§ 12. Ehemaligen Angehörigen der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die bei dieser als Kapitulanten gedient und sich während ihrer Dienstzeit tadellos geführt haben sowie den Besitz eines Kapitals von wenigstens 2500 Mark nachzuweisen vermögen, können nach freiem Ermessen des Gouvernements in dem Kronland Farmen je nach der Höhe des nachgewiesenen Kapitals bis zur Größe von 5000 ha unentgeltlich mit der Maßgabe abgelassen werden, daß der Erwerber einer solchen Farm die sämtlichen in den vorstehenden Paragraphen für den Käufer festgesetzten Bedingungen, insoweit sich diese nicht auf die Bezahlung des Kaufgeldes beziehen, zu erfüllen bzw. eintretendenfalls die dort festgesetzten Nachteile zu erleiden hat.

§ 13. Die Abgabe von Farmen innerhalb des von der Siedlungsgesellschaft dem Gouvernement abgetretenen Teiles des Konzessionsgebiets dieser Gesellschaft erfolgt, insoweit nicht die Voraussetzungen des § 12 vorliegen, nach Maßgabe besonderer Bedingungen.

Fußnoten

[1] Wer mehr Einzelheiten über dieses Thema wissen will, sei auf die betreffenden Kapitel in dem trefflichen Buche von Dr. Schinz, »Deutsch-Südwestafrika« verwiesen, sowie auf das eben erschienene Werk des Missionars Irle, »Die Hereros«.

[2] Nach Irle 1800 bis 1820.

[3] Nach Irle wohnten die Ostherero (Mbanderus) schon seit etwa 1800 zwischen Gobabis und Ngamisee. Zu ihnen seien dann später erst die vom Kaokofeld kommenden Westhereros getreten.

[4] H. v. François, Deutsch-Südwestafrika. Berlin 1899. Dietrich Reimer. S. 146.

[5] H. v. François. a. a. O. S. 16 ff.

[6] Geschrieben Ende 1905.