Mit Namen nannten Claudia die Eltern sie;

Mit eigner Liebe liebte sie den eignen Mann;

Zwei Soehne gebar sie; einen liess auf Erden sie

Zurueck, den andern barg sie in der Erde Schoss.

Sie war von artiger Rede und von edlem Gang,

Versah ihr Haus und spann. Ich bin zu Ende, geh.

Vielleicht noch bezeichnender ist die Auffuehrung des Wollspinnens unter lauter sittlichen Eigenschaften, die in roemischen Grabschriften nicht ganz selten ist. Orelli 4639: optima et pulcherrima, lanifica pia pudica frugi casta domiseda. Orelli 4860: modestia probitate pudicitia obsequio lanificzo diligentia fide par similisque cetereis probeis feminis fuit. Grabschrift der Turia 1, 30: domestica bona pudicitiae, obsequi, comitatis, facilitatis, lanificiis [tuis adsiduitatis, religionis] sine superstitione, ornatus non conspiciendi, cultus modici.

——————————————————

Indes war die Einheit der Familie so maechtig, dass selbst der Tod des Hausherrn sie nicht vollstaendig loeste. Die durch denselben selbstaendig gewordenen Deszendenten betrachten dennoch in mancher Hinsicht sich noch als eine Einheit, wovon bei der Erbfolge und in vielen anderen Beziehungen Gebrauch gemacht wird, vor allen Dingen aber, um die Stellung der Witwe und der unverheirateten Toechter zu ordnen. Da nach aelterer roemischer Ansicht das Weib nicht faehig ist, weder ueber andere noch ueber sich die Gewalt zu haben, so bleibt die Gewalt ueber sie oder, wie sie mit milderem Ausdruck heisst, die Hut (tutela), bei dem Hause, dem sie angehoert, und wird statt des verstorbenen Hausherrn jetzt ausgeuebt durch die Gesamtheit der naechsten maennlichen Familienglieder, regelmaessig also ueber die Muetter durch die Soehne, ueber die Schwestern durch die Brueder. In diesem Sinne dauerte die einmal gegruendete Familie unveraendert fort, bis der Mannesstamm ihres Urhebers ausstarb; nur musste freilich von Generation zu Generation faktisch das Band sich lockern und zuletzt selbst die Moeglichkeit des Nachweises der urspruenglichen Einheit verschwinden. Hierauf, und hierauf allein, beruht der Unterschied der Familie und des Geschlechts, oder, nach roemischem Ausdruck, der Agnaten und der Gentilen. Beide bezeichnen den Mannesstamm; die Familie aber umfasst nur diejenigen Individuen, welche von Generation zu Generation aufsteigend den Grad ihrer Abstammung von einem gemeinschaftlichen Stammherrn dartun koennen, das Geschlecht dagegen auch diejenigen, welche bloss die Abstammung selbst von einem gemeinschaftlichen Ahnherrn, aber nicht mehr vollstaendig die Zwischenglieder, also nicht den Grad, nachzuweisen vermoegen. Sehr klar spricht sich das in den roemischen Namen aus, wenn es heisst: “Quintus, Sohn des Quintus, Enkel des Quintus und so weiter, der Quintier”, so reicht die Familie so weit, als die Aszendenten individuell bezeichnet werden, und wo sie endlich aufhoert, tritt ergaenzend ein das Geschlecht, die Abstammung von dem gemeinschaftlichen Urahn, der auf alle seine Nachkommen den Namen der Quintuskinder vererbt hat.

Diesen streng geschlossenen, unter der Gewalt eines lebenden Herrn vereinigten oder aus der Aufloesung solcher Haeuser hervorgegangenen Familien- und Geschlechtseinheiten gehoerten ausserdem noch an zwar nicht die Gaeste, das sind die Glieder anderer gleichartiger Kreise, welche voruebergehend in einem fremden Hause verweilen, und ebensowenig die Sklaven, welche rechtlich nur als Habe, nicht als Glieder des Hauses angesehen werden, aber wohl die Hoerigen (clientes, von cluere), das heisst diejenigen Individuen, die, ohne freie Buerger irgendeines Gemeinwesens zu sein, doch in einem solchen im Zustande geschuetzter Freiheit sich befanden. Dahin gehoerten teils die landfluechtigen Leute, die bei einem fremden Schutzherrn Aufnahme gefunden hatten, teils diejenigen Knechte, denen gegenueber der Herr auf den Gebrauch seiner Herrenrechte vorlaeufig verzichtet, ihnen die tatsaechliche Freiheit geschenkt hatte. Es war dies Verhaeltnis in seiner Eigentuemlichkeit nicht ein streng rechtliches wie das zu dem Gast; der Hoerige blieb ein unfreier Mann, fuer den Treuwort und Herkommen die Unfreiheit milderte. Darum bilden die “Hoerigen” (clientes) des Hauses in Verbindung mit den eigentlichen Knechten die von dem Willen des “Buergers” (patronus, wie patricius) abhaengige “Knechtschaft” (familia); darum ist nach urspruenglichem Recht der Buerger befugt, das Vermoegen des Klienten teilweise oder ganz wieder an sich zu ziehen, ihn vorkommenden Falls in die Sklaverei zurueckzuversetzen, ja ihn am Leben zu strafen; und es sind nur tatsaechliche Verschiedenheiten, wenn gegen den Klienten nicht so leicht wie gegen den wirklichen Knecht die volle Schaerfe dieses hausherrlichen Rechtes hervorgekehrt wird und wenn auf der andern Seite die sittliche Verpflichtung des Herrn, fuer seine eigenen Leute zu sorgen und sie zu vertreten, bei dem tatsaechlich freier gestellten Klienten groessere Bedeutung gewinnt als bei dem Sklaven. Ganz besonders musste die faktische Freiheit des Klienten der rechtlichen da sich naehern, wo das Verhaeltnis durch mehrere Generationen hindurchgegangen war: wenn der Freilasser und der Freigelassene selber gestorben waren, konnte das Herrenrecht ueber die Nachkommen des Freigelassenen von den Rechtsnachfolgern des Freilassers nicht ohne schreiende Impietaet in Anspruch genommen werden. Also bildete schon in dem Hause selbst sich ein Kreis abhaengig freier Leute, die von den Knechten sich ebenso unterschieden wie von den gleichberechtigten Geschlechtsgenossen.