Die Knechtschaft ist doch in Wahrheit geradezu die Verneinung des Eigennutzes. Dieser setzt voraus, daß der Arbeitende durch seine Mühe dem „eigenen Nutzen“ diene — trifft dies unter dem Walten der Ausbeutung zu, arbeitet der Knecht zu eigenem Nutzen? Wollte man mit Rücksicht auf die Frage des Eigennutzes einen Nachteil der wirtschaftlichen Gerechtigkeit der Knechtschaft gegenüber ableiten, so müßte man behaupten, die Arbeit gehe dann am fruchtbarsten und erfolgreichsten von statten, wenn der Arbeitende nicht zu eigenem, sondern zu fremdem Nutzen produciere. Aber der Arbeitgeber produciert doch zu eigenem Nutzen, wird man vielleicht einwenden. Richtig. Doch abgesehen davon, daß auch das streng genommen mit der Wirkung des Eigennutzes der Arbeit gegenüber nichts zu thun hat, denn hier ist es wieder nicht der Nutzen eigener, sondern fremder Arbeit, der in Frage kommt; so ist es doch klar, daß ein System, welches bloß einer Minderzahl Nutzen an der Arbeit einräumt, unendlich minder wirksam sein muß, als jenes andere, von uns beabsichtigte, welches diesen Nutzen jedem Arbeitenden einräumt. In Wahrheit kennt die ausbeuterische Welt — von geringfügigen Ausnahmen abgesehen — nur Menschen, welche ohne eigenen Nutzen arbeiten und Menschen, welche ohne eigene Arbeit Nutzen von der Arbeit haben; Arbeit zu eigenem Nutzen kommt in ihr höchstens nebensächlich vor. Mit welchem Scheine von Recht darf sich also die Ausbeutung damit brüsten, den Eigennutz als Triebfeder der Arbeit zu gebrauchen? Fremdnutzen ist der richtige Name des bei ihr ins Spiel kommenden Arbeitmotivs, und daß dieser Fremdnutzen sich wirksamer erweisen sollte, als der Eigennutz, den die wirtschaftliche Gerechtigkeit erst als Neuerung in die moderne Welt einführen muß, wäre denn doch einigermaßen schwer zu beweisen.

Nicht viel anders verhält es sich mit dem Eigentume. Welch grenzenlose Voreingenommenheit gehört dazu, einem Systeme, welches neunundneunzig Hundertteile der Menschheit aller und jeglicher Sicherheit des Eigentums beraubt, ihnen außer der Luft, die sie atmen, nichts läßt, was sie ihr eigen nennen dürften, nachzurühmen, daß es das Eigentum als Beförderungsmittel menschlicher Betriebsamkeit gebrauche, und dies einem anderen Systeme gegenüber, welches alle Menschen ohne Ausnahme zu Eigentümern, und zwar zu unverkürzten unbedingten Eigentümern all dessen macht, was sie nur immer hervorbringen mögen! Oder soll vielleicht der Vorzug des ausbeuterischen „Eigentums“ darin liegen, daß es sich auf Dinge erstreckt, die der Eigentümer nicht hervorgebracht hat? Keine Frage, die Anhänger des Alten haben schlechthin keine klare Vorstellung über den Begriff des Mein und Dein. Was gehört denn eigentlich mir? „Alles, was Du Irgendwem wegnimmst“, wäre — wenn sie aufrichtig sein wollten — ihre einzige Antwort. Weil diese Aneignung fremden Eigentums im Laufe der Jahrtausende in gewisse feste, durch grausame Notwendigkeit geheiligte Formen gebracht worden ist, kam ihnen der unlöslich mit dem Wesen der Sache verknüpfte, natürliche Begriff des Eigentums gänzlich abhanden. Es geht über ihr Begriffsvermögen, daß die Gewalt zwar in Besitz und Genuß erhalten kann, wen ihr beliebt, daß aber der freie ungehinderte Gebrauch der eigenen Kräfte Jedermanns ureigenstes Eigentum ist, und daß folglich jede staatliche oder gesellschaftliche Ordnung, welche sich über dieses Urrecht jedes Menschen hinwegsetzt, nicht das Eigentum, sondern — den Raub zur Grundlage hat. Dieser Raub mag immerhin notwendig, ja nützlich sein — wir haben gesehen, daß er es Jahrtausende hindurch thatsächlich gewesen — „Eigentum“ wird er darum doch niemals, und wer ihn dafür hält, der hat eben vergessen, was Eigentum ist.

Es erscheint mir nach dem Gesagten kaum noch nötig, viel Worte über jenes Bedenken zu verlieren, daß mangels vollkommenen Eigentums Leichtsinn oder liebloses Verfahren mit den Produktionsmitteln einreißen könne. Ersteres anlangend, genügt es wohl zu fragen, ob denn hoffnungsloses Elend sich als gar so vorzügliches Beförderungsmittel wirtschaftlicher Voraussicht erwiesen habe, daß dessen Ersatz durch eine dieses Stachels allerdings beraubte, im übrigen aber vollkommen durchgeführte Selbstverantwortlichkeit sich als gefährlich erweisen könnte. Und was das zweite Bedenken betrifft, so hätte dieses nur dann Berechtigung, wenn in der bisherigen Ordnung die Arbeitenden Eigentümer der Produktionsmittel gewesen wären. Sondereigentum an diesen wird ihnen zwar auch die neue Ordnung nicht einräumen, dafür aber den ungeschmälerten Fruchtgenuß derselben, und wessen Begeisterung für die Schönheiten der bestehenden Ordnung nicht so weit geht, daß er den Stock des Herrn für ein wirksameres Beförderungsmittel auch der liebevollen Vorsorge hält, als den Nutzen der Arbeitenden, der mag beruhigt darüber sein, daß es auch in dieser Beziehung nicht schlimmer, sondern nur besser werden kann.

Charles Prud (Rechte). Ich begreife durchaus nicht, wie der geehrte Vorredner bestreiten kann, daß in der bisherigen Ordnung Eigennutz es ist, was die Massen zur Arbeit nötigt. Wer wollte leugnen, daß sie einen Teil des Nutzens ihrer Arbeit abgeben müssen; aber ein anderer Teil verbleibt doch jedenfalls auch ihnen, sie arbeiten daher, zwar nicht ausschließlich, wohl aber mit zu ihrem eigenen Nutzen. Und jedenfalls müssen sie arbeiten, wollen sie dem Hunger entgehen, und man sollte meinen, daß dieser Sporn der wirksamste von allen ist. Soviel über die Leugnung des Eigennutzes als Triebfeder der sogenannten ausgebeuteten Arbeit. Was aber den Ausfall gegen den Eigentumsbegriff von uns Verteidigern — nicht etwa der bestehenden Übelstände, aber doch einer besonnenen, maßhaltenden Reform derselben — anlangt, so möchte ich mir in aller Bescheidenheit die Bemerkung erlauben, daß unser Rechtsgefühl sich dabei beruhigte, daß den Arbeitenden Niemand zwang, mit dem Arbeitgeber zu teilen. Er schloß als freier Mann einen Vertrag mit demselben ... (allgemeine Heiterkeit). Lachen Sie immerhin, es ist doch so. In politisch freien Ländern hindert den Arbeiter nichts, ungeteilt für eigene Rechnung zu arbeiten; den Anteil, den er dem Unternehmer abtritt, Raub zu nennen, ist daher jedenfalls ungerecht.

Béla Székely (Centrum). Mir will scheinen, daß es ein müßiger Streit um Worte ist, den mein Vorredner zu entfesseln sich anschickt. Er nennt den Arbeitslohn einen Teil des Nutzens der Produktion — mag sein, daß hie und da die Arbeiter wirklich einen Teil des Nutzens als Lohn oder als Zugabe zu diesem empfangen; bei uns und, wenn ich recht unterrichtet bin, auch im Lande des Redners war das im allgemeinen nicht üblich, vielmehr zahlten wir den Arbeitern, ganz unbekümmert um den Nutzen ihrer Arbeit, eine zur Fristung ihres Lebens dienende Summe; Nutzen — eventuell auch Schaden — der Produktion gehörte ausschließlich uns, den Unternehmern. Mit ungefähr demselben Rechte könnte er behaupten, daß seine Ochsen oder Pferde am „Nutzen“ der Produktion teilhaben. Wenn ich sage, mit „ungefähr“ demselben Rechte, so meine ich damit, daß dies von Ochsen und Pferden in der Regel mit etwas besserem Rechte gesagt werden könnte, denn während diese nützlichen Kreaturen zumeist besseres und reichlicheres Futter erhielten, wenn ihre Arbeit den Herrn reich gemacht hatte, geschah dies bei unseren zweibeinigen, vernunftbegabten Arbeitskreaturen höchstens in sehr seltenen Ausnahmefällen.

Dann identificiert der Herr Vorredner vollends den Hunger mit dem Eigennutze. Die Massen müssen arbeiten, sonst verhungern sie. Allerdings. Aber der Sklave muß auch arbeiten, sonst erhält er Prügel — folglich, so sollten wir nach dieser seltsamen Logik sagen, wird auch der Sklave durch Eigennutz zur Arbeit getrieben. Oder will man sich vielleicht darauf steifen, daß Eigennutz sich nur auf die Erlangung materieller Güter beziehe? Das wäre zwar falsch, denn Prügel vermeiden ist schließlich nicht mehr und nicht minder eine Forderung des Eigennutzes, als den Hunger stillen; aber ich will um solche Kleinigkeiten nicht streiten; lassen wir also den Stock und die Peitsche als Symbole vom Eigennutz beflügelter Betriebsamkeit fallen. Wie aber steht es dann mit jenen Sklavenhaltern, die — wahrscheinlich im Interesse der ‚Freiheit der Arbeit‘ — ihre faulen Sklaven nicht prügelten, sondern hungern ließen? Unter deren Regime wurde — dem Vorredner nach — offenbar der Eigennutz als Triebfeder der Arbeit auf den Thron gesetzt? Daß der Hunger ein sehr wirksames Zwangsmittel ist, ein wirksameres, als die Peitsche — wer wollte das leugnen; er hat daher letztere auch überall und sehr zum Vorteile der Arbeitgeber verdrängt. Aber Eigennutz? Dazu gehört, das sagt schon der Klang des Wortes, daß der Nutzen der Arbeit Eigen des Arbeitenden sei. Soviel über den Eigennutz.

Und was nun vollends die Verwahrung gegen das Unrecht der Ausbeutung anlangt, so verstehe ich dieselbe schon ganz und gar nicht. ‚Frei‘ waren die Arbeiter, nichts zwang sie, zu fremdem Vorteil zu producieren? Jawohl, nichts als die Kleinigkeit, der Hunger. Sie mochten es immerhin bleiben lassen, wenn sie verhungern wollten! Wieder genau dieselbe ‚Freiheit‘, die auch der Sklave hat. Wenn ihn die Peitsche nicht geniert, nötigt ihn nichts zur Arbeit für seinen Herrn. Die Fesseln, in denen die ‚freien‘ Massen der ausbeuterischen Gesellschaft schmachten, sind enger, peinigender, als die Ketten des Sklaven. Das Wort ‚Raub‘ gefällt dem Vorredner nicht? Es ist in der That ein hartes, häßliches Wort; aber der ‚Räuber‘ ist ja nicht der einzelne Ausbeuter, sondern die ausbeuterische Gesellschaft und diese war einst, in der bitteren Not des Daseinskampfes, zu diesem Raube genötigt. Ist das Töten im Kriege deshalb weniger Todschlag, weil nicht der Einzelne, sondern der Staat, und dieser häufig notgedrungen, die Veranlassung dazu giebt? Man wird sagen, daß diese Art des Tötens durch das Strafgesetz nicht verboten, ja von der Pflicht gegen das Vaterland geboten sei und daß ‚Todschlag‘ nur verbotene Arten des Tötens genannt werden dürfen. Das ist juristisch sehr richtig, und wenn sich jemand beifallen ließe, das Töten im Kriege vor den Strafrichter zu ziehen, so würde man ihn mit Fug auslachen. Aber ebenso verlachen müßte man Jenen, der, weil Töten im Kriege erlaubt ist, bestreiten wollte, dasselbe sei Todschlag, wenn es sich nicht um die juristische Strafbarkeit, sondern um die Begriffsbestimmung des Totschlags als einer Handlungsweise handelte, bei welcher ein Mensch gewaltsam vom Leben zum Tode gebracht wird. So ist auch die Ausbeutung kein Raub im strafrechtlichen Sinne; wenn aber jede Aneignung fremden Eigentums Raub genannt werden darf — und nur darum handelt es sich im vorliegenden Falle — dann ist Raub und nichts anderes die Grundlage jeder ausbeuterischen Gesellschaft, der modernen ‚freien‘ nicht minder, als der auf Sklaverei oder Hörigkeit gestützten antiken oder mittelalterlichen. (Lang andauernder Applaus, in welchen auch die Herren Johann Storm und Charles Prud einstimmen).

(Schluß des zweiten Verhandlungstages.)

25. Kapitel.

Dritter Verhandlungstag.
(Fortsetzung der Debatte über Punkt 2 der Tagesordnung.)