^7 Unter den acht sakralen Institutionen des Numa fuehrt Dionysios (2, 64) nach den Kurionen und den Flamines als dritte auf die Fuehrer der Reiter (οι ηγεμόνες τών Κελερίων). Nach dem praenestinischen Kalender wird am 19. Maerz ein Fest auf dem Comitium begangen [adstantibus pon]tificibus et trib(unis) celer(um). Valerius Antias (bei Dion. Hal. 1, 13 vgl. 3, 41) gibt der aeltesten roemischen Reiterei einen Fuehrer Celer und drei Centurionen, wogegen in der Schrift ‘De viris illustribus’ 1 Celer selbst centurio genannt wird. Ferner soll Brutus bei Vertreibung der Koenige tribunus celerum gewesen sein (Liv. 1, 59), nach Dionysios (4, 71) sogar kraft dieses Amtes die Verbannung der Tarquinier beantragt haben. Endlich identifizieren Pomponius (dig. 1, 2, 2, 15; 19) und aehnlich, zum Teil wohl aus ihm schoepfend, Lydus (mag. 1, 14; 37) den tribunus celerum mit dem Celer des Antias, dem magister equitum des republikanischen Diktators, dem Praefectus Praetorio der Kaiserzeit.
Von diesen Angaben, den einzigen, die ueber die tribuni celerum vorhanden sind, ruehrt die letzte nicht bloss von spaeten und gaenzlich unzuverlaessigen Gewaehrsmaennern her, sondern widerspricht auch der Bedeutung des Namens, welcher nur “Teilfuehrer der Reiter” heissen kann; vor allen Dingen aber kann der immer nur ausserordentlich und spaeterhin gar nicht mehr ernannte Reiterfuehrer der republikanischen Zeit unmoeglich identisch gewesen sein mit der fuer das Jahrfest des 19. Maerz erforderlichen, also stehenden Magistratur. Sieht man, wie man notwendig muss, ab von der Nachricht des Pomponius, die offenbar lediglich hervorgegangen ist aus der mit immer steigender Unwissenheit historisierten Brutusanekdote, so ergibt sich einfach, dass die tribuni celerum den tribuni militum in Zahl und Wesen durchaus entsprechen und die Abteilungsfuehrer der Reiter gewesen sind, also voellig verschieden von dem Reiterfeldherrn.
^8 Darauf deuten die offenbar uralten Wortbildungen velites und arquites und die spaetere Organisation der Legion.
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Indes nicht bloss leistend und dienend erscheint die roemische Buergerschaft, sondern auch beteiligt an dem oeffentlichen Regimente. Es traten hierzu die Gemeindeglieder alle, mit Ausnahme der Weiber und der noch nicht waffenfaehigen Kinder, also, wie die Anrede lautet, die “Lanzenmaenner” (quirites) auf der Dingstaette zusammen, wenn der Koenig sie berief, um ihnen eine Mitteilung zu machen (conventio, contio) oder auch sie foermlich auf die dritte Woche (in trinum noundinum) zusammentreten hiess (comitia), um sie nach Kurien zu befragen. Ordnungsmaessig setzte derselbe zweimal im Jahr, zum 24. Maerz und zum 24. Mai, dergleichen foermliche Gemeindeversammlungen an und ausserdem, so oft es ihm erforderlich schien; immer aber lud er die Buerger nicht zum Reden, sondern zum Hoeren, nicht zum Fragen, sondern zum Antworten. Niemand spricht in der Versammlung als der Koenig oder wem er das Wort zu gestatten fuer gut findet; die Rede der Buergerschaft ist einfache Antwort auf die Frage des Koenigs, ohne Eroerterung, ohne Begruendung, ohne Bedingung, ohne Fragteilung. Nichtsdestoweniger ist die roemische Buergergemeinde eben wie die deutsche und vermutlich die aelteste indogermanische ueberhaupt die eigentliche und letzte Traegerin der Idee des souveraenen Staats; allein diese Souveraenitaet ruht im ordentlichen Lauf der Dinge oder aeussert sich doch hier nur darin, dass die Buergerschaft sich zum Gehorsam gegen den Vorsteher freiwillig verpflichtet. Zu diesem Ende richtet der Koenig, nachdem er sein Amt angetreten hat, an die versammelten Kurien die Frage, ob sie ihm treu und botmaessig sein und ihn selbst wie seine Boten (lictores) in hergebrachter Weise anerkennen wollen; eine Frage, die ohne Zweifel ebensowenig verneint werden durfte, als die ihr ganz aehnliche Huldigung in der Erbmonarchie verweigert werden darf. Es war durchaus folgerichtig, dass die Buergerschaft, eben als der Souveraen, ordentlicher Weise an dem Gang der oeffentlichen Geschaefte sich nicht beteiligte. Solange die oeffentliche Taetigkeit sich beschraenkt auf die Ausuebung der bestehenden Rechtsordnungen, kann und darf die eigentlich souveraene Staatsgewalt nicht eingreifen: es regieren die Gesetze, nicht der Gesetzgeber. Aber anders ist es, wo eine Aenderung der bestehenden Rechtsordnung oder auch nur eine Abweichung von derselben in einem einzelnen Fall notwendig wird; und hier tritt denn auch in der roemischen Verfassung ohne Ausnahme die Buergerschaft handelnd auf, so dass ein solcher Akt der souveraenen Staatsgewalt vollzogen wird durch das Zusammenwirken der Buergerschaft und des Koenigs oder Zwischenkoenigs. Wie das Rechtsverhaeltnis zwischen Regent und Regierten selbst durch muendliche Frage und Antwort kontraktmaessig sanktioniert wird, so wird auch jeder Oberherrlichkeitsakt der Gemeinde zustande gebracht durch eine Anfrage (rogatio), welche der Koenig an die Buerger gerichtet und welcher die Mehrzahl der Kurien zugestimmt hat; in welchem Fall die Zustimmung ohne Zweifel auch verweigert werden durfte. Darum ist den Roemern das Gesetz nicht zunaechst, wie wir es fassen, der von dem Souveraen an die saemtlichen Gemeindeglieder gerichtete Befehl, sondern zunaechst der zwischen den konstitutiven Gewalten des Staates durch Rede und Gegenrede abgeschlossene Vertrag ^9. Einer solchen Gesetzvertragung bedurfte es rechtlich in allen Faellen, die der ordentlichen Rechtskonsequenz zuwiderliefen. Im gewoehnlichen Rechtslauf kann jeder unbeschraenkt sein Eigentum weggeben an wen er will, allein nur in der Art, dass er dasselbe sofort aufgibt; dass das Eigentum vorlaeufig dem Eigentuemer bleibe und bei seinem Tode auf einen andern uebergehe, ist rechtlich unmoeglich - es sei denn, dass ihm die Gemeinde solches gestatte; was hier nicht bloss die auf dem Markt versammelte, sondern auch die zum Kampf sich ordnende Buergerschaft bewilligen konnte. Dies ist der Ursprung der Testamente. Im gewoehnlichen Rechtslauf kann der freie Mann das unveraeusserliche Gut der Freiheit nicht verlieren noch weggeben, darum auch, wer keinem Hausherrn untertan ist, sich nicht einem andern an Sohnes Statt unterwerfen - es sei denn, dass ihm die Gemeinde solches gestatte. Dies ist die Adrogation. Im gewoehnlichen Rechtslauf kann das Buergerrecht nur gewonnen werden durch die Geburt und nicht verloren werden - es sei denn, dass die Gemeinde das Patriziat verleihe oder dessen Aufgeben gestatte, was beides unzweifelhaft urspruenglich ohne Kurienbeschluss nicht in gueltiger Weise geschehen konnte. Im gewoehnlichen Rechtslauf trifft den todeswuerdigen Verbrecher, nachdem der Koenig oder sein Stellvertreter nach Urteil und Recht den Spruch getan, unerbittlich die Todesstrafe, da der Koenig nur richten, nicht begnadigen kann - es sei denn, dass der zum Tode verurteilte Buerger die Gnade der Gemeinde anrufe und der Richter ihm die Betretung des Gnadenwegs freigebe. Dies ist der Anfang der Provokation, die darum auch vorzugsweise nicht dem leugnenden Verbrecher gestattet wird, der ueberwiesen ist, sondern dem gestaendigen, der Milderungsgruende geltend macht. Im gewoehnlichen Rechtslauf darf der mit einem Nachbarstaat geschlossene ewige Vertrag nicht gebrochen werden - es sei denn, dass wegen zugefuegter Unbill die Buergerschaft sich desselben entbunden erachtet. Daher musste sie notwendig befragt werden, wenn ein Angriffskrieg beabsichtigt wird, nicht aber bei dem Verteidigungskrieg, wo der andere Staat den Vertrag bricht, noch auch beim Abschluss des Friedens; doch richtete sich jene Frage, wie es scheint, nicht an die gewoehnliche Versammlung der Buerger, sondern an das Heer. So wird endlich ueberhaupt, wenn der Koenig eine Neuerung beabsichtigt, eine Aenderung des bestehenden gemeinen Rechtes, es notwendig, die Buerger zu befragen; und insofern ist das Recht der Gesetzgebung von alters her nicht ein Recht des Koenigs, sondern ein Recht des Koenigs und der Gemeinde. In diesen und in allen aehnlichen Faellen konnte der Koenig ohne Mitwirkung der Gemeinde nicht mit rechtlicher Wirkung handeln; der vom Koenig allein zum Patrizier erklaerte Mann blieb nach wie vor Nichtbuerger, und es konnte der nichtige Akt nur etwa faktische Folgen erzeugen. Insofern war also die Gemeindeversammlung, wie beschraenkt und gebunden sie auch auftrat, doch von alters her ein konstitutives Element des roemischen Gemeinwesens und stand dem Rechte nach mehr ueber als neben dem Koenig.
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^9 Lēx, die Bindung (verwandt mit lēgare, zu etwas verbinden) bezeichnet bekanntlich ueberhaupt den Vertrag, jedoch mit der Nebenbedeutung eines Vertrages, dessen Bedingungen der Proponent diktiert und der andere Teil einfach annimmt oder ablehnt; wie dies z. B. bei oeffentlichen Lizitationen der Fall zu sein pflegt. Bei der lex publica populi Romani ist der Proponent der Koenig, der Akzeptant das Volk; die beschraenkte Mitwirkung des letzteren ist also auch sprachlich praegnant bezeichnet.
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Aber neben dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der aeltesten Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben beide und innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies ist der Rat der Alten oder der senatus. Unzweifelhaft ist derselbe hervorgegangen aus der Geschlechtsverfassung: die alte Ueberlieferung, dass in dem urspruenglichen Rom die saemtlichen Hausvaeter den Senat gebildet haetten, ist staatsrechtlich insofern richtig, als jedes der nicht erst nachher zugewanderten Geschlechter des spaeteren Rom seinen Ursprung zurueckfuehrte auf einen jener Hausvaeter der aeltesten Stadt als auf seinen Stammvater und Patriarchen. Wenn, wie dies wahrscheinlich ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eine Zeit gegeben hat, wo wie der Staat selbst, so auch jedes seiner letzten Bestandteile, das heisst jedes Geschlecht gleichsam monarchisch organisiert war und unter einem, sei es durch Wahl der Geschlechtsgenossen oder des Vorgaengers, sei es durch Erbfolge bestimmten Aeltesten stand, so ist in derselben Epoche auch der Senat nichts gewesen als die Gesamtheit dieser Gechlechtsaeltesten und demnach eine vom Koenig wie von der Buergerversammlung unabhaengige Institution, gegenueber der letzteren, unmittelbar durch die Gesamtheit der Buerger gebildeten gewissermassen eine repraesentative Versammlung von Volksvertretern. Allerdings ist jene gleichsam staatliche Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem latinischen Stamm in unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der erste und vielleicht schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung die Gemeinde zu entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten, moeglicherweise in Latium lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie wir das roemische Geschlecht kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares Haupt und zur Vertretung des gemeinsamen Patriarchen, von dem alle Geschlechtsmaenner abstammen oder abzustammen behaupten, von den lebenden Geschlechtsgenossen kein einzelner vorzugsweise berufen, so dass selbst Erbschaft und Vormundschaft, wenn sie dem Geschlecht ansterben, von den Geschlechtsgenossen insgesamt geltend gemacht werden. Aber nichtsdestoweniger sind von dem urspruenglichen Wesen des Rates der Aeltesten auch auf den roemischen Senat noch viele und wichtige Rechtsfolgen uebergegangen; um es mit einem Worte zu sagen, die Stellung des Senats, wonach er etwas anderes und mehr ist als ein blosser Staatsrat, als die Versammlung einer Anzahl vertrauter Maenner, deren Ratschlaege der Koenig einzuholen zweckmaessig findet, beruht lediglich darauf, dass er einst eine Versammlung gewesen war gleich jener, die Homer schildert, der um den Koenig im Kreise herum zu Rate sitzenden Fuersten und Herren des Volkes. Solange der Senat durch die Gesamtheit der Geschlechtshaeupter gebildet ward, kann die Zahl der Mitglieder eine feste nicht gewesen sein, da die der Geschlechter es auch nicht war; aber in fruehester, vielleicht schon in vorroemischer Zeit ist die Zahl der Mitglieder des Rats der Aeltesten fuer die Gemeinde ohne Ruecksicht auf die Zahl der zur Zeit vorhandenen Geschlechter auf hundert festgestellt worden, sodass von der Verschmelzung der drei Urgemeinden die Vermehrung der Senatssitze auf die seitdem feststehende Normalzahl von dreihundert die staatsrechtlich notwendige Folge war. Auf Lebenszeit ferner sind die Ratsherren zu allen Zeiten berufen worden; und wenn in spaeterer Zeit dies lebenslaengliche Verbleiben mehr tatsaechlich als von Rechts wegen eintrat und die von Zeit zu Zeit stattfindenden Revisionen der Senatsliste eine Gelegenheit darboten, den unwuerdigen oder auch nur missliebigen Ratsherrn zu beseitigen, so hat diese Einrichtung sich nachweislich erst im Laufe der Zeit entwickelt. Die Wahl der Senatoren hat allerdings, seit es Geschlechtshaeupter nicht mehr gab, bei dem Koenig gestanden; wohl aber mag bei dieser Wahl in aelterer Zeit, solange noch die Individualitaet der Geschlechter im Volke lebendig war, als Regel, wenn ein Senator starb, der Koenig einen anderen erfahrenen und bejahrten Mann derselben Geschlechtsgenossenschaft an seine Stelle berufen haben. Vermutlich ist erst mit der steigenden Verschmelzung und inneren Einigung der Volksgemeinde hiervon abgegangen worden und die Auswahl der Ratsherren ganz in das freie Ermessen des Koenigs uebergegangen, so dass nur das noch als Missbrauch erschien, wenn er erledigte Stellen unbesetzt liess.
Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten beruht auf der Anschauung, dass die Herrschaft ueber die aus den Geschlechtern gebildete Gemeinde von Rechts wegen den saemtlichen Geschlechtsaeltesten zusteht, wenn sie auch, nach der schon in dem Hause so scharf sich auspraegenden monarchischen Grundanschauung der Roemer, zur Zeit immer nur von einem dieser Aeltesten, das ist von dem Koenig, ausgeuebt werden kann. Ein jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der Ausuebung, aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben gleichartig sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur dass der des Koenigs hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators. Hierauf beruht es ferner, dass, wie bereits erwaehnt ward, die koenigliche Gewalt in der roemischen Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt werden kann. Stirbt der Koenig, so treten ohne weiteres die Aeltesten an seine Stelle und ueben die Befugnisse der koeniglichen Gewalt. Jedoch nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur Zeit Herr sein kann, herrscht auch jetzt immer nur einer von ihnen und es unterscheidet sich ein solcher “Zwischenkoenig” (interrex) von dem auf Lebenszeit ernannten zwar in der Dauer, nicht aber in der Fuelle der Gewalt. Die Dauer des Zwischenkoenigtums ist fuer die einzelnen Inhaber festgesetzt auf hoechstens fuenf Tage; es geht dasselbe demnach unter den Senatoren in der Art um, dass, bis das Koenigtum auf die Dauer wieder besetzt ist, der zeitige Inhaber bei Ablauf jener Frist gemaess der durch das Los festgesetzten Reihenfolge es dem Nachfolger ebenfalls auf fuenf Tage uebergibt. Ein Treuwort wird dem Zwischenkoenig begreiflicherweise von der Gemeinde nicht geleistet. Im uebrigen aber ist der Zwischenkoenig berechtigt und verpflichtet, nicht bloss alle dem Koenig sonst zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst einen Koenig auf Lebenszeit zu ernennen - nur dem erstbestellten von ihnen fehlt ausnahmsweise das letztere Recht, vermutlich weil dieser angesehen wird als mangelhaft eingesetzt, da er nicht von seinem Vorgaenger ernannt ist. Also ist diese Aeltestenversammlung am letzten Ende die Traegerin der Herrschermacht (imperium) und des Gottesschutzes (auspicia) des roemischen Gemeinwesens und in ihr die Buergschaft gegeben fuer die ununterbrochene Dauer desselben und seiner monarchischen, nicht aber erblich monarchischen Ordnung. Wenn also dieser Senat spaeter den Griechen eine Versammlung von Koenigen zu sein duenkte, so ist das nur in der Ordnung: urspruenglich ist er in der Tat eine solche gewesen.