Nachdem im Verfolg der Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft die ferner ohne Genehmigung der Regierung seitens der Eingeborenen etwa verliehenen Land- und Minenrechte für ungültig erklärt und so der weiteren Verschleuderung solcher Rechte ein Riegel vorgeschoben worden war, blieb noch übrig, der eindringenden Landspekulation einzelner gleichfalls Halt zu gebieten. Die Verordnung vom 1. Oktober 1888 setzte daher fest, daß auch die Verträge über den Verkauf einzelner Farmen zwischen einzelnen Weißen und Eingeborenen der Regierungsgenehmigung bedürften. Die Versagung der Genehmigung war in Aussicht gestellt, falls eine Übervorteilung der Eingeborenen oder eine Bedrohung allgemeiner öffentlicher Interessen zu befürchten wäre. Diese Verordnung wurde im Jahre 1892 auch auf Pachtverträge ausgedehnt. In eine festere Form wurde dann die ganze Materie durch die Allerhöchste Verordnung vom 21. November 1902 gebracht, zu welcher der Gouverneur am 22. Mai 1903 Ausführungsbestimmungen erließ, deren § 2, wie folgt, lautet.

»Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Rechten an herrenlosem Lande sowie zu Verträgen, die den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher Grundstücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des Schutzgebietes der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden.«

Indessen, alle Schutzmaßnahmen genügten nicht, einer weiteren beängstigenden Verschleuderung von Land durch die Eingeborenen Einhalt zu tun. Ungünstig wirkte hierbei der Umstand mit, daß nach den Rechtsanschauungen der Eingeborenen das Land nicht Eigentum des einzelnen, sondern des Stammes ist. Verkaufen kann es daher nur die Stammesregierung, d. i. der Kapitän und seine sogenannten Großleute. Je nachdem diese ihre Pflichten auffaßten, waren sie auf die Erhaltung des Stammesvermögens bedacht, oder auf dessen Verwertung zur Befriedigung ihrer Genußsucht. Wo letzteres der Fall, war es geradezu eine Ausnahme geworden, wenn ein Einwanderer von Eingeborenen Land gegen Barzahlung erwarb. Meist hatte der Kapitän mit seinem Rat den Preis in Gestalt von Waren jeder Art bereits vorweg erhalten. Der Käufer dagegen hatte sich entweder nur vorübergehend mit dem Umsatz von Waren befaßt, um auf diese Weise billig zu Vieh und zu Land zu kommen, oder aber die ständigen Kaufgeschäfte gaben so lange auf Kredit, bis der Wert einer Farm erreicht war, und legten dann der Regierung einen Kaufvertrag zur Genehmigung vor. Diese letztere Seite der Landfrage fällt unter das Kapitel der bereits behandelten Kreditverordnung.

Landbesitz und Minengerechtsame.

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Erklärungen:

Regierungsland, in dem die Bergrechte der Regierung zustehen.
Regierungsland, in dem die Bergrechte Anderen zustehen.
Landbesitz der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika (Lüderitz'sche Erwerbung, von den Eingeborenen-Kapitänen durch Verträge erworben).
Landbesitz der Kaoko-Land- u. Minen-Ges. (von der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika an die Kaoko-Land- u. Minen-Ges. abgetreten).
Landbesitz der Siedelungsgesellschaft (Konzession der Regierung).
Landbesitz der South West Africa Co. (Konzession der Regierung).
Landbesitz der Otavi-Minen- u. Eisenbahnges. (von der South West Africa Co. erworben).
Farmen der South African Territories Ltd. (Konzession der Regierung auf Grund von Verhandlungen mit Eingeborenen-Kapitänen).
Minengerechtsame der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika.
Minengerechtsame der Kaoko-Land- und Minen-Ges.
Minengerechtsame der South West Africa Co.
Minengerechtsame der Otavi-Minen- u. Eisenbahnges.
Minengerechtsame der South African Territories Ltd.
Minengerechtsame der Hanseat. Land- u. Minen-Ges.

Solange sich jedoch der Übergang des Landes aus den Händen der Eingeborenen in diejenigen der Weißen in mäßigen Grenzen hielt, handelte es sich nur um einen naturgemäßen und mit Freuden zu begrüßenden Prozeß. Dies änderte sich jedoch mit zunehmender Einwanderung. Denn jeder kaufte natürlich sein Land da, wo er es am billigsten erhalten konnte. Die höchsten Landpreise hatten die landbesitzenden Gesellschaften, weit geringere dagegen die Regierung, mit denen diejenigen der Eingeborenen sich annähernd die Wage hielten. Die Gepflogenheit, bei den letzteren an Stelle der Barzahlung diejenige mit teuer berechneten Waren treten zu lassen, ließ jedoch bei diesen das Land am billigsten erscheinen, auch wenn die Regierung Zahlungsbedingungen auf längere Sicht gewährte. Infolgedessen drängten die Käufer nach den Stammesgebieten, vor allem nach denjenigen der Hereros. Hier lockten nicht nur die allgemeinen besseren Wasser- und Weideverhältnisse, sondern auch die Nähe der Bahn, sowie ein über die Maßen genußsüchtiger und verschwenderischer Oberhäuptling, der für seine Rechte als Herr der Hereros sehr viel Verständnis besaß, für seine Pflichten aber umsoweniger. Oberhäuptling Samuel war die fortgesetzte Sorge aller seiner Distriktschefs, die ihn zuweilen geradezu unter Kuratel stellen mußten. Und doch kam er auch beim Verkauf einer Farm nach der anderen aus seinen Schulden niemals heraus. Er zehrte daher an dem Kapital seines Volkes und huldigte offensichtlich dem bekannten Grundsatz »après nous le déluge«. Auch Ermahnungen und Warnungen, die ich persönlich an ihn verschwendete, nützten nichts. Er pflegte schuldbewußt das Haupt zu senken, sein und seiner Leute Leichtsinn einzugestehen und — weiter Farmen zu verkaufen. Trat dann ein Weißer mit den von Samuel und seinen Großleuten unterschriebenen Kaufverträgen mit der Bitte um Bestätigung an das Gouvernement heran, so wollte eine etwaige abschlägige Antwort wohl überlegt sein. Und doch erfolgte eine solche mit Rücksicht auf die gefährdeten Interessen der verkaufenden Eingeborenen nicht selten. Aber stets riskierte die Regierung hierwegen den Vorwurf, die Besiedlung des Landes aufzuhalten, häufig auch unter der Drohung: »Ich werde mich an den Reichstag wenden.«

Aber auch die Untertanen des Oberhäuptlings sahen nicht immer stumpfsinnig dessen Landverschleuderung zu. So erhielt ich im Jahre 1901 folgenden charakteristischen Brief: