§ 4. Auf Verlangen des Gouvernements hat der Käufer seine Farm auf seine Kosten und durch einen vom Gouvernement als geeignet bezeichneten Landmesser vermessen zu lassen, widrigenfalls das Gouvernement befugt ist, die Vermessung für Rechnung des Käufers vornehmen zu lassen.

§ 5. Der Käufer ist verpflichtet, mit der Bewirtschaftung der Farm spätestens innerhalb sechs Monaten vom Tage des Kaufabschlusses ab zu beginnen. Innerhalb weiterer zwei Jahre muß der Käufer auf der Farm Vorkehrungen getroffen haben, die einen ordnungsmäßigen Betrieb derselben ermöglichen. Als ordnungsmäßig gilt hierbei ein solcher Betrieb, der unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse den Anschauungen im Lande und den daselbst bisher gemachten Erfahrungen entspricht. Das Gouvernement ist befugt, durch eine Kommission, die aus je einem Vertreter des Gouvernements und des Käufers und einem von beiden zu wählenden Obmann — im Nichteinigungsfalle dem zuständigen Bezirksamtmann — bestehen soll, Erhebungen darüber anstellen zu lassen, ob der Käufer den in diesem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat der Käufer der Kommission Zutritt zu der Farm und zu allen dortselbst errichteten Vorkehrungen zu gestatten.

§ 6. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichtes der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 5 nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission nicht mehr statt.

§ 7. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer den übrigen, ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die Aufforderung, binnen weiterer sechs Monate mit der Bewirtschaftung der Farm zu beginnen bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 5) binnen einem weiteren Jahre herzustellen.

§ 8. Hat der Käufer auch die in § 7 festgesetzten Fristen verstreichen lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu haben, bzw. ohne den übrigen ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen nachgekommen zu sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach der einen oder anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die Farm in das Eigentum des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß der Käufer keinerlei Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten Teilzahlungen oder der auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat. Die Entscheidung über die Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen von dem Gouvernement geltend gemachter Anspruch begründet erscheint, erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den Parteien zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von den letzteren zu wählenden Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle von dem zuständigen Bezirksamtmann bestimmt wird, besteht.

Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis entstehen sollten, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 9. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden, in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.

§ 10. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.

§ 11. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften.