Nichts ist gewisser, als dass dieses aelteste Verfassungsschema nicht in Rom entstanden, sondern uraltes, allen Latinern gemeinsames Recht ist, vielleicht sogar ueber die Trennung der Staemme zurueckreicht. Die in solchen Dingen sehr glaubwuerdige roemische Verfassungstradition, die fuer alle uebrigen Einteilungen der Buergerschaft eine Geschichte hat, laesst einzig die Kurieneinteilung entstehen mit der Entstehung der Stadt; und damit im vollsten Einklang erscheint die Kurienverfassung nicht bloss in Rom, sondern tritt in dem neuerlich aufgefundenen Schema der latinischen Gemeindeordnungen auf als wesentlicher Teil des latinischen Stadtrechts ueberhaupt.

Der Kern dieses Schemas war und blieb die Gliederung in Kurien. Die “Teile” koennen schon deshalb kein wesentliches Moment gewesen sein, weil ihr Vorkommen ueberhaupt wie nicht minder ihre Zahl zufaellig ist; wo es deren gab, kam ihnen sicher keine andere Bedeutung zu, als dass das Andenken an eine Epoche, wo diese Teile selber Ganze gewesen waren, sich in ihnen bewahrte ^5. Es ist nirgends ueberliefert, dass der einzelne Teil einen Sondervorstand und Sonderzusammenkuenfte gehabt habe; und die grosse Wahrscheinlichkeit spricht dafuer, dass im Interesse der Einheit des Gemeinwesens den Teilen, aus denen es zusammengeschmolzen war, dergleichen in der Tat nie verstattet worden sind. Selbst im Heere zaehlte das Fussvolk zwar soviel Anfuehrerpaare, als es Teile gab; aber es befehligte nicht jedes dieser Kriegstribunenpaare das Kontingent einer Tribus, sondern sowohl jeder einzelne Kriegstribun wie alle zusammen geboten ueber das gesamte Fussheer. Die Geschlechter sind unter die einzelnen Kurien verteilt, die Grenzen derselben wie die des Hauses durch die Natur gegeben. Darauf, dass die gesetzgebende Gewalt modifizierend in diese Kreise eingegriffen hat, das grosse Geschlecht in Zweige gespalten und es als doppeltes gezaehlt oder mehrere schwache zusammengeschlagen, fuehrt in der roemischen Ueberlieferung schlechterdings keine Spur; auf jeden Fall ist dies nur in so beschraenkter Weise geschehen, dass der verwandtschaftliche Grundcharakter des Geschlechtes dadurch nicht veraendert worden ist. Es wird darum weder die Zahl der Geschlechter, noch viel weniger die der Haeuser gedacht werden duerfen als rechtlich fixiert; wenn die Kurie hundert Mann zu Fuss und zehn Reiter zu stellen hatte, so ist es weder ueberliefert noch glaublich, dass man aus jedem Geschlecht einen Reiter und aus jedem Hause einen Fussgaenger genommen hat. Das einzig funktionierende Glied in dem aeltesten Verfassungsorganismus ist die Kurie, deren es zehn, oder wo mehrere Teile waren, je zehn auf jeden Teil gab. Eine solche Pflegschaft war eine wirkliche korporative Einheit, deren Mitglieder wenigstens zu gemeinsamen Festen sich versammelten, die auch jede unter einem besonderen Pfleger (curio) standen und einen eigenen Priester (flamen curialis) hatten; ohne Zweifel wurde auch nach Kurien ausgehoben und geschaetzt, und im Ding trat die Buergerschaft nach Kurien zusammen und stimmte nach Kurien ab. Indes kann diese Ordnung nicht zunaechst der Abstimmung wegen eingefuehrt sein, da man sonst sicherlich die Zahl der Abteilungen ungerade gemacht haben wuerde.

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^5 Es liegt dies schon im Namen. Der “Teil” ist, wie der Jurist weiss, nichts als ein ehemaliges oder auch ein kuenftiges Ganze, also in der Gegenwart ohne alle Realitaet.

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So schroff der Buerger dem Nichtbuerger gegenueberstand, so vollkommen war innerhalb der Buergerschaft die Rechtsgleichheit. Vielleicht gibt es kein Volk, das in unerbittlich strenger Durchfuehrung des einen wie des andern Satzes es den Roemern jemals gleichgetan hat. Die Schaerfe des Gegensatzes zwischen Buergern und Nichtbuergern bei den Roemern tritt vielleicht nirgends mit solcher Deutlichkeit hervor wie in der Behandlung der uralten Institution des Ehrenbuergerrechts, welches urspruenglich bestimmt war, diesen Gegensatz zu vermitteln. Wenn ein Fremder durch Gemeindebeschluss in den Kreis der Buerger hineingenommen ward, so konnte er zwar sein bisheriges Buergerrecht aufgeben, wo er dann voellig in die neue Gemeinschaft uebertrat, aber auch jenes mit dem ihm neu gewaehrten verbinden. So war es aelteste Sitte und so ist es in Hellas immer geblieben, wo auch spaeterhin nicht selten derselbe Mann in mehreren Gemeinden gleichzeitig verbuergert war. Allein das lebendiger entwickelte Gemeindegefuehl Latiums duldete es nicht, dass man zweien Gemeinden zugleich als Buerger angehoeren koenne, und liess fuer den Fall, wo der neugewaehlte Buerger nicht die Absicht hatte, sein bisheriges Gemeinderecht aufzugeben, dem nominellen Ehrenbuergerrecht nur die Bedeutung der gastrechtlichen Freundschaft und Schutzverpflichtung, wie sie auch Auslaendern gegenueber von jeher vorgekommen war.

Aber mit dieser strengen Einhaltung der Schranken gegen aussen ging Hand in Hand, dass aus dem Kreise der roemischen Buergergemeinde jede Rechtsverschiedenheit der Glieder unbedingt ferngehalten wurde. Dass die innerhalb des Hauses bestehenden Unterschiede, welche freilich nicht beseitigt werden konnten, innerhalb der Gemeinde wenigstens ignoriert wurden, wurde bereits erwaehnt; derselbe, der als Sohn dem Vater zu eigen untergeben war, konnte also als Buerger in den Fall kommen ihm als Herr zu gebieten. Standesvorzuege aber gab es nicht; dass die Titier den Ramnern, beide den Lucerern in der Reihe vorangingen, tat ihrer rechtlichen Gleichstellung keinen Eintrag. Die Buergerreiterei, welche in dieser Zeit zum Einzelgefecht vor der Linie zu Pferd oder auch zu Fuss verwandt ward und mehr eine Eliten- oder Reservetruppe als eine Spezialwaffe war, also durchaus die wohlhabendste, bestgeruestete und bestgeuebte Mannschaft in sich schloss, war natuerlich angesehener als das Buergerfussvolk; aber auch dieser Gegensatz war rein tatsaechlicher Art und der Eintritt in die Reiterei ohne Zweifel jedem Patrizier gestattet. Es war einzig und allein die verfassungsmaessige Gliederung der Buergerschaft, welche rechtliche Unterschiede hervorrief; im uebrigen war die rechtliche Gleichheit aller Gemeindeglieder selbst in der aeusserlichen Erscheinung durchgefuehrt. Die Tracht zeichnete wohl den Vorsteher der Gemeinde vor den Gliedern derselben, den erwachsenen dienstpflichtigen Mann vor dem noch nicht heerbannfaehigen Knaben aus; uebrigens aber durfte der Reiche und Vornehme wie der Arme und Niedriggeborene oeffentlich nur erscheinen in dem gleichen einfachen Umwurf (toga) von weissem Wollenstoff. Diese vollkommene Rechtsgleichheit der Buerger ist ohne Zweifel urspruenglich begruendet in der indogermanischen Gemeindeverfassung, aber in dieser Schaerfe der Auffassung und Durchfuehrung doch eine der bezeichnendsten und der folgenreichsten Eigentuemlichkeiten der latinischen Nation; und wohl mag man dabei sich erinnern, dass in Italien keine den latinischen Einwanderern botmaessig gewordene Rasse aelterer Ansiedlung und geringerer Kulturfaehigkeit begegnet und damit die hauptsaechliche Gelegenheit mangelte, woran das indische Kastenwesen, der spartanische und thessalische und wohl ueberhaupt der hellenische Adel und vermutlich auch die deutsche Staendescheidung angeknuepft hat.

Dass der Staatshaushalt auf der Buergerschaft ruht, versteht sich von selbst. Die wichtigste Buergerleistung war der Heerdienst; denn nur die Buergerschaft hatte das Recht und die Pflicht die Waffen zu tragen. Die Buerger sind zugleich die “Kriegerschaft” (populus, verwandt mit populari verheeren); in den alten Litaneien ist es die “speerbewehrte Kriegsmannschaft” (pilumnus poplus), auf die der Segen des Mars herabgefleht wird und selbst die Benennung, mit welcher der Koenig sie anredet, der Quiriten ^6, wird als Bezeichnung des Wehrmanns gefasst. In welcher Art das Angriffsheer, die “Lese” (legio) gebildet ward, ist schon gesagt worden; in der dreiteiligen roemischen Gemeinde bestand sie aus drei Hundertschaften (centuriae) der Reiter (celeres, die Schnellen oder flexuntes, die Schwenker) unter den drei Abteilungsfuehrern der Reiter (tribuni celerum) ^7 und drei Tausendschaften der Fussgaenger (milites) unter den drei Abteilungsfuehrern des Fussvolks (tribuni militum); letzteres war vermutlich von Haus aus der Kern des Gemeindeaufgebots. Dazu moegen etwa noch eine Anzahl ausser Reihe und Glied fechtende Leichtbewaffnete, besonders Bogenschuetzen gekommen sein ^8. Der Feldherr war regelmaessig der Koenig selbst. Ausser dem Kriegsdienst konnten noch andere persoenliche Lasten den Buerger treffen, wie die Pflicht zur Uebernahme der koeniglichen Auftraege im Kriege wie im Frieden (I, 78) und die Fronden zur Bestellung der Aecker oder zur Anlage oeffentlicher Bauten; wie schwer namentlich der Bau der Stadtmauer auf der Gemeinde lastete, zeigt, dass der Name der “Fronden” (moenia) den Ringwaellen verblieb. Eine regelmaessige direkte Besteuerung dagegen kam ebensowenig vor wie direkte regelmaessige Staatsausgaben. Zur Bestreitung der Gemeindelasten bedurfte es derselben nicht, da der Staat fuer Heerfolge, Fronde und ueberhaupt oeffentliche Dienste keine Entschaedigung gewaehrte, sondern, soweit eine solche ueberhaupt vorkam, sie dem Dienenden entweder von dem Bezirk geleistet ward, den zunaechst die Auflage traf, oder auch von dem, der selber nicht dienen konnte oder wollte. Die fuer den oeffentlichen Gottesdienst noetigen Opfertiere wurden durch eine Prozesssteuer beschafft, indem, wer im ordentlichen Prozess unterlag, eine nach dem Werte des Streitgegenstandes abgemessene Viehbusse (sacramentum) an den Staat erlegte. Von stehenden Geschenken der Gemeindebuerger an den Koenig wird nichts berichtet. Dagegen flossen dem Koenig die Hafenzoelle zu (I, 62), sowie die Einnahme von den Domaenen, namentlich der Weidezins (scriptura) von dem auf die Gemeinweide aufgetriebenen Vieh und die Fruchtquote (vectigalia), die die Nutzniesser der Staatsaecker an Zinses Statt abzugeben hatten. Hierzu kam der Ertrag der Viehbussen und Konfiskationen und der Kriegsgewinn. In Notfaellen endlich wurde eine Umlage (tributum) ausgeschrieben, welche indes als gezwungene Anleihe betrachtet und in besseren Zeitlaeuften zurueckgezahlt ward; ob dieselbe die Buerger ueberhaupt traf, oder nur die Ansaessigen, laesst sich nicht entscheiden, doch ist die letztere Annahme wahrscheinlicher. Der Koenig leitete die Finanzen; mit dem koeniglichen Privatvermoegen indes, das, nach den Angaben ueber den ausgedehnten Grundbesitz des letzten roemischen Koenigsgeschlechts der Tarquinier zu schliessen, regelmaessig bedeutend gewesen sein muss, fiel das Staatsvermoegen nicht zusammen und namentlich der durch die Waffen gewonnene Acker scheint stets als Staatseigentum gegolten zu haben. Ob und wie weit der Koenig in der Verwaltung des oeffentlichen Vermoegens durch Herkommen beschraenkt war, ist nicht mehr auszumachen; nur zeigt die spaetere Entwicklung, dass die Buergerschaft hierbei nie gefragt worden sein kann, wogegen es Sitte sein mochte, die Auflage des Tributum und die Verteilung des im Kriege gewonnenen Ackerlandes mit dem Senat zu beraten.

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^6 Quĭris quirītis oder quirinus wird von den Alten gedeutet als der Lanzentraeger, von quĭris oder cŭris = Lanze und ire, und faellt ihnen insofern zusammen mit samnis, samnitis und săbinus, das auch bei den Alten von σαύνιον, Speer, hergeleitet wird. Mag diese Etymologie, die sich anschliesst an arquites, milites, pedites, equites, velites, die mit dem Bogen, die im Tausend, die zu Fuss, die zu Pferde, die ohne Ruestung im blossen Oberwurf gehen, auch unrichtig sein, sie ist mit der roemischen Auffassung des Buergerbegriffs verwachsen. Ebenso werden die Juno quiritis, der (Mars) quirinus, der Janus quirinus als speerschwingende Gottheiten gedacht; und von Menschen gebraucht ist quiris der Wehrmann, das ist der Vollbuerger. Damit stimmt der Sprachgebrauch ueberein. Wo die Oertlichkeit bezeichnet werden soll, wird nie von Quiriten gesprochen, sondern stets von Rom und Roemern (urbs Roma, populus, civis, ager Romanus), weil die Benennung quiris so wenig eine lokale Bedeutung hat wie civis oder miles. Eben darum koennen auch diese Bezeichnungen nicht miteinander verbunden werden: man sagt nicht civis quiris, weil beides, wenngleich von verschiedenen Standpunkten aus, denselben Rechtsbegriff bezeichnet. Dagegen lautet die feierliche Ankuendigung der Buergerleiche darauf, dass “dieser Wehrmann mit Tode abgegangen” (ollus quiris leto datus), und ebenso redet der Koenig die versammelte Gemeinde mit diesem Namen an und spricht, wenn er zu Gericht sitzt, nach dem Rechte der wehrhaften Freien (ex iure quiritium, ganz gleich dem juengeren ex iure civili). Populus Romanus, quirites ( populus Romanus quiritium ist nicht genuegend beglaubigt) heisst also “die Gemeinde und die einzelnen Buerger” und werden darum in einer alten Formel (Liv. 1, 31) dem populus Romanus die prisci Latini, den quirites die homines prisci Latini entgegengesetzt (Becker, Handbuch, Bd. 2, S. 20f.). Diesen Tatsachen gegenueber kann nur sprachliche und sachliche Unkende noch festhalten an der Vorstellung, als habe der roemischen Gemeinde einst eine gleichartige quiritische gegenuebergestanden und nach deren Inkorporierung der Name der neu aufgenommenen Gemeinde den der aufnehmenden im sakralen und rechtlichen Sprachgebrauch verdraengt. Vgl. 1, 68 A.