^1 Habuit plebem in clientelas principum descriptam (Cic. rep. 2, 2).
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Teilweise zu aehnlichen Folgen fuehrte die Ausuebung des Gastrechts, insofern auf Grund desselben Auslaender sich auf die Dauer in Rom niederliessen und dort eine Haeuslichkeit begruendeten. In dieser Hinsicht muessen seit uralter Zeit die liberalsten Grundsaetze in Rom bestanden haben. Das roemische Recht weiss weder von Erbgutsqualitaet noch von Geschlossenheit der Liegenschaften und gestattet einesteils jedem dispositionsfaehigen Mann bei seinen Lebzeiten vollkommen unbeschraenkte Verfuegung ueber sein Vermoegen, anderseits, soviel wir wissen, jedem, der ueberhaupt zum Verkehr mit roemischen Buergern befugt war, selbst dem Fremden und dem Klienten, das unbeschraenkte Recht bewegliches und, seitdem Immobilien ueberhaupt im Privateigentum stehen konnten, in gewissen Schranken auch unbewegliches Gut in Rom zu erwerben. Es ist eben Rom eine Handelsstadt gewesen, die, wie sie den Anfang ihrer Bedeutung dem internationalen Verkehr verdankte, so auch das Niederlassungsrecht mit grossartiger Freisinnigkeit jedem Kinde ungleicher Ehe, jedem freigelassenen Knecht, jedem nach Rom unter Aufgebung seines Heimatrechts uebersiedelnden Fremden gewaehrt hat.
Anfaenglich waren also die Buerger in der Tat die Schutzherren, die Nichtbuerger die Geschuetzten; allein wie in allen Gemeinden, die die Ansiedlung freigeben und das Buergerrecht schliessen, ward es auch in Rom bald schwer und wurde immer schwerer, dieses rechtliche Verhaeltnis mit dem faktischen Zustand in Harmonie zu erhalten. Das Aufbluehen des Verkehrs, die durch das latinische Buendnis allen Latinern gewaehrleistete volle privatrechtliche Gleichstellung mit Einschluss selbst der Erwerbung von Grundbesitz, die mit dem Wohlstand steigende Haeufigkeit der Freilassungen mussten schon im Frieden die Zahl der Insassen unverhaeltnismaessig vermehren. Es kam dazu der groessere Teil der Bevoelkerung der mit den Waffen bezwungenen und Rom inkorporierten Nachbarstaedte, welcher, mochte er nun nach Rom uebersiedeln oder in seiner alten, zum Dorf herabgesetzten Heimat verbleiben, in der Regel wohl sein eigenes Buergerrecht mit roemischem Metoekenrecht vertauschte. Dazu lastete der Krieg ausschliesslich auf den Altbuergern und lichtete bestaendig die Reihen der patrizischen Nachkommenschaft, waehrend die Insassen an dem Erfolg der Siege Anteil hatten, ohne mit ihrem Blute dafuer zu bezahlen.
Unter solchen Verhaeltnissen ist es nur befremdlich, dass das roemische Patriziat nicht noch viel schneller zusammenschwand, als es in der Tat der Fall war. Dass er noch laengere Zeit eine zahlreiche Gemeinde blieb, davon ist der Grund schwerlich zu suchen in der Verleihung des roemischen Buergerrechts an einzelne ansehnliche auswaertige Geschlechter, die nach dem Austritt aus ihrer Heimat oder nach der Ueberwindung ihrer Stadt das roemische Buergerrecht empfingen - denn diese Verleihungen scheinen von Anfang an sparsam erfolgt und immer seltener geworden zu sein, je mehr das roemische Buergerrecht im Preise stieg. Von groesserer Bedeutung war vermutlich die Einfuehrung der Zivilehe, wonach das von patrizischen, als Eheleute wenn auch ohne Konfarreation zusammenlebenden Eltern erzeugte Kind volles Buergerrecht erwarb, so gut wie das in konfarreierter Ehe erzeugte; es ist wenigstens wahrscheinlich, dass die schon vor den Zwoelf Tafeln in Rom bestehende, aber doch gewiss nicht urspruengliche Zivilehe eben eingefuehrt ward, um das Zusammenschwinden des Patriziats zu hemmen ^2. Auch die Massregeln, durch welche bereits in aeltester Zeit auf die Erhaltung einer zahlreichen Nachkommenschaft in den einzelnen Haeusern hingewirkt ward, gehoeren in diesen Zusammenhang.
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^2 Die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln ueber den Usus zeigen deutlich, dass dieselben die Zivilehe bereits vorfanden. Ebenso klar geht das hohe Alter der Zivilehe daraus hervor, dass auch sie so gut wie die religioese Ehe die eheherrliche Gewalt notwendig in sich schloss und von der religioesen Ehe hinsichtlich der Gewalterwerbung nur darin abwich, dass die religioese Ehe selbst als eigentuemliche und rechtlich notwendige Erwerbsform der Frau galt, wogegen zu der Zivilehe eine der anderweitigen allgemeinen Formen des Eigentumserwerbs, Uebergabe von seiten der Berechtigten oder auch Verjaehrung, hinzutreten musste, um eine gueltige eheherrliche Gewalt zu begruenden.
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Nichtsdestoweniger war notwendigerweise die Zahl der Insassen in bestaendigem und keiner Minderung unterliegendem Wachsen begriffen, waehrend die der Buerger sich im besten Fall nicht vermindern mochte; und infolgedessen erhielten die Insassen unmerklich eine andere und freiere Stellung. Die Nichtbuerger waren nicht mehr bloss entlassene Knechte und schutzbeduerftige Fremde; es gehoerten dazu die ehemaligen Buergerschaften der im Krieg unterlegenen latinischen Gemeinden und vor allen Dingen die latinischen Ansiedler, die nicht durch Gunst des Koenigs oder eines anderen Buergers, sondern nach Bundesrecht in Rom lebten. Vermoegensrechtlich unbeschraenkt gewannen sie Geld und Gut in der neuen Heimat und vererbten gleich dem Buerger ihren Hof auf Kinder und Kindeskinder. Auch die drueckende Abhaengigkeit von den einzelnen Buergerhaeusern lockerte sich allmaehlich. Stand der befreite Knecht, der eingewanderte Fremde noch ganz isoliert im Staate, so galt dies schon nicht mehr von seinen Kindern, noch weniger von den Enkeln, und die Beziehungen zu dem Patron traten damit von selbst immer mehr zurueck. War in aelterer Zeit der Klient ausschliesslich fuer den Rechtsschutz angewiesen auf die Vermittlung des Patrons, so musste, je mehr der Staat sich konsolidierte und folgeweise die Bedeutung der Geschlechtsvereine und der Haeuser sank, desto haeufiger auch ohne Vermittlung des Patrons vom Koenig dem einzelnen Klienten Rechtsfolge und Abhilfe der Unbill gewaehrt werden. Eine grosse Zahl der Nichtbuerger, namentlich die Mitglieder der aufgeloesten latinischen Gemeinden, standen ueberhaupt, wie schon gesagt ward, wahrscheinlich von Haus aus nicht in der Klientel der koeniglichen und der sonstigen grossen Geschlechter und gehorchten dem Koenig ungefaehr in gleicher Art wie die Buerger. Dem Koenig, dessen Herrschaft ueber die Buerger denn doch am Ende abhing von dem guten Willen der Gehorchenden, musste es willkommen sein, in diesen wesentlich von ihm abhaengigen Schutzleuten sich eine ihm naeher verpflichtete Genossenschaft zu bilden.
So erwuchs neben der Buergerschaft eine zweite roemische Gemeinde; aus den Klienten ging die Plebs hervor. Dieser Namenwechsel ist charakteristisch; rechtlich ist kein Unterschied zwischen dem Klienten und dem Plebejer, dem Hoerigen und dem Manne aus dem Volk, faktisch aber ein sehr bedeutender, indem jene Bezeichnung das Schutzverhaeltnis zu einem der politisch berechtigten Gemeindeglieder, diese bloss den Mangel der politischen Rechte hervorhebt. Wie das Gefuehl der besonderen Abhaengigkeit zuruecktrat, draengte das der politischen Zuruecksetzung den freien Insassen sich auf; und nur die ueber allen gleichmaessig waltende Herrschaft des Koenigs verhinderte das Ausbrechen des politischen Kampfes zwischen der berechtigten und der rechtlosen Gemeinde.