Auf diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den Elementen als der Form nach. Die Volksgemeinde entstand aus der wie immer erfolgten Zusammenfuegung jener alten Geschlechtsgenossenschaften der Romilier, Voltinier, Fabier und so ferner, das roemische Gebiet aus den vereinigten Marken dieser Geschlechter; roemischer Buerger war, wer einem jener Geschlechter angehoerte. Jede innerhalb des Kreises in den ueblichen Formen abgeschlossene Ehe galt als echte roemische und begruendete fuer die Kinder das Buergerrecht; wer in unrechter oder ausser der Ehe erzeugt war, war aus dem Gemeindeverband ausgeschlossen. Deshalb nannten die roemischen Buerger sich die “Vaterkinder” (patricii), insofern nur sie rechtlich einen Vater hatten. Die Geschlechter wurden mit allen in ihnen zusammengeschobenen Familien dem Staat, wie sie bestanden, einverleibt. Die haeuslichen und Geschlechterkreise blieben innerhalb des Staates bestehen; allein dem Staate gegenueber galt die Stellung in denselben nicht, so dass der Haussohn im Hause unter, aber in politischen Pflichten und Rechten neben dem Vater stand. Die Stellung der Schutzbefohlenen aenderte sich natuerlich dahin, dass die Freigelassenen und die Klienten eines jeden Schutzherrn um seinetwillen in der ganzen Gemeinde geduldet wurden; zwar blieben sie zunaechst angewiesen auf den Schutz derjenigen Familie, der sie angehoerten, aber es lag doch auch in der Sache, dass von dem Gottesdienst und den Festlichkeiten der Gemeinde die Schutzbefohlenen der Gemeindeglieder nicht gaenzlich ausgeschlossen werden konnten, wenn auch die eigentlichen buergerlichen Rechte wie die eigentlichen buergerlichen Lasten selbstverstaendlich dieselben nicht trafen. Um so mehr galt dies von den Schutzbefohlenen der Gesamtschaft. So bestand der Staat wie das Haus aus den eigenen und den zugewandten Leuten, den Buergern und den Insassen.
Wie die Elemente des Staates die auf der Familie ruhenden Geschlechter sind, so ist auch die Form der Staatsgemeinschaft im einzelnen wie im ganzen der Familie nachgebildet. Dem Hause gibt die Natur selbst den Vater, mit dem dasselbe entsteht und vergeht. In der Volksgemeinde aber, die unvergaenglich bestehen soll, findet sich kein natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen nicht, die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer Mitte ihr Leiter (rex) und Herr im Hause der roemischen Gemeinde, wie denn auch in spaeterer Zeit in oder neben seiner Wohnung der ewig flammende Herd und die wohlversperrte Vorratskammer der Gemeinde, die roemische Vesta und die roemischen Penaten zu finden sind - sie alle die sichtbare Einheit des obersten Hauses darstellend, das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt beginnt, wenn das Amt erledigt und der Nachfolger bezeichnet ist, sofort und von Rechts wegen; aber vollen Gehorsam ist die Gemeinde dem Koenig erst schuldig, wenn er die Versammlung der waffenfaehigen Freien zusammenberufen und sie foermlich in Pflicht genommen hat. Alsdann hat er ganz die Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater zukommt, und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mit den Goettern der Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspicia publica), und ernennt alle Priester und Priesterinnen. Die Vertraege, die er abschliesst im Namen der Gemeinde mit Fremden, sind verpflichtend fuer das ganze Volk, obwohl sonst kein Gemeindeglied durch einen Vertrag mit dem Nichtmitglied der Gemeinschaft gebunden wird. Sein Gebot (imperium) ist allmaechtig im Frieden wie im Kriege, weshalb die Boten (lictores, von licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall voranschreiten, wo er in amtlicher Funktion auftritt. Er allein hat das Recht, oeffentlich zu den Buergern zu reden, und er ist es, der die Schluessel zu dem Gemeindeschatz fuehrt. Ihm steht wie dem Vater das Zuechtigungsrecht und die Gerichtsbarkeit zu. Er erkennt Ordnungsstrafen, namentlich Stockschlaege wegen Versehen im Kriegsdienst. Er sitzt zu Gericht in allen privaten und kriminellen Rechtshaendeln und entscheidet unbedingt ueber Leben und Tod wie ueber die Freiheit, so dass er dem Buerger den Mitbuerger an Knechtes Statt zusprechen oder auch den Verkauf desselben in die wirkliche Sklaverei, also ins Ausland anordnen kann; der Berufung an das Volk um Begnadigung nach gefaelltem Bluturteil stattzugeben, ist er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Er bietet das Volk zum Kriege auf und er befehligt das Heer; nicht minder aber muss er bei Feuerlaerm persoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie der Hausherr im Hause nicht der Maechtigste ist, sondern der allein Maechtige, so ist auch der Koenig nicht der erste, sondern der einzige Machthaber im Staate; er mag aus den der heiligen oder der Gemeindesatzungen besonders kundigen Maennern Sachverstaendigenvereine bilden und deren Rat einfordern; er mag, um sich die Uebung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse andern uebertragen, die Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im Kriege, die Entscheidung der minder wichtigen Prozesse, die Aufspuerung der Verbrechen; er mag namentlich, wenn er den Stadtbezirk zu verlassen genoetigt ist, einen Stadtvogt (praefectus urbi) mit der vollen Gewalt eines Stellvertreters daselbst zuruecklassen; aber jede Amtsgewalt neben der koeniglichen ist aus dieser abgeleitet und jeder Beamte nur durch den Koenig und so lange dieser will im Amt. Alle Beamten der aeltesten Zeit, der ausserordentliche Stadtvogt sowohl wie die Abteilungsfuehrer (tribuni, von tribus Teil) des Fussvolks (milites) und der Reiterei (celeres), sind nichts als Beauftragte des Koenigs und keineswegs Magistrate im spaeteren Sinn. Eine aeussere rechtliche Schranke hat die Koenigsgewalt nicht und kann sie nicht haben; fuer den Herrn der Gemeinde gibt es so wenig einen Richter innerhalb der Gemeinde wie fuer den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod beendigt seine Macht. Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten, auf den im Fall der Vakanz das “Zwischenkoenigtum” (interregnum) uebergeht. Eine formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der Buergerschaft erst nach der Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum auf dem dauernden Kollegium der Vaeter (patres), das durch den interimistischen Traeger der Gewalt den neuen Koenig auf Lebenszeit einsetzt. Also wird “der hohe Goettersegen, unter dem die beruehmte Roma gegruendet ist”, von dem ersten koeniglichen Empfaenger in stetiger Folge auf die Nachfolger uebertragen und die Einheit des Staats trotz des Personenwechsels der Machthaber unveraenderlich bewahrt. Diese Einheit des roemischen Volkes, die im religioesen Gebiet der roemische Diovis darstellt, repraesentiert rechtlich der Fuerst, und darum ist auch seine Tracht die des hoechsten Gottes; der Wagen selbst in der Stadt, wo sonst jedermann zu Fuss geht, der Elfenbeinstab mit dem Adler, die rote Gesichtsschminke, der goldene Eichenkranz kommen dem roemischen Gott wie dem roemischen Koenig in gleicher Weise zu. Aber man wuerde sehr irren, darum aus der roemischen Verfassung eine Theokratie zu machen; nie sind den Italienern die Begriffe Gott und Koenig in aegyptischer und orientalischer Weise ineinander verschwommen. Nicht der Gott des Volkes ist der Koenig, sondern viel eher der Eigentuemer des Staats. Darum weiss man auch nichts von besonderer goettlicher Begnadigung eines Geschlechts oder von irgendeinem geheimnisvollen Zauber, danach der Koenig von anderem Stoff waere als andere Menschen; die edle Abkunft, die Verwandtschaft mit frueheren Regenten ist eine Empfehlung, aber keine Bedingung; vielmehr kann rechtlich jeder zu seinen Jahren gekommene und an Geist und Leib gesunde roemische Mann zum Koenigtum gelangen ^3. Der Koenig ist also eben nur ein gewoehnlicher Buerger, den Verdienst oder Glueck, vor allem aber die Notwendigkeit, dass einer Herr sein muesse in jedem Hause, zum Herrn gesetzt haben ueber seinesgleichen, den Bauer ueber Bauern, den Krieger ueber Krieger. Wie der Sohn dem Vater unbedingt gehorcht und doch sich nicht geringer achtet als den Vater, so unterwirft sich der Buerger dem Gebieter, ohne ihn gerade fuer seinen Besseren zu halten. Darin liegt die sittliche und faktische Begrenzung der Koenigsgewalt. Der Koenig konnte zwar, auch ohne gerade das Landrecht zu brechen, viel Unbilliges tun; er konnte den Mitstreitern ihren Anteil an der Beute schmaelern, er konnte uebermaessige Fronden auflegen oder sonst durch Auflagen unbillig eingreifen in das Eigentum des Buergers; aber wenn er es tat, so vergass er, dass seine Machtfuelle nicht von Gott kam, sondern unter Gottes Zustimmung von dem Volke, das er vertrat, und wer schuetzte ihn, wenn dieses wieder des Eides vergass, den es ihm geschworen? Die rechtliche Beschraenkung aber der Koenigsgewalt lag darin, dass er das Gesetz nur zu ueben, nicht zu aendern befugt war, jede Abweichung vom Gesetze vielmehr entweder von der Volksversammlung und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein musste oder ein nichtiger und tyrannischer Akt war, dem rechtliche Folgen nicht entsprangen. So ist sittlich und rechtlich die roemische Koenigsgewalt im tiefsten Grunde verschieden von der heutigen Souveraenitaet und ueberhaupt im modernen Leben so wenig vom roemischen Hause wie vom roemischen Staat ein entsprechendes Abbild vorhanden.
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^3 Dass Lahmheit vom hoechsten Amte ausschloss, sagt Dionys. Dass das roemische Buergertum Bedingung wie des Konsuls so auch des Koenigtums war, versteht sich so sehr von selbst, dass es kaum der Muehe wert ist, die Fabeleien ueber den Buerger von Cures noch ausdruecklich abzuweisen.
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Die Einteilung der Buergerschaft ruht auf der Pflegschaft, der curia (wohl mit curare = coerare, κοίρανος verwandt); zehn Pflegschaften bilden die Gemeinde; jede Pflegschaft stellt hundert Mann zum Fussheer (daher mil-es, wie equ-es, der Tausendgaenger), zehn Reiter und zehn Ratmaenner. Bei kombinierten Gemeinden erscheint eine jede derselben natuerlich als Teil (tribus) der ganzen Gemeinde (tota umbrisch und oskisch) und vervielfaeltigt sich die Grundzahl mit der Zahl der Teile. Diese Einteilung bezog sich zwar zunaechst auf den Personalbestand der Buergerschaft, ward aber ebenso auch angewandt auf die Feldmark, soweit diese ueberhaupt aufgeteilt war. Dass es nicht bloss Teil-, sondern auch Kurienmarken gab, kann um so weniger bezweifelt werden, als unter den wenigen ueberlieferten roemischen Kuriennamen neben anscheinend gentilizischen, wie zum Beispiel Faucia, auch sicher oertliche, zum Beispiel Veliensis, vorkommen; eine jede derselben umfasste in dieser aeltesten Zeit der Feldgemeinschaft eine Anzahl der Geschlechtsmarken, von denen schon die Rede war.
In ihrer einfachsten Gestalt ^4 begegnet diese Verfassung in dem Schema der spaeterhin unter roemischem Einfluss entstandenen latinischen oder Buergergemeinden; durchgaengig zaehlten dieselben hundert Ratmaenner (centumviri). Aber auch in der aeltesten Tradition ueber das dreiteilige Rom, welche demselben dreissig Kurien, dreihundert Reiter, dreihundert Senatoren; dreitausend Fusssoldaten beilegt, treten durchgaengig dieselben Normalzahlen hervor.
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^4 Selbst in Rom, wo die einfache Zehnkurienverfassung sonst frueh verschwunden ist, findet sich noch eine praktische Anwendung derselben, und merkwuerdig genug eben bei demjenigen Formalakt, den wir auch sonst Grund haben, unter allen deren unsere Rechtsueberlieferung gedenkt fuer den aeltesten zuhalten, bei der Confarreatio. Es scheint kaum zweifelhaft, dass deren zehn Zeugen dasselbe in der Zehnkurien-, was die dreissig Liktoren in der Dreissigkurienverfassung sind.
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