§ 6. Der Bezirkshauptmann hat die Funktion der Landespolizeibehörde in seinem Bezirk wahrzunehmen. Ihm sind zur Unterstützung die Distriktsverwaltungen und Polizeistationen beigegeben, welche die von ihm getroffenen Maßnahmen auszuführen gehalten sind.
§ 7. Der Bezirkshauptmann ist befugt, für den Umfang des ganzen Bezirks oder einzelner Teile desselben gültige Verordnungen zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis- bzw. Haftstrafe bis zu 6 Wochen, Geldstrafe bis zu 150 Mark und Einziehung einzelner Gegenstände anzuordnen. Sofern keine Gefahr im Verzuge, sind diese Polizeiverordnungen vor der Veröffentlichung stets dem Gouvernement zur Genehmigung vorzulegen. Andernfalls ist die letztere nachträglich einzuholen. Das Weitere, betreffend Handhabung der Polizeigewalt, ist aus dem seinerzeit als Anhang zu dieser Instruktion erlassenen Dienstanweisung für die Polizeibehörden ersichtlich (Anlage 1).
Es empfiehlt sich, Polizeiverordnungen vor Erlaß stets mit dem nach Gouvernementsverfügung vom 18. Dezember 1899, J. Nr. 8351, geschaffenen Beirat zu beraten. Doch ist der Bezirkshauptmann an dessen Ansicht nicht gebunden.
§ 8. Die Polizeiverordnungen sind in geeigneter Weise unter Festsetzung einer Frist über den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt zu geben. Die letztere ist derart zu bemessen, daß die betreffende Verordnung an dem für das Inkrafttreten bestimmten Zeitpunkt in allen Teilen des Bezirks, für den sie erlassen ist, bekannt sein kann. Über etwa wieder aufgehobene Verordnungen ist stets an das Gouvernement zu berichten.
Distriktsverwaltungen.
§ 9. Unter der Bezirksverwaltung stehen die Distriktsverwaltungen und unter diesen die im Distriktsbereiche befindlichen Polizeimannschaften und Polizeistationen. Die Leiter dieser Verwaltungen führen den Titel »Distrikts- bzw. Stationschef«. An den Stationsorten der Bezirkshauptleute übernehmen diese, sofern ein besonderer Distriktschef daselbst nicht stationiert ist, die Geschäfte des letzteren und damit auch der Ortspolizeibehörde selbst. Sofern die Distrikts- und Stationschefs aktive Offiziere sind, sind sie zur Übernahme einer Zivilverwaltungsstelle abkommandierte Militärpersonen. Deren amtliche Unterstellung unter die Bezirkshauptleute zieht keine persönliche nach sich, mithin führt dieselbe auch nicht das Recht zur Erteilung von Rügen nach sich, es sei denn, daß der Bezirkshauptmann gleichfalls Offizier ist, und zwar dem Patent nach älterer.
Meldungen und Berichte der Distriktsverwaltungen gehen, sofern sie reine Polizei- und Verwaltungssachen betreffen, an die Bezirkshauptmannschaften, sofern sie politischer, wirtschaftlicher und militärischer Natur sind, durch diese im Original an das Gouvernement bzw. Truppenkommando, wobei die Bezirkshauptleute berechtigt sind, Stellung zu denselben zu nehmen. Meldungen persönlicher Natur sind dagegen dem Kaiserlichen Gouverneur (Truppenkommandeur) direkt einzureichen, falls der Bezirkshauptmann nicht selbst dem Dienstalter nach älterer Offizier ist. Den ihnen unterstellten Angehörigen der Schutztruppe gegenüber haben die Distriktschefs, wenn Offiziere, die Disziplinarstrafgewalt eines detachierten Hauptmanns der Armee. Falls ein Verwaltungsbeamter nicht dem aktiven Offizierkorps der Schutztruppe angehört, werden die demselben unterstellten Angehörigen der Schutztruppe in disziplinarer und sonstiger militärischer Hinsicht einem der ihrem Bezirke zugeteilten Offiziere überwiesen. Die dem Zivilstande angehörenden Verwaltungsbeamten selbst stehen zueinander in dem durch das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61) bzw. durch die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. August 1896 bestimmten Unterordnungs- bzw. Vorgesetztenverhältnis.
Polizeitruppe.