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So standen an der Staette des roemischen Gemeinwesens zu dieser Zeit noch die Bergroemer vom Palatin und die Huegelroemer vom Quirinal als zwei gesonderte und ohne Zweifel vielfach sich befehdende Gemeinwesen einander gegenueber, einigermassen wie im heutigen Rom die Montigiani und die Trasteverini. Dass die Gemeinde der sieben Berge schon frueh die quirinalische bei weitem ueberwog, ist mit Sicherheit zu schliessen sowohl aus der groesseren Ausdehnung ihrer Neu- und Vorstaedte als auch aus der Zuruecksetzung, die die ehemaligen Huegelroemer in der spaeteren Servianischen Ordnung sich durchaus haben muessen gefallen lassen. Aber auch innerhalb der palatinischen Stadt ist es schwerlich zu einer rechten und vollstaendigen Verschmelzung der verschiedenen Bestandteile der Ansiedlung gekommen. Wie Subura und Palatin miteinander jaehrlich um das Pferdehaupt stritten, ist schon erzaehlt worden; aber auch die einzelnen Berge, ja die einzelnen Kurien - es gab noch keinen gemeinschaftlichen Stadtherd, sondern die verschiedenen Kurienherde standen, obwohl in derselben Lokalitaet, doch noch nebeneinander - moegen sich mehr gesondert als geeinigt gefuehlt haben und das ganze Rom eher ein Inbegriff staedtischer Ansiedlungen als eine einheitliche Stadt gewesen sein. Manchen Spuren zufolge waren auch die Haeuser der alten und maechtigen Familien gleichsam festungsartig angelegt und der Verteidigung faehig, also auch wohl beduerftig. Erst der grossartige Wallbau, der dem Koenig Servius Tullius zugeschrieben wird, hat nicht bloss jene beiden Staedte vom Palatin und Quirinal, sondern auch noch die nicht in ihren Ringen einbegriffenen Anhoehen des Kapitol und des Aventin mit einem einzigen grossen Mauerring umzogen und somit das neue Rom, das Rom der Weltgeschichte, geschaffen. Aber ehe dieses gewaltige Werk angegriffen ward, war Roms Stellung zu der umliegenden Landschaft ohne Zweifel gaenzlich umgewandelt. Wie die Periode, in der der Ackersmann auf den sieben Huegeln von Rom nicht anders als auf den andern latinischen den Pflug fuehrte, und nur die in gewoehnlichen Zeiten leerstehenden Zufluchtsstaetten auf einzelnen Spitzen einen Anfang festerer Ansiedlung darboten, der aeltesten handel- und tatenlosen Epoche des latinischen Stammes entspricht, wie dann spaeter die aufbluehende Ansiedlung auf dem Palatin und in den “sieben Ringen” zusammenfaellt mit der Besetzung der Tibermuendungen durch die roemische Gemeinde und ueberhaupt mit dem Fortschritt der Latiner zu regerem und freierem Verkehr, zu staedtischer Gesittung vor allem in Rom und wohl auch zu festerer politischer Einigung in den Einzelstaaten wie in der Eidgenossenschaft, so haengt die Gruendung einer einheitlichen Grossstadt, der Servianische Wall, zusammen mit jener Epoche, in der die Stadt Rom um die Herrschaft ueber die latinische Eidgenossenschaft zu ringen und endlich sie zu erringen vermochte.

KAPITEL V.
Die ursprüngliche Verfassung Roms

Vater und Mutter, Soehne und Toechter, Hof und Wohnung, Knechte und Geraet - das sind die natuerlichen Elemente, aus denen ueberall, wo nicht durch die Polygamie die Mutter als solche verschwindet, das Hauswesen besteht. Darin aber gehen die Voelker hoeherer Kulturfaehigkeit auseinander, dass diese natuerlichen Gegensaetze flacher oder tiefer, mehr sittlich oder mehr rechtlich aufgefasst und durchgearbeitet werden. Keines kommt dem roemischen gleich an schlichter, aber unerbittlicher Durchfuehrung der von der Natur selbst vorgezeichneten Rechtsverhaeltnisse.

Die Familie, das heisst der durch den Tod seines Vaters in eigene Gewalt gelangte freie Mann mit der feierlich ihm von den Priestern zu Gemeinschaft des Wassers und des Feuers durch das heilige Salzmehl (durch Confarreatio) angetrauten Ehefrau, mit ihren Soehnen und Sohnessoehnen und deren rechten Frauen und ihren unverheirateten Toechtern und Sohnestoechtern nebst allem, einem von diesen zukommenden Hab und Gut ist eine Einheit, von der dagegen die Kinder der Toechter ausgeschlossen sind, da sie entweder, wenn sie ehelich sind, der Familie des Mannes angehoeren, oder, wenn ausser der Ehe erzeugt, in gar keiner Familie stehen. Eigenes Haus und Kindersegen erscheinen dem roemischen Buerger als das Ziel und der Kern des Lebens. Der Tod ist kein Uebel, denn er ist notwendig; aber das Aussterben des Hauses oder gar des Geschlechts ist ein Unheil, selbst fuer die Gemeinde, welche darum in fruehester Zeit dem Kinderlosen einen Rechtsweg eroeffnete, durch Annahme fremder Kinder anstatt eigener diesem Verhaengnis auszuweichen. Von vornherein trug die roemische Familie die Bedingungen hoeherer Kultur in sich in der sittlich geordneten Stellung der Familienglieder zueinander. Familienhaupt kann nur der Mann sein; die Frau ist zwar im Erwerb von Gut und Geld nicht hinter dem Manne zurueckgesetzt, sondern es nimmt die Tochter gleichen Erbteil mit dem Bruder, die Mutter gleichen Erbteil mit den Kindern, aber immer und notwendig gehoert die Frau dem Hause, nicht der Gemeinde an, und ist auch im Hause notwendig hausuntertaenig, die Tochter dem Vater, das Weib dem Manne ^1, die vaterlose unverheiratete Frau ihren naechsten maennlichen Verwandten; diese sind es und nicht der Koenig, von denen erforderlichenfalls die Frau verrechtfertigt wird. Aber innerhalb des Hauses ist die Frau nicht Dienerin, sondern Herrin. Befreit von den nach roemischen Vorstellungen dem Gesinde zukommenden Arbeiten des Getreidemahlens und des Kochens, widmet die roemische Hausmutter sich wesentlich nur der Beaufsichtigung der Maegde und daneben der Spindel, die fuer die Frau ist, was fuer den Mann der Pflug ^2. Ebenso wurde die sittliche Verpflichtung der Eltern gegen die Kinder von der roemischen Nation voll und tief empfunden, und es galt als arger Frevel, wenn der Vater das Kind vernachlaessigte oder verdarb oder auch nur zum Nachteil desselben sein Vermoegen vergeudete. Aber rechtlich wird die Familie unbedingt geleitet und gelenkt durch den einen allmaechtigen Willen des Hausvaters (pater familias). Ihm gegenueber ist alles rechtlos, was innerhalb des Hauses steht, der Stier und der Sklave, aber nicht minder Weib und Kind. Wie die Jungfrau durch die freie Wahl des Mannes zu seiner Ehefrau wird, so steht auch das Kind, das sie ihm geboren, aufzuziehen oder nicht, in seinem freien Willen. Es ist nicht Gleichgueltigkeit gegen die Familie, welche diese Satzung eingegeben hat, vielmehr wohnte die Ueberzeugung, dass Hausbegruendung und Kinderzeugung sittliche Notwendigkeit und Buergerpflicht sei, tief und ernst im Bewusstsein des roemischen Volkes. Vielleicht das einzige Beispiel einer in Rom von Gemeinde wegen gewaehrten Unterstuetzung ist die Bestimmung, dass dem Vater, welchem Drillinge geboren werden, eine Beihilfe gegeben werden soll; und wie man ueber die Aussetzung dachte, zeigt die Untersagung derselben hinsichtlich aller Soehne - mit Ausnahme der Missgeburten - und wenigstens der ersten Tochter. Aber wie gemeinschaedlich auch die Aussetzung erscheinen mochte, die Untersagung derselben verwandelte sich bald aus der rechtlichen Ahndung in religioese Verwuenschung; denn vor allen Dingen war der Vater in seinem Hause durchaus unbeschraenkt Herr. Der Hausvater haelt die Seinigen nicht bloss in strengster Zucht, sondern er hat auch das Recht und die Pflicht, ueber sie die richterliche Gewalt auszuueben und sie nach Ermessen an Leib und Leben zu strafen. Der erwachsene Sohn kann einen gesonderten Hausstand begruenden oder, wie die Roemer dies ausdruecken, sein “eigenes Vieh” (peculium) vom Vater angewiesen erhalten; aber rechtlich bleibt aller Erwerb der Seinigen, mag er durch eigene Arbeit oder durch fremde Gabe, im vaeterlichen oder im eigenen Haushalte gewonnen sein, Eigentum des Vaters, und es kann, so lange der Vater lebt, die untertaenige Person niemals eigenes Vermoegen haben, daher auch nicht anders als im Auftrag des Vaters veraeussern und nie vererben. In dieser Beziehung stehen Weib und Kind voellig auf gleicher Linie mit dem Sklaven, dem die Fuehrung einer eigenen Haushaltung auch nicht selten verstattet ward, und der mit Auftrag des Herrn gleichfalls befugt war zu veraeussern. Ja, der Vater kann wie den Sklaven so auch den Sohn einem Dritten zum Eigentum uebertragen; ist der Kaeufer ein Fremder, so wird der Sohn sein Knecht; ist er ein Roemer, so wird der Sohn, da er als Roemer nicht Knecht eines Roemers werden kann, seinem Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt. Die vaeterliche und eheherrliche Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung ausser der schon erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten Missbraeuche mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt wurden; so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten Sohn verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass bei der Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der Ehemann den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher die naechsten Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau, zugezogen zu haben. Aber eine rechtliche Minderung der Gewalt lag in der letzteren Einrichtung nicht; denn die bei dem Hausgericht zugezogenen Blutsverwandten hatten nicht zu richten, sondern nur den richtenden Hausvater zu beraten. Es ist die hausherrliche Macht aber nicht bloss wesentlich unbeschraenkt und keinem auf der Erde verantwortlich, sondern auch, so lange der Hausherr lebt, unabaenderlich und unzerstoerlich. Nach den griechischen wie nach den deutschen Rechten ist der erwachsene, tatsaechlich selbstaendige Sohn auch rechtlich von dem Vater frei; die Macht des roemischen Hausvaters vermag bei dessen Lebzeiten nicht das Alter, nicht der Wahnsinn desselben, ja nicht einmal sein eigener freier Wille aufzuheben, nur dass die Person des Gewalthabers wechseln kann: denn allerdings kann das Kind im Wege der Adoption in eines andern Vaters Gewalt kommen, die Tochter durch eine rechte Ehe aus der Hand des Vaters uebergehen in die Hand des Mannes und, aus ihrem Geschlecht und Gottesschutz in das Geschlecht und den Gottesschutz des Mannes eintretend, ihm nun untertan werden, wie sie bisher es ihrem Vater war. Nach roemischem Recht ist es dem Knechte leichter gemacht, sich von dem Herrn, als dem Sohne, sich von dem Vater zu loesen; die Freilassung des ersteren ward frueh und in einfachen Formen gestattet, die Freigebung des letzteren wurde erst viel spaeter und auf weiten Umwegen moeglich gemacht. Ja, wenn der Herr den Knecht und der Vater den Sohn verkauft und der Kaeufer beide freigibt, so erlangt der Knecht die Freiheit, der Sohn aber faellt durch die Freilassung vielmehr zurueck in die fruehere vaeterliche Gewalt. So ward durch die unerbittliche Konsequenz, mit der die vaeterliche und eheherrliche Gewalt von den Roemern aufgefasst wurde, dieselbe in wahres Eigentumsrecht umgewandelt. Indes, bei aller Annaeherung der hausherrlichen Gewalt ueber Weib und Kind an die Eigentumsgewalt ueber Sklaven und Vieh blieben dennoch die Glieder der Familie von der Familienhabe nicht bloss tatsaechlich, sondern auch rechtlich aufs schaerfste getrennt. Die hausherrliche Gewalt, auch abgesehen davon, dass sie nur innerhalb des Hauses sich wirksam erzeigt, ist voruebergehender und gewissermassen stellvertretender Art. Weib und Kind sind nicht bloss um des Hausvaters willen da, wie das Eigentum nur fuer den Eigentuemer, wie in dem absoluten Staat die Untertanen nur fuer den Koenig vorhanden sind; sie sind wohl auch Gegenstand des Rechts, aber doch zugleich eigenberechtigt, nicht Sachen, sondern Personen. Ihre Rechte ruhen nur der Ausuebung nach, weil die Einheit des Hauses im Regiment einen einheitlichen Repraesentanten erfordert; wenn aber der Hausherr stirbt, so treten die Soehne von selbst als Hausherren ein und erlangen nun ihrerseits ueber die Frauen und Kinder und das Vermoegen die bisher vom Vater ueber sie geuebten Rechte, wogegen durch den Tod des Herrn die rechtliche Stellung des Knechtes in nichts sich aendert.

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^1 Es gilt dies nicht bloss von der alten religioesen Ehe (matrimonium confarreatione), sondern auch die Zivilehe (matrimonium consensu) gab zwar nicht an sich dem Manne Eigentumsgewalt ueber die Frau, aber es wurden doch die Rechtsbegriffe der foermlichen Tradition (coemptio) und der Verjaehrung (usus) ohne weiteres auf dieselbe angewandt und dadurch dem Ehemann der Weg geoeffnet, Eigentumsgewalt ueber die Frau zu gewinnen. Bis er sie gewann, also namentlich in der bis zur Vollendung der Verjaehrung verfliessenden Zeit, war das Weib, ganz wie bei der spaeteren Ehe mit causae probatio bis zu dieser, nicht uxor, sondern pro uxore; bis in die Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft erhielt sich dieser Satz, dass die nicht in der Gewalt des Mannes stehende Frau nicht Ehefrau sei, sondern nur dafuer gelte (uxor tantummodo habetur. Cic. top. 3, 14).

^2 Die folgende Grabschrift, obwohl einer viel spaeteren Zeit angehoerig, ist nicht unwert, hier zu stehen. Es ist der Stein, der spricht.

Kurz, Wandrer ist mein Spruch: halt’ an und lies ihn durch.

Es deckt der schlechte Grabstein eine schoene Frau.