5. Der gesellschaftliche Ertrag wird erst am Schlusse eines jeden Betriebsjahres berechnet und nach Abzug der Kapitalrückzahlungen und der an das freiländische Gemeinwesen zu leistenden Abgaben zur Verteilung gebracht. Inzwischen erhalten die Mitglieder Vorschüsse in der Höhe von x Procent des vorjährigen Reinertrags für jede geleistete oder angerechnete Arbeitsstunde.
6. Die Mitglieder haften für den Fall der Auflösung oder Liquidation der Association nach dem Verhältnisse ihrer Gewinnbeteiligung für die kontrahierten Darlehn, welche Haftung sich bezüglich der noch aushaftenden Beträge auch auf neueintretende Mitglieder überträgt. Auch erlischt mit dem Austritte eines Mitgliedes dessen Haftung für die schon kontrahiert gewesenen Darlehn nicht. Dieser Haftbarkeit für die Schulden der Association entspricht im Falle der Auflösung oder Liquidation der Anspruch der haftenden Mitglieder an das vorhandene Vermögen.
7. Oberste Behörde der Association ist die Generalversammlung, in welcher jedes Mitglied das gleiche aktive und passive Wahlrecht ausübt. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; zu Statutenänderungen und zur Auflösung und Liquidation der Association ist ¾ Majorität erforderlich.
8. Die Generalversammlung übt ihre Rechte entweder direkt als solche, oder durch ihre gewählten Funktionäre aus, die ihr jedoch verantwortlich sind.
9. Die Leitung der gesellschaftlichen Geschäfte ist einem Direktorium von x Mitgliedern übertragen, die von der Generalversammlung auf x Jahre gewählt werden, deren Bestallung jedoch jederzeit widerruflich ist. Die untergeordneten Funktionäre der Geschäftsleitung werden von den Direktoren ernannt; doch geschieht die Feststellung des Gehaltes dieser Funktionäre — bemessen in Arbeitsstunden — auf Vorschlag der Direktoren durch die Generalversammlung.
10. Die Generalversammlung wählt jährlich einen aus x Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat, der die Bücher sowie das Gebahren der Geschäftsleitung zu überwachen und darüber periodischen Bericht zu erstatten hat.
Es fällt sofort auf, daß in diesem Statut bloß für den Fall der Auflösung der Association (Absatz 6) von dem die Rede ist, was scheinbar doch als Hauptsache angesehen werden sollte, nämlich vom „Vermögen“ der Associationen und von den Ansprüchen der Mitglieder an dieses Vermögen. Der Grund liegt aber darin, daß ein Vermögen der Association im gemeingebräuchlichen Sinne gar nicht existiert. Die Mitglieder besitzen allerdings das Nutznießungsrecht der vorhandenen Produktivkapitalien; da sie aber dieses Recht mit jedem beliebigen Neueintretenden jederzeit teilen und selber durch nichts anderes, als durch das Interesse am Ertrage ihrer Arbeit an die Association gebunden sein sollen, so darf es Vermögensinteressen bei den Associationen gar nicht geben, so lange dieselben im Betriebe sind. Und in der That ist ein — sei es auch noch so nützlicher — Gegenstand, den Jedermann benutzen kann, kein Vermögensbestandteil. Es giebt keine Eigentümer, bloß Nutznießer der Associationskapitalien. Und sollte darin vielleicht ein Widerspruch mit jener Bestimmung erblickt werden, wonach die dargeliehenen Produktivkapitalien von den Associationen zurückgezahlt werden müssen, so darf nicht übersehen werden, daß auch diese Kapitalrückzahlung — den bereits erwähnten Fall der Liquidation ausgenommen — von den Mitgliedern bloß in ihrer Eigenschaft als Nutznießer der Produktionsmittel geleistet wird. Da die Kapitalrückzahlungen von den Erträgen in Abzug gebracht, diese aber je nach der Arbeitsleistung unter die Mitglieder verteilt werden, so leistet eben auch jedes Mitglied Abzahlung je nach seiner Arbeitsleistung. Und wenn man noch genauer zusieht, so wird man finden, daß diese Abzahlungen in letzter Linie eigentlich von den Verbrauchern der von den Associationen erzeugten Güter getragen werden; sie bilden — selbstverständlich — einen Teil der Betriebskosten und müssen notwendigerweise im Preise des Produkts Deckung finden. Daß dies auch überall vollkommen geschehe, dafür sorgt mit unfehlbarer Sicherheit die freie Beweglichkeit der Arbeitskräfte. Eine Produktion, bei welcher diese Abzahlungen im Preise der Erzeugnisse nicht vollkommen Deckung gefunden hätten, wäre solange von Arbeitskräften teilweise verlassen worden, bis das sinkende Angebot die Preise entsprechend erhöht hätte. Ist hinwieder die Abzahlung geleistet, so entfällt dieser Bestandteil der Betriebskosten; die betreffenden Gesellschaftskapitalien können als amortisiert angesehen werden und nunmehr sinken — wieder unter dem Einflusse der Freizügigkeit der Arbeitskräfte — die Preise des Produkts, so daß die Mitglieder der Association ebensowenig einen Sondervorteil aus der Benützung lastenloser Kapitalien ziehen, als sie früher einen Sondernachteil aus der Abtragung dieser Lasten hatten. Vorteil und Nachteil verteilt sich — immer Dank der freien Beweglichkeit der Arbeitskräfte — stets gleichmäßig auf die Gesamtheit aller Arbeitenden Freilands.
Man sieht, die Produktivkapitalien sind infolge dieser einfach und unfehlbar funktionierenden Einrichtung streng genommen ebenso herrenlos, als der Boden; sie gehören Jedermann und daher eigentlich Niemand. Die Gemeinschaft der Produzenten giebt sie her und benützt sie, beides genau nach Maßgabe der Arbeitsleistung jedes Einzelnen; und Zahlung für den gemachten Aufwand leistet die Gemeinschaft aller Konsumenten, abermals ein Jeder genau nach Maßgabe seines Konsums.
Daß mit der absoluten Freizügigkeit der Arbeit weder beabsichtigt, noch jemals erreicht wurde, daß der Ertrag überall das absolut gleiche Niveau einhielt, ist selbstverständlich. Abgesehen davon, daß ja die Ungleichheiten oft erst nachträglich, bei Gelegenheit der Bilanzabschlüsse, sich zeigen, also auch erst nachträglich durch Zu- und Abfluß von Arbeitskräften ausgeglichen werden können, giebt es eine nicht unerhebliche, dauernde, jeder Ausgleichung entrückte Verschiedenheit der Gewinne, die in der Verschiedenheit der mit den unterschiedlichen Arbeitszweigen verknüpften Anstrengungen und Unannehmlichkeiten ihre naturgemäße Begründung hat. Nur ist es allerdings in Freiland anders, als in der alten Welt, wo nur zu oft die Last der Arbeit im umgekehrten Verhältnisse steht zu ihrem Ertrage; bei uns müssen schwierige, lästige, unangenehme Arbeiten ausnahmslos höheren Gewinn abwerfen, als die leichteren, angenehmeren — sofern Letztere keine besonderen Fähigkeiten voraussetzen — sonst würde man Jene sofort verlassen und sich Diesen zuwenden. Außerdem ist auch das im 3. Absatze den älteren Mitgliedern eingeräumte Präcipuum — dasselbe schwankt bei verschiedenen Gesellschaften zwischen 1 und 3 Prozent per Jahr, summiert sich also bei längerer Arbeitszeit zu ganz respektabler Höhe und ist dazu bestimmt, die erprobten Arbeitsveteranen an das Unternehmen zu binden, — ein Hindernis absoluter Gewinnausgleichung selbst bei ganz gleichgearteten Associationen.
Einer kurzen Erläuterung bedarf Punkt 5 der Statuten. Für das erste Betriebsjahr war natürlich die Berechnung der den Associationsmitgliedern zu leistenden Gewinnvorschüsse in Prozenten des vorjährigen Reinertrags nicht möglich, und der Ausschuß schlug daher für dieses erste Jahr ein Fixum von 1 Shilling (1 Mark) per Stunde vor. Man wird vielleicht erstaunen über die — insbesondere unter Berücksichtigung der am Kenia herrschenden Preisverhältnisse — auffallende Höhe dieses Ansatzes und billig fragen, von wo der Ausschuß den Mut schöpfte, auf derartige Erträge zu hoffen, daß solche Gewinnanteile, und noch dazu „vorschußweise“ ausbezahlt werden könnten. Es gehörte aber dazu keine besondere Kühnheit, vielmehr war dieser Ansatz in Wahrheit mit äußerster Vorsicht bemessen. Das Ergebnis der bis dahin in Gang gesetzten gesellschaftlichen Produktionen war nämlich thatsächlich ein wesentlich günstigeres gewesen. Die Körnerwirtschaft z. B. hatte bei einem Arbeitsaufwande von insgesamt 44,500 Arbeitsstunden einen Rohertrag von 42,000 Centnern verschiedener Sämereien ergeben. Deren Preis in Edenthal betrug derzeit im Durchschnitt allerdings nicht ganz 3 Schilling per Centner, da wir mehr davon erzeugen konnten, als wir brauchten, der Export über Mombas aber, der einstweilen noch recht primitiven Transportmittel halber, keinen größeren Ertrag, als eben diese 3 Schilling ergab. Wir hatten also rund 6,000 Pfd. Sterling landwirtschaftlichen Rohertrag. An Produktionskosten hierfür waren zu berechnen: 400 Pfd. Sterling für Materialien, 300 Pfd. Sterling als Amortisation der investierten Kapitalien (Werkzeuge und Vieh), so daß 5300 Pfd. Sterling Netto-Gewinn verbleiben werden. Da zur Deckung all der gemeinnützigen Ausgaben, die im Sinne unseres Programms Sache des gesamten Gemeinwesens sind, und von denen später noch gesprochen werden soll, eine Abgabe von nicht weniger als 35 Prozent in Aussicht genommen war, so verblieben rund 3400 Pfd. Sterling als verfügbarer Gewinn. Repartiert man nun diesen auf die geleisteten 44,500 Arbeitsstunden, so berechnet sich die Arbeitsstunde mit 1,5 Schilling. Das war aber auch annähernd der Durchschnittsertrag der anderen bislang betriebenen Produktionen gewesen, soweit sich derselbe für die Vergangenheit, in welcher es einen regelmäßigen Markt für alle Waren am Kenia noch nicht gab, überhaupt feststellen ließ; so viel war mit größter Beruhigung anzunehmen, daß für den Fall, als wir den Preis jedes Arbeitsprodukts durch Angebot und Nachfrage hätten regulieren können, im Durchschnitt für jedes derselben mindestens jener Preis hätte bezahlt oder angerechnet werden müssen, der dem landwirtschaftlichen Ertrage entsprach. Denn Körnerfrüchte, zu 3 Schilling ab Edenthal gerechnet, hätten wir doch vorerst erzeugen und absetzen können, so weit unsere Arbeitskraft reichte; es hätte also in der hinter uns liegenden Betriebsperiode Jedermann mindestens 1,5 Schilling für eine Arbeitsstunde erwerben können. Der nächsten Betriebsepoche schon gingen wir aber — wie man bald sehen wird — mit wesentlich verbesserten Hülfsmitteln entgegen, es mußte also, von unvorhergesehenen Unglücksfällen abgesehen, die Ergiebigkeit unserer Arbeit sehr namhaft steigen, so daß, als wir 1 Schilling Vorschuß für die Arbeitsstunde beantragten, unsere Meinung dahin ging, kaum die Hälfte des wirklichen Verdienstes vorweg zahlen zu lassen — eine Voraussetzung, der die Erfahrung durchaus entsprach. In den späteren Betriebsepochen wurde es bei den meisten Associationen üblich, 90 Prozent des vorjährigen Reinertrages als zu bezahlenden Vorschuß zu bestimmen.