c) Einbringung von Anträgen auf gesetzgeberische Maßnahmen.

Dem Gouverneur steht dagegen zu:

a) Den Beirat auch zu anderen Angelegenheiten als den vorgenannten einzuberufen.

b) In dringenden Fällen ausnahmsweise von der Vorlage seiner beabsichtigten Maßnahmen an den Gouvernementsbeirat überhaupt abzusehen.

c) Den Anträgen des Beirats zu vorstehend unter c die Beratung zu versagen, wenn sie nicht von mindestens zwei nichtamtlichen Mitgliedern eingebracht worden sind.

In jedem Falle ist ein Protokoll aufzunehmen, das erforderlichenfalls unter Anschluß eines begründenden Berichts seitens des Gouvernements an die Kolonialabteilung in Berlin einzureichen ist.

Ich persönlich habe die Teilnahme der weißen Bevölkerung an den gesetzgeberischen Maßnahmen der Regierung stets für einen Vorteil gehalten, vor allem für den Gouverneur selbst. Namentlich Südwestafrika bedarf dessen angesichts seiner zahlreichen weißen Bevölkerung. Auch müssen dort die Bezirksbeiräte nach bisherigem Muster neben dem Gouvernementsbeirat beibehalten werden. Dürftig ist die jetzt geschaffene parlamentarische Vertretung der Bevölkerung ja immer noch; aber sie bildet eine Grundlage, auf der weitergebaut werden kann. Inwieweit und wie rasch dies geschehen wird, hängt in erster Linie von der Bevölkerung selbst ab. Versteht sie von den ihr überwiesenen, wenn auch noch geringen Rechten den richtigen Gebrauch zu machen, vor allem die Rücksicht auf das allgemeine Wohl über das eigene Interesse zu stellen, so wird ihr auf die Dauer eine größere parlamentarische Mitwirkung weder vorenthalten werden können, noch vorenthalten werden. Eine große Klippe liegt für die Beiräte in dem Umstande, daß sie wohl Ausgaben beschließen können, nicht aber für deren Deckung zu sorgen haben, letzteres vielmehr dem Reiche überlassen müssen. In dieser Beziehung gilt es mithin, weises Maß zu halten und in den beschlossenen Ausgaben stets das Streben für das Allgemeinwohl in den Vordergrund treten zu lassen. Dann wird das alte Vaterland der weiteren Ausgestaltung der parlamentarischen Verhältnisse in den Kolonien seine Mitwirkung gewiß nicht versagen.

Zu erwähnen bleibt noch die im Jahre 1902 erfolgte Errichtung eines besonderen landwirtschaftlichen Beirats am Sitze des Gouvernements in Windhuk, dem später ebensolche in Outjo und Keetmanshoop folgten. Der in Windhuk bestehende landwirtschaftliche Beirat war als sachverständiger Beirat für den Gouverneur gedacht und bestand aus amtlichen und nichtamtlichen Mitgliedern, die in landwirtschaftlichen Fragen für kompetent galten. Die Anregung zu dessen Bildung war aus der Bevölkerung ergangen.

Kirche und Schule.

In bezug auf Kirche und Schule war das Wirkungsfeld unter den Eingeborenen vollständig der Mission überlassen, worüber näheres im nächsten Kapitel folgt. Hier interessiert uns dieses Gebiet nur, insoweit die weiße Bevölkerung des Schutzgebietes in Betracht kommt. Auch zwischen dieser und der Mission blieb ein Zusammenhang insofern bestehen, als da, wo die Zahl der weißen Bevölkerung zur Gründung einer eigenen weißen Gemeinde nicht ausreichte, nach gegenseitiger Vereinbarung die Seelsorge für sie seitens der Missionare mit übernommen wurde. Ebenso war in bezug auf die Seelsorge innerhalb der Schutztruppe eine solche Vereinbarung getroffen worden. Für diese Mehrarbeit erhielt die Mission beider Konfessionen einen staatlichen Zuschuß von je 6000 Mark.