Anlage 1.

Instruktion
für die Bezirkshauptmannschaften, Militär- und Polizeidistrikte sowie die detachierten Feldkompagnien.

Stellung und allgemeine Aufgaben des Bezirkshauptmanns.

§ 1. An der Spitze der Bezirksverwaltung steht der dem Gouverneur unterstellte Bezirkshauptmann. Er vertritt in allen, die allgemeine Landesverwaltung betreffenden Angelegenheiten den ersteren und ist demselben für die Durchführung der Gesetze und Verordnungen innerhalb seines Bezirks verantwortlich. Als seine Organe dienen ihm hierzu die Distriktsverwaltungen und die Polizeistationen.

§ 2. Die erste Aufgabe des Bezirkshauptmanns liegt in der kolonisatorischen Hebung seines Bezirks durch Beförderung der Ansiedlung, Verbesserung der Wege-, Wasser- und Weideverhältnisse, Unterdrückung der Viehseuchen sowie Aufrechterhaltung der politischen Ruhe mittels richtiger Behandlung der Eingeborenen. Die für Abgabe von Regierungsländereien erforderlichen allgemeinen Regeln werden vom Gouverneur gegeben. Ebenso verbleibt diesem die Bestätigung von Landverkäufen.

Endlich hat der Bezirkshauptmann die Listen der in seinem Bezirk wohnenden Weißen auf dem laufenden zu halten unter besonderer Bezeichnung derjenigen, welche wehrpflichtig sind oder — ohne wehrpflichtig zu sein — sich im Kriegsfalle zur freiwilligen Heeresfolge verpflichten. Für beide Listen dienen die vorgeschriebenen polizeilichen Anmeldungen als Grundlage.

§ 3. In Beziehung auf Verwaltung der Bezirks- und Distriktskassen wird auf die Geschäftsanweisung vom 10. März 1899 hingewiesen. Der Bezirkshauptmann leitet ferner die Verwaltung der direkten Steuern nach den vom Gouverneur gegebenen Grundsätzen.

§ 4. Über die wichtigeren, von dem Bezirkshauptmann getroffenen Anordnungen und Verfügungen ist fortlaufend dem Gouvernement Bericht zu erstatten. (Vgl. auch §§ 7 und 8.)

Stellvertretung.