Verliehene Land- und Minenrechte.

Unter allen schwierigen im Schutzgebiete zu lösenden Fragen war die weitaus schwierigste die Landfrage. Einerseits hatten wir es mit nomadisierenden Hirtenvölkern zu tun, die an sich schon mehr Land bedürfen als seßhafte Ackerbauer, anderseits aber auch mit einer weißen Einwanderung, für die Raum geschaffen werden mußte. Dazu kam die Konzessionsjägerei, die schon vor Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft begonnen und auch denjenigen Eingeborenen die Augen über den Wert ihres Landes geöffnet hatte, die es andernfalls nicht so genau genommen haben würden, und zu diesen gehörten die Hottentotten. Obwohl auch sie in erster Linie nur von Viehzucht leben, bedürfen sie bei ihren geringen Viehherden nicht so sehr des Weidelandes wie die viehreichen Hereros. Es ist bezeichnend, daß von all den Landkonzessionen, die vor der Besitzergreifung des Landes durch uns seitens eingeborener Häuptlinge vergeben worden sind, sich keine einzige durch einen Hererohäuptling verliehene befindet. Auch der Mächtigste unter diesen hatte es nicht wagen dürfen, seinem Volke eine Landabtretung zu bieten. Nur Minenkonzessionen finden wir daher aus jener Zeit im Hererolande.

Anders die Hottentotten. Sie gaben unbedenklich jedem Liebhaber an Land ab, was dieser sich nur wünschte, auch solches, das sie nicht besaßen. Als Gegenwert erhielten sie nominell Geld, das indessen meist in Warenlieferungen, wie Munition und Alkohol, umgewandelt worden sein wird. Die wichtigsten Verträge dieser Art sind diejenigen des Kaufmanns Lüderitz, die dann in der Folge Veranlassung zur amtlichen Besitzergreifung Südwestafrikas durch uns gegeben haben. Die Verträge bestehen aus Land- und Minenverträgen:

A. Landverträge.

1. Am 1. Mai 1883 mit dem Kapitän von Bethanien.

2. Am 19. August 1884 mit dem Kapitän der Topnaars.

3. Am 16. Mai 1885 mit dem Kapitän der Afrikaner.

4. Am 19. Juni 1885 mit dem Kapitän der Swartboois.

Diese vier Verträge sind durch Lüderitz abgeschlossen. Ihnen gesellten sich hinzu: