Was nun die Kapitalien anlangt, so machte sich die freie Gesellschaft anheischig, sie Jedermann nach Wunsch zur Verfügung zu stellen, und zwar zinslos, gegen Rückzahlung in gewissen Fristen, deren Ausmaß je nach der Natur der beabsichtigten Anlagen in der Weise festgestellt wurde, daß die Abtragung aus den Produktionsergebnissen stattfand. Da die Arbeitsinstrumente und sonstigen kapitalistischen Arbeitsbehelfe in beliebigem Umfange und in beliebiger Qualität hergestellt werden können, so wäre damit der eine Teil des Problems gelöst gewesen.

Anders verhält sich die Sache mit den Naturkräften, als deren Repräsentanten wir den Boden, an den sie doch gebunden sind, gelten lassen wollen. Den Boden hat Niemand erzeugt, es hat also Niemand Eigentumsanspruch auf ihn und Jedermann hat das Recht, ihn zu benutzen; aber den Boden hat nicht bloß Niemand erzeugt, es kann ihn auch fernerhin Niemand erzeugen; Boden ist daher bloß in beschränkter Menge vorhanden und außerdem ist auch der vorhandene Boden nicht von gleicher Güte. Wie soll es nun trotzdem möglich sein, nicht bloß Jedermanns Anspruch auf Boden, sondern sogar auf gleich ertragreichen Boden zur Geltung zu bringen?

Um dies zu erklären, muß zunächst noch die dritte und in Wahrheit fundamentalste Voraussetzung der wirtschaftlichen Gerechtigkeit dargelegt werden. Wenn in deren Sinne jedem Arbeitenden der ungeschmälerte Ertrag der eigenen Arbeit zugesprochen wird, so ist dies nur insofern und unter der Voraussetzung wirklich gerecht, daß angenommen wird, der Arbeitende sei selber und ausschließlich der Erzeuger dieses ganzen Ertrages. Das war er aber nach der alten Wirtschaftsordnung mit nichten. Der Arbeitende erzeugte als solcher nur einen Teil des Produkts, während ein anderer Teil vom Arbeitgeber — derselbe sei nun Grundbesitzer, Kapitalist oder Unternehmer — hervorgebracht wurde. Ohne den organisatorischen, disciplinierenden Einfluß dieses Letzteren wäre die Mühe der Arbeitenden unfruchtbar, oder doch weit minder fruchtbar gewesen; der Arbeiter lieferte bisher stets nur die zusammenhanglose Kraft, während der ordnende Geist Sache des Arbeitgebers war.

Damit soll nicht gesagt sein, daß die größere geistige Kraft bisher ausnahmslos oder notwendiger Weise auf Seite des Letzteren sich befunden; auch die Techniker und Direktoren, die den großen Produktionsanstalten vorstehen, gehören dem Wesen nach zu den Lohnarbeitern und ganz im allgemeinen kann ohne weiteres zugegeben werden, daß die höhere Intelligenz in zahlreichen Fällen nicht bei den Arbeitgebern, sondern bei den Arbeitern sich gefunden haben mag. Trotzdem ist es der Arbeitgeber, dessen Verdienst überall dort, wo es galt, mehrere Arbeitende zu gemeinsamem Werke zu vereinigen und zu disciplinieren, diese Vereinigung und Disciplinierung gewesen. Für sich zu produzieren, vermochten die Arbeitenden bisher stets nur vereinzelt; sowie ihrer Mehrere unter einen Hut gebracht werden sollten, war ein „Herr“ notwendig, ein Herr, der mit der Peitsche — dieselbe mag nun aus Riemen, oder aus den Paragraphen einer Fabrikordnung geflochten sein — die Widerstrebenden beisammenhält und dafür — nicht für seine höhere Intelligenz, den Ertrag der Arbeit einstreicht, den Arbeitenden, sie mögen nun dem Proletariate oder der sogenannten Intelligenz angehören, nur so viel einräumend, als zu ihrem Unterhalte erforderlich ist. Noch niemals bisher haben die Arbeitenden den Versuch gewagt, ohne Herrn, als freie eigenberechtigte Männer und nicht als Knechte — dabei aber mit vereinten Kräften zu produzieren. Die Benützung jener gewaltigen, den Ertrag der menschlichen Thätigkeit so unendlich vervielfältigenden Instrumente und Einrichtungen, die Wissenschaft und Erfindungsgeist der Menschheit an die Hand gegeben, setzt vereintes Wirken Vieler voraus, und dieses hat sich bisher nur Hand in Hand mit der Knechtschaft bewerkstelligen lassen. Man spreche nicht von den Produktivassociationen eines Schulze-Delitzsch und Anderer; sie haben am Wesen der Knechtschaft nichts geändert, bloß der Name der Herren ist ein anderer geworden. Auch in diesen Associationen gibt es nach wie vor Arbeitgeber und Arbeiter; Ersteren gehört der Ertrag, Letztere erhalten Stall und gefüllte Futterraufe gleich den zweibeinigen Arbeitstieren des Einzelunternehmers oder der gewöhnlichen Aktiengesellschaft, deren Aktionäre zufällig keine Arbeiter sind. Damit die Arbeit frei und eigenberechtigt werde, müssen sich die Arbeitenden als solche, nicht aber als kleine Kapitalisten zusammenthun; sie dürfen keinen wie immer genannten oder gearteten Arbeitgeber über sich setzen, also auch keinen solchen, der aus einer Genossenschaft von Ihresgleichen besteht; sie müssen sich als Arbeitende und nur als solche organisieren, dann erst haben sie auch als solche Anspruch auf den vollen Arbeitsertrag. Und diese Organisation der Arbeit ohne jeglichen Rückstand des altererbten Herrschaftsverhältnisses irgend eines Arbeitgebers ist das Grundproblem der socialen Befreiung; ist dieses glücklich gelöst, so folgt alles Andere ganz von selbst.

Diese Organisation aber war mit nichten so schwierig, als auf den ersten Blick scheinen mag. Der Ausschuß ging von dem Grundsatze aus, daß die richtigen Organisationsformen freier Arbeit sich am besten durch das freie Zusammenwirken sämtlicher an dieser Organisation Beteiligten werde finden lassen. Besondere Schwierigkeiten vermochte er dabei nicht zu entdecken. Handelte es sich dabei doch dem Wesen nach um höchst einfache Dinge. Um z. B. ein Eisenwerk zu errichten, brauchten die Arbeiter den Gesamtmechanismus der Eisenfabrikation keineswegs sämtlich zu verstehen; was notthat, war bloß zweierlei: erstlich daß sie wußten, welcherlei Leute sie an die Spitze ihrer Fabrik zu stellen hätten und zweitens, daß sie diesen Leuten einerseits genügende Gewalt einräumten, um die Arbeit in Ordnung zu erhalten, anderseits aber auch sie genügend kontrollierten, um jederzeit das Heft über ihr Unternehmen in eigenen Händen zu behalten. Dabei konnten ohne Zweifel sehr ernste Fehler begangen werden; man konnte sich in der Organisation der leitenden sowohl als der überwachenden Organe, im Ausmaße der erteilten Vollmachten arg vergreifen; aber gerade die einmal bereits erwähnte, schrankenlose Öffentlichkeit aller Produktionsvorgänge, die von Gesamtheitswegen auch aus anderen Gründen gefordert werden mußte, erleichterte den Arbeiterschaften ihr Werk wesentlich, und da alle Genossen einer jeden Produktiv-Association im entscheidenden Punkte genau die gleichen Interessen hatten, und ihre gesammelte Aufmerksamkeit jederzeit auf diese Interessen gerichtet war, so lernten sie wunderbar rasch die gemachten Fehler verbessern, so daß schon nach wenigen Monaten der neue Apparat leidlich arbeitete und in merkwürdig kurzer Zeit einen hohen Grad von Vollkommenheit erreichte. Fleiß und Emsigkeit aller Genossen aber ließen von Anbeginn nichts zu wünschen übrig, was angesichts der vollkommen entfesselten Eigeninteressen, sowie der unablässigen gegenseitigen Anfeuerung und Kontrolle Gleichberechtigter und Gleichinteressierter eigentlich selbstverständlich ist.

Der Ausschuß arbeitete daher zum Gebrauche der Associationen zwar ein sogenanntes „Musterstatut“ aus, jedoch keineswegs in der Meinung, daß dasselbe sich wirklich mustergiltig erweisen werde oder auch nur könne, sondern bloß um einen Anfang zu machen, den Genossenschaften gleichsam ein Formular zu bieten, das sie als Gerippe ihrer eigenen, durch Erfahrung allmählich entstehenden Organisationsentwürfe gebrauchen könnten. Thatsächlich war dieses „Musterstatut“, anfangs von allen Genossenschaften beinahe unverändert angenommen, nach kaum einem Jahre überall so gründlich geändert und ergänzt, daß von seinen ursprünglichen Bestimmungen meist nur die leitenden Prinzipien übrig blieben. Diese aber waren die folgenden:

1. Der Beitritt in jede Association steht Jedermann frei, gleichviel ob er zugleich Mitglied anderer Associationen ist, oder nicht; auch kann Jedermann jede Association jederzeit verlassen.

2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen, seiner Arbeitsleistung entsprechenden Anteil am Nettoertrage der Association.

3. Die Arbeitsleistung wird jedem Mitgliede im Verhältnisse der geleisteten Arbeitsstunden berechnet, mit der Maßgabe jedoch, daß älteren Mitgliedern für jedes Jahr, um welches sie der Gesellschaft länger angehören, als die später Beigetretenen, ein Präcipuum von x Procent eingeräumt ist. Ebenso kann für qualifizierte Arbeit im Wege freier Vereinbarung ein Präcipuum bedungen werden.

4. Die Arbeitsleistung der Vorsteher oder Direktoren wird im Wege einer, mit jedem Einzelnen derselben zu treffenden freien Vereinbarung, einer bestimmten Anzahl täglich geleisteter Arbeitsstunden gleichgesetzt.